MITGLIEDSCHAFT
Um Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP) zu werden, muss der/die Kandidat/in:
1. den Anforderungen des Titels Psychologe/in FSP entsprechen, und
2. die Bedingungen zur Aufnahme in die SGRP erfüllen, wie sie in den Statuten der Gesellschaft festgehalten sind.
Der Mitgliedsbeitrag ist gegenwärtig 75.- pro Jahr.
Um sich anzumelden, wende sich der/die Kandidat/in per E-Mail an: Jürg Vetter Sekretär der SGRP
Darauf werden Ihnen zwei Formulare zum Ausfüllen zugestellt:
1. ein Aufnahmegesuch für die FSP (falls der/die Kandidat/in noch nicht Mitglied der FSP ist)
2. ein Beitrittsformular für die SGRPDie ausgefüllten Formulare müssen an die im Beitrittsformular der SGRP angegebene Adresse geschickt werden.
Das Aufnahmegesuch wird dann durch das Leitungsgremium der SGRP geprüft und die Entscheidung dem/der Kandidaten/in mitgeteilt.
Curriculum der postgradualen Weiterbildung
|
|
Obligatorische Themenkreise |
Min.Std |
Max.Std |
|
1)
Psychologische (psychiatrische) Begutachtung |
30 |
90 |
|
2)
Psychotherapiemethoden mit Opfern oder Tätern |
30 |
90 |
|
3)
Einführungen ins Recht |
15 |
45 |
|
4)
Kriminalistik und Kriminologie |
30 |
90 |
|
5)
Kriminal-Psychopathologie und Psychotraumatologie |
30 |
90 |
|
6)
Psychologische Forschung über Delinquenz, Viktimisierung, Zeugen- &
Aussagenpsychologie, sowie neue rechtspsychologische Methoden |
30 |
90 |
|
7) Berufsspezifische Richtlinien und Ethik, Prozessvorschriften |
5 |
10 |
Zusätzlich zu den obligatorischen existieren neun fakultative Themenkreise, von denen aber nur einer gewählt werden kann und mit maximal 100 Stunden an die theoretische Weiterbildung in Wissen und Können angerechnet wird.
Fakultative Themenkreise sind:
|
Fakultative Themenkreise |
Min. Std |
Max. Std |
|
8) Ausbildung in Mediation |
0 |
100 |
|
9) Ausbildung in Notfallpsychologie |
0 |
100 |
|
10) Ausbildung in Militärpsychologie |
0 |
100 |
|
11) Ausbildung in Polizeipsychologie und investigativer Psychologie |
0 |
100 |
|
12) Eigene Forschungsarbeiten (die nicht schon als akademische Qualifikation eingereicht wurden und es auch nicht werden) |
0 |
100 |
|
13) Ausbildung in Opferpsychologie |
0 |
100 |
|
14) Ausbildung in Forschungsmethoden der Rechtspsychologie |
0 |
100 |
|
15) Ausbildung in Kinder- und Jugendforensik |
0 |
100 |
Homogene Gruppenzusammensetzung max, 4-6 TeilnehmerInnen.
Homogene Gruppenzusammensetzung bedeutet: TeilnehmerInnen müssen die FSP-Kriterien erfüllen, d.h. Uni-Psychologlnnen sowie MedizinerInnen.
Mindestens 50 Stunden Supervision sollten im Einzelsetting absolviert werden. Die Supervision sollte bei zwei verschiedenen von der SGRP anerkannten SupervisorInnen absolviert werden.
Die praktische
Tätigkeit in der Rechtspsychologie muss einerseits mit mindestens 350 Stunden supervidierte eigene praktische
Tätigkeit und mit
mindestens vier intensiv bearbeiteten Fällen anhand eigenhändig verfasster schriftlicher Berichte nachgewiesen werden.
Dazu gehören:
- rechtspsychologische Gutachten
- Verlaufsberichte von über mind. 3 Jahre dauernden Behandlungen von StraftäterInnen, d.h. offizielle Massnahmeberichte oder Berichte zur Frage der Vollzugslockerung
- Risikoanalysen, threat assessments
- Täterprofile
- Eignungsprofile für Polizisten oder Elite-Soldaten resp. militärische Kader
Hinweis:
Die therapeutische Tätigkeit soll von der/vom SupervisorIn bestätigt werden.
Verlangt wird eine Tätigkeit als RechtspsychologIn nach Studienabschluss (Iic. phil./Master) von mindestens fünf Jahren (auf der Basis einer 100%-Tätigkeit mit einer Klientel, die primär ins Gebiet der Rechtspsychologen fällt).
Klienten der Rechtspsychologie sind primär: Delinquente, Opfer und Zeugen von Straftaten; Gutachtenpatienten; vom Gericht zu einer Massnahme verurteilte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene; Flüchtlinge, Kriegesgefangene, Kriegsopfer und Veteranen, Polizisten sowie Soldaten; Familien in Konfliktsituationen (Scheidung / Heimplatzierung / Sorgerecht).
Von den fünf Jahren praktischer Tätigkeit muss mindestens 1 Jahr in einer der folgenden Institutionen in Anstellung als Psychologe/in (mit Pflichtenheft einer rechtspsychologischen Tätigkeit) zu 100% gearbeitet worden sein:
- Straf- und Massnahmevollzugsanstalten der Schweiz
- Forensische Abteilungen der Psychiatrischen Kliniken
- Psychiatrische Kliniken oder Ambulatorien in der Schweiz
- Polizei oder Strafverfolgungsbehörde, Jugendanwaltschaft
- Armee oder Personensicherheitsprüfung
- Anstellung als PsychologIn in einer Opferhilfeeinrichtung oder einem Frauenhaus, Familienberatung
- Anstellung in SUVA Klinik oder bei der IV
- Anstellung als PsychologIn in einem Jugendheim, Erziehungsheim, einer Arbeitserziehungsanstalt oder im Jugendstrafvollzug
- Anstellung als ForscherIn innerhalb eines rechtspsychologischen Forschungsprojektes (Bundesamt für Justiz, Nationalfond etc.)
Wenn nur ein gewisser Anteil der in der jeweiligen Institution betreuten Klientel in dieses Gebiet gehört, verlängert sich die obligatorische Tätigkeit in der entsprechenden Relation (z.B. wenn 33% der betreuten Klientel der obigen Liste entspricht, ist eine dreijährige Tätigkeit erforderlich). Hierfür ist ein individueller Nachweis nötig. Ansonsten gilt, dass für folgende Patientengruppen nur 50% der jeweiligen Zeit anerkannt wird: stationäre Psychiatriepatienten der allgemeinen Psychiatrie, Suchtkranke, Prostituierte, Katastrophenopfer, PTBS Patienten (allgemein), Familien in Krisen.
Achtung: Bei
teilzeitlicher Tätigkeit verändert sich die geforderte Dauer ebenfalls entsprechend
(mind. 40%-Anstellung) bis das Äquivalent einer 100% Anstellung und einer 100%
Tätigkeit mit der oben genannten Klientel erreicht ist.
Als modulare Weiterbildung in Rechtspsychologie werden Veranstaltungen der im Anhang aufgeführten Trägerschaften stundenweise anerkannt, sofern sie den Vorgaben unter Punkt 2.4 (Wissen und Können) und den Bedingungen unter Punkt 3.4 (AusbildnerInnen) entsprechen und zudem nach vollendetem Hauptstudium in Psychologie erfolgen.
Kongresse können als modulare Weiterbildungen anerkannt werden, wenn die Mehrheit der ReferentInnen den FSP Anforderungen an AusbildnerInnen erfüllen.
AusbildnerInnen für die Weiterbildung in Rechtspsychologie müssen neben der Minimalanforderungen des FSP, dem universitärer Abschluss (lic. phil./Master) über eine abgeschlossene postgraduale Weiterbildung mit Titel Rechtspsychologie FSP oder eine Venia Legendi in Rechtspsychologie an einer schweizerischen Hochschule (FachhochschulprofessorInnen und Lehrbeauftragte ohne Professur müssen ein Doktorat in Psychologie vorweisen können) verfügen.
Als Übergangsvorschrift können bis Ende 2015 auch AusbildnerInnen mit nachgewiesener langjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Rechtspsychologie anerkannt werden, sofern sie bereits vor dem 1.7.2010 Ausbildungen angeboten haben.
Maximal die Hälfte der Weiterbildungsstunden in theoretischem Wissen und Können kann durch forensische PsychiaterInnen mit FMH-Titel oder durch JuristInnen erfolgen.
Hinweis: Es können auch AusbildnerInnen mit äquivalenten ausländischen Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden. Es gelten die Äquivalenzbestimmungen der FSP.
Die erforderlichen Qualifikationen der AusbildnerInnen und die Prüfung derselben obliegt dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB), sofern dies nicht bereits im Curricula festgelegt oder durch die Richtlinien der FSP über die Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula geregelt ist.
Minimalanforderungen von SupervisorInnen für die Weiterbildung sind (gemäss FSP):
Maximal ein Drittel der Supervisionsstunden kann durch forensische PsychiaterInnen mit FMH-Titel erfolgen.
Als Übergangsvorschrift können bis Ende 2015 auch SupervisorInnen mit nachgewiesener langjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Rechtspsychologie anerkannt werden, sofern sie bereits vor dem 1.1.2010 Supervisionen angeboten haben.
Die
erforderlichen Qualifikationen der SupervisorInnen und die Prüfung derselben
obliegt dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB), sofern dies nicht
bereits im Curricula festgelegt oder
durch die Richtlinien der FSP über die Anerkennung postgradualer
Weiterbildungs-Curricula geregelt ist.
Die Auszubildenden sollen sich die einzelnen Lerneinheiten gemäss den Lernzielen selbst zusammenstellen. In der Schweiz können diese an Universitäten, bei privaten Fortbildungsstellen, an den Arbeitsorten und bei beruflichen Verbänden absolviert werden.
Die Anerkennung von ausländischen Fortbildungen soll im Zweifelsfall vorgängig mit dem Ausschuss für Weiterbildung (AWB) abgesprochen werden.
Der Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB) ist für den Vollzug und die Kontrolle des vorliegenden Curriculums verantwortlich. Die AWB setzt sich aus mindestens 4, maximal 8 Mitgliedern des Vorstandes oder Kommissionen der SGRP zusammen. Sowohl die lateinische als auch die alemannische Schweiz müssen darin vertreten sein. Die AWB ist dem Vorstand der SGRP unterstellt und rechenschaftspflichtig.
Alle Leistungsausweise und insbesondere seine Arbeitstätigkeit im rechtspsychologischen Bereich mittels Anstellungsvertrag sind dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB) vorzulegen. Gleichzeitig ist die Anerkennungsgebühr von 1250.-Fr ( 900.-Fr an die SGRP, 350.-Fr an die FSP) einzuzahlen.
Der AWB überprüft die eingereichten Unterlagen. Wenn die geforderten Nachweise in qualitativer und quantitativer Hinsicht erbracht sind – gemäss den vorliegenden Kriterien – stellt der Ausschuss den Antrag auf Zertifizierung durch die Fachtitelkommission der FSP.
Die Evaluation des Antragstellers oder der Antragsstellerin wird dokumentiert und ist für ihn oder sie auch einsehbar.
Für die Dokumentation ist die AWB verantwortlich.
Für die Dauer von vier Jahren nach Anerkennung dieser Richtlinien gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Richtlinien über die Verleihung von FSP-Fachtiteln festgelegt sind (siehe Anhang A, Pt. 1-5). Die eingereichten Unterlagen der AntragstellerInnen werden von der AWB der SGRP geprüft und bei ausreichender Qualifizierung zur Antragsstellung an die Fachtitelkommission der FSP weitergereicht.
Gegen den Vorentscheid des Ausschusses für Weiterbildung der SGRP oder den Entscheid der Fachtitelkommission der FSP über den Antrag auf den Fachtitel kann der/die KandidatIn bei der FSP-Rekurskommission gemäss Reglement Rekurs einreichen.
Zertifizierte RechtspsychologInnen sind verpflichtet sich an die Berufsordnung der FSP zu halten und sich ebenso gemäss den Fortbildungsrichtlinien der FSP fortzubilden.
Gemäss Punkt 11 der Richtlinien über die FSP-Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula werden alle Änderungen am Curriculum der Weiter- und Fortbildungskommission (WFBK) der FSP gemeldet.
Andere Curricula für den FSP-Fachtitel Rechtspsychologie, ihre AusbildnerInnen und SupervisorInnen werden nur, wenn diese den spezifischen Anforderungen der SGRP entsprechen, von der SGRP anerkannt.
Für die Anerkennung weiterer Weiterbildungsgänge ist alleine die WFBK der FSP zuständig.
Die Kosten variieren je nach Anbieter und je nach Ausbildungsort zwischen minimal 25'000.- Fr und maximal 75’000.- Fr. Die Kosten entstehen durch den Besuch von Fortbildungsanlässen, seien es Module oder ganze Ausbildungsgänge einzelner öffentlicher oder privater Einrichtungen, Besuche von Kongressen und der Supervision. Die Kosten für die Anerkennungsgebühr belaufen sich auf 1250.- Fr. (900.- Fr. an die SGRP, 350.- Fr. an die FSP).
Archer D., McDaniel P. (1995). Violence and gender: Differences and similarities across societies. In: Ruback RB, Weiner NA (Eds.) Interpersonal violent behaviours. New York: Springer Publishing Company, Inc., p. 63–87. Brennann P., Mednick SA, Kandel E. (1993) Congenital determinants of violent and properity offending. In: Pepler DJ, Rubin KH (Eds.) The development and treatment of childhood aggression. Hillsdale NJ: Erlbaum, p. 81–92.
Arntzen F. (2007). Psychologie der Zeugenaussage. München; C.H. Beck 4. Auflage.
Aubut J. et Coll. (1993). Les agresseurs sexuels: théorie, évaluation et traitement. Maloine, Paris
Casoni D., Brunet, L. (2003). La psychocriminologie. Apports psychanalytiques et applications cliniques. Presses de l'Université de Montréal, Montréal.
Chesney-Lind M. (1997). The female offender: Girls, women, and crime. London: Sage.
Cusson M., Tremblay P.,
L.-Biron L., Ouimet M. & Grandmaison R. (1994). La prévention du crime. Guide de planification et d’évaluation.
Montréal: École de criminologie, Université de Montréal.
(http://classiques.uqac.ca/contemporains/ouimet_marc/guide_evaluation_projets/guide_evaluation_projets.html)
Eisen M., Quas J. & Goodman G. (2002) (Eds). Memory and Suggestibility in the Forensic Interview. Mahwah NJ: Lawrence Erlbaum.
Fréchette M. & LeBlanc M. (1987). Délinquances et délinquants. Québec, Canada: Gaëtan Morin
Haas H. (2003). Psychologie de la déposition, victimologie et techniques d’entretien. Recherches juridiques lausannoises, Edition Schulthess.
Kröber H.L. & Dahle K.P. (1998) (Hrsg). Sexualstraftaten und Gewaltdelinquenz - Verlauf - Behandlung - Opferschutz. Kriminalistik Verlag.
Lempp R., Schütze G. & Köhnken G. (Hrsg.) (1999). Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Darmstadt: Steinkopff
Oswald M. E., Bieneck S., & Hupfeld-Heinemann, J. (Eds.) (2009). The social psychology of punishment of crime. Chichester: Wiley-Blackwell.
Moffitt TE, Avshalom C., Rutter M., Silva PA (2001). Sex Differences in Antisocial Behaviour: Conduct Disorder, Delinquency, and Violence in the Dunedin Longitudinal Study. Cambridge University Press.
Raine A. (1993). The Psychopathology of Crime. London: Academic Press
Rehn G., Wischka B., Lösel F. & Walter M. (Hrsg.) (2001). Behandlung „gefährlicher Straftäter“. Herbolzheim: Centaurus.
Reinfried H.-W. (1999). Räuber, Mörder, Diebe ... Psychotherapie im Strafvollzug. Stuttgart: Verlag Friedrich Frommann- Günther Holzboog,
Terr L. (1990). Too Scared to Cry. New York: Basic Books
Rutter M., Giller H., Hagell A. (1998) Antisocial Behaviour by Young People. Cambridge University Press.
Volbert R. & Steller M. (Hrsg) (2008). Handbuch der Rechtspsychologie. Göttingen: Hogrefe.
Venzlaff U., Foerster K. (2000). Psychiatrische Begutachtung – ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 3. neu bearbeitete Auflage, Urban u. Fischer Verlag München/Jena, S. 267–274.
Vrij, A. (2008). Detecting Lies and Deceit. Hoboken NJ: Wiley. 2nd edition.
Zoccolillo M. (1993) Gender and development of conduct disorder. Dev Psychopathol 5: 65–78.
[: Diese Liste wird immer wieder überarbeitet und ergänzt.]
Für die laufende Evaluierung und die Qualitätssicherung der unten aufgeführten Weiterbildungsveranstaltungen ist die AWB zuständig im Auftrag des Vorstandes der SGRP. Die Kriterien sind durch die Bestimmungen des vorliegenden Curriculums vorgegeben, insbesondere durch Punkt 3. Die Überprüfung erfolgt periodisch. Über diese Evaluation wird Buch geführt.
[: Diese Liste wird immer wieder überarbeitet und ergänzt.]
Von der SGRP anerkannte Kongresse sind:
Tagungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP)
Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP)
Tagungen der Schweizerischen Gesellschaft für Kriminalistik (SKG)
Tagungen der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK)
Tagungen der AG Strafrechtsreform Caritas
Tagungen der EFCAP
Tagungen der IALMH
Tagungen der EATAP
Tagungen der CIFAS (Congrès International Francophone sur l'Agression Sexuelle), www.unil.ch/cifas2011
Tagungen der ARTAAS (Association pour la Recherche et le Traitement des Auteurs d'Agressions Sexuelles) www.artaas.org
Zürcher Psychotraumatologie-Tagung (U. Schnyder)
Weitere Internationale wissenschaftliche Kongresse.
[: Diese Liste wird immer wieder überarbeitet und ergänzt.]
Genehmigt an der
DV der FSP am 26. Juni 2011
zu den "Richtlinien über die Verleihung
von Fachtiteln FSP"
gültig ab 16.11.96
1.
Diese Übergangsbestimmungen ergänzen die FSP-Richtlinien für postgraduale
Weiterbildungs-Curricula vom 10. Mai 1996. Sie betreffen Fachtitel der FSP, die
nach dem 10. Mai 1996 geschaffen wurden.
2. Die Verleihung und
die Berechtigung zur Verwendung des Fachtitels FSP ist an die
ordentliche Mitgliedschaft in der FSP gebunden.
3. Die
Organisatoren von Curricula empfehlen der FSP die Kandidatin/den
Kandidaten, nachdem sie folgende Punkte überprüft
haben:
• Die Kandidatin/der Kandidat muss vor der Einreichung des Gesuchs
mindestens fünf Jahre zu 50% im entsprechenden Fachbereich
tätig gewesen sein.
• Die Kandidatin/der Kandidat muss sich fachspezifisch fort- und
weitergebildet haben. Davon müssen mindestens 50% der im jeweiligen Curriculum verlangten Weiterbildung belegt
sein.
4. Die Organisatoren können aufgrund der jeweiligen Übergangsbestimmungen
zu einem Curriculum zusätzliche Bedingungen stellen. [s. dazu im Bewerbungsformular]
5. Die Übergangsbestimmungen
sind während vier Jahren nach Inkrafttreten des Curriculums
anwendbar.