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STATUTEN
Art. 1 Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie / Société Suisse de Psychologie Légale / Società Svizzera di Psychologia Legale / Societad Svizra per Psicologia da Dretg / Swiss Society of Psychology and Law" (im folgenden abgekürzt SGRP/SSPL/SSPD genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich an der Adresse des jeweiligen Präsidenten. Art. 3 Die SGRP/SSPL/SSPD ist als Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband und arbeitet mit der FSP zusammen. Art. 4 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
2. Ziele ^ Art. 5 5.1 Die SGRP/SSPL/SSPD schliesst Psychologinnen und Psychologen zusammen, die in der Schnittstelle von Psychologie und Recht arbeiten, so zum Beispiel als Gutachter, Forscher oder/und als Fachpsychologen für Psychotherapie. 5.2 Sie kümmert sich um die Weiter- und Fortbildung ihrer Mitglieder in den Bereichen der Rechtspsychologie. 5.3 Sie unterstützt und fördert die Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder. 5.4 Sie entwickelt die ethischen Richtlinien für Rechtspsychologie, macht diese bekannt und überwacht deren Einhaltung. Grundlage dazu bildet die Berufsordnung der FSP. 5.5 Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten und über neue Resultate aus Forschung und Praxis. 5.6 Sie fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit
aller Berufsgruppen, die sich mit straffällig gewordenen Personen
befassen. Sie koordiniert den Austausch unter den Mitgliedern und die Kontakte
zu anderen Berufsverbänden.
3. Mitglieder ^ Die SGRP/SSPL/SSPD setzt sich aus ordentlichen, ausserordentlichen, studentischen und Ehrenmitgliedern zusammen. Alle Mitglieder verpflichten sich neben der ethischen Berufsordnung der FSP die ethischen Richtlinien der SGRP/SSPL/SSPD einzuhalten. Art. 6 Ordentliche Mitglieder sind
diejenigen Mitglieder, die dem FSP-Standard entsprechen
und eine Tätigkeit mit einem Schwerpunkt im Rahmen der Rechtspsychologie
ausweisen. Art. 7 Ausserordentliche Mitglieder werden Personen mit einem Psychologiestudium (Fachhochschule und Hochschule), die dem FSP-Standard nicht entsprechen aber Interesse am Gebiet der Rechtspsychologie bekunden. Alle ausserordentlichen Mitglieder zahlen die jährlich festgesetzten Beiträge der SGRP/SSPL/SSPD. Sie sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und können selber in Kommissionen und in den Vorstand gewählt werden. Sie sind jedoch nicht automatisch ordentliches Mitglied des FSP. Studentische Mitglieder werden Personen, die dem FSP-Standard nicht entsprechen und noch in der Ausbildung stehen sowie Interesse am Gebiet der Rechtspsycholgoie bekunden. Studentische Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können jedoch Leistungen und Informationen der SGRP/SSPL/SSPD in Anspruch nehmen und entrichten dafür einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Art. 8 Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt, wenn sie sich durch eine besondere Leistung ausgezeichnet oder sich durch irgend eine andere Weise im Bereich der Rechtspsychologie verdient gemacht haben. Sie können aus der Mitte der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder gewählt werden. Sie haben keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten, sie verfügen über ein Stimmrecht in der Generalversammlung und können Mitglied sein in einer Vorstands-Kommission. Sie können sich jedoch nicht in den Vorstand wählen lassen.
Art. 9 Aufnahmeanträge werden zu Handen des Vorstandes eingereicht, der darüber beschliesst. Positive Aufnahmebeschlüsse des Vorstandes werden allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und gelten als ratifiziert, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntmachung von einem ordentlichen Mitglied angefochten werden. Im Anfechtungsfall entscheidet die Generalversammlung. Bei ablehnendem Beschluss des Vorstandes entscheidet ebenfalls die Generalversammlung, sofern dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird. Art. 10 Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt: 10.1 jederzeit durch schriftlich erklärten Austritt. Für das laufende Geschäftsjahr bleibt jedoch der vollständige Mitgliederbeitrag geschuldet. 10.2 bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz mehrmaliger Mahnung 10.3 durch Ausschluss bei Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht, bei schweren Verstössen gegen die Berufsordnung oder die Interessen der SGRP/SSPL/SSPD. Der Ausschluss aus dem Verband wird von der Generalversammlung beschlossen und erfolgt ohne Angabe von Gründen. 10.4 wenn bekannt wird, dass die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde. Art. 11 Von der FSP nach Rücksprache mit der SGRP/SSPL/SSPD ausgeschlossene
Mitglieder werden auch aus der SGRP/SSPL/SSPD ausgeschlossen.
4. Organe ^ Art. 12 Die Organe der SGRP/SSPL/SSPD sind: Art. 13 Die Generalversammlung setzt sich aus ordentlichen, ausserordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Das aktive Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Das Antragsrecht haben die ordentlichen und die ausserordentlichen Mitglieder. Art. 14 Aufgaben der Generalversammlung sind:
Art. 15 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Das Datum
der ordentlichen General- versammlung ist 8 Wochen vorher bekanntzugeben.
Anträge für zu traktandierende Geschäfte müssen spätenstens
6 Wochen vorher zu Handen des Vorstandes eingereicht werden: Sie sind schriftlich
zu begründen. Die Einladung unter Angabe der Traktanden erfolgt spätestens
2 Wochen vor der GV.
Art. 16 Bei der Durchführung der Generalversammlung gilt:
Art. 17 Der Vorstand besteht aus 4 - 8 von der Generalversammlung gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern. Art. 18 Der Vorstand bestimmt die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die Kassierin bzw. den Kassier und die Sekretärin bzw. den Sekretär aus seiner Mitte. Er regelt die Zeichnungsberechtigung. Art. 19 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Päsidentin bzw. der Päsident den Stichentscheid. Art. 20 Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Art. 21 Der Vorstand ist ausführendes Organ des Verbandes. Seine Aufgaben sind insbesondere: Art. 22 Kommissionen können durch die Generalversammlung oder durch den Vorstand eingesetzt werden. Ihr Mandat ist schriftlich festzuhalten. Die Kommissionen erstatten dem sie einsetzenden Organ mindestens einmal jährlichoder spätestens auf Ende ihres Mandates Bericht. Der Vorstand hat das Recht, in alle Kommissionen eines seiner Mitglieder zu entsenden. Art. 23 Die Revisorinnen oder Revisoren überprüfen die Jahresrechnung
und die Buchführung und stellen der GV Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
Sie haben jederzeit das Recht, Einblick in alle dazu notwendigen Unterlagen
zu nehmen.
5. Finanzen ^ Art. 24 Die Führung der Rechnung obliegt der Kassierin oder dem Kassier. Art. 25 Die Finanzierung der Aktivitäten der SGRP/SSPL/SSPD erfolgt aus
Mitgliederbeiträgen, Beiträgen Dritter, den Einnahmen aus Publikationen
und Dienstleistungen sowie aus dem Vereinskapital. Sie haftet nur mit dem
Vereinskapital.
Art. 26 Für die Zusammenarbeit mit der FSP gilt:
[Fassung November 2008 / Ergänzungen und Anpassungen von der GV der SGRP/SSPL/SSPD 19.11.2008 angenommen] |
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