INSCRIPTION

DEVENIR MEMBRE

Pour devenir membre de la Société Suisse de Psychologie Légale (SSPL), le/la candidat(e) doit:
1) satisfaire aux exigences du label de Psychologue FSP décerné par la Fédération Suisse des Psychologues (FSP) et
2) remplir les conditions d'admission de la SSPL énoncées dans les statuts de l'association.

Le montant de la cotisation est actuellement de 75.- Frs par année.

Pour effectuer les démarches d'inscription, le/la candidat(e) doit prendre contact par e-mail avec:
Fabienne Boichat membre comité SSPL

En retour, on vous adressera deux formulaires à remplir:
1) demande d'admission de la FSP (en cas si le/la candidate n'est pas déjà membre de la FSP)
2) formulaire d'adhésion à la SSPL.

Une fois remplis, ces formulaires doivent être envoyés à l'adresse mentionné dans le formulaire de la SSPL.

La demande d'adhésion sera alors évaluée par le Comité Directeur de la SSPL, après quoi le/la candidat(e) sera informé(e) de la décision.

 

 

     TITRE DE SPECIALISATION                                                

    Curriculum der postgradualen Weiterbildung
    Fachpsychologe/Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP
                   

1. Allgemeines zur Rechtspsychologie

1.1 Was ist Rechtspsychologie?

Die Rechtspsychologie wendet psychologische Theorien, Methoden und Erkenntnisse auf Probleme des Rechtswesens an und vermittelt diese auch an Fachleute der Disziplinen Jurisprudenz und Medizin. Im Rahmen der Strafverfolgung und bei Gerichtsverfahren werden RechtspsychologInnen als unabhängige Experten hinzugezogen. Sie wirken zudem in der General- und Spezialprävention gegen Delinquenz, sowie im Opferschutz und in der Forschung über die genannten Phänomene und in der Entwicklung von Methoden zu ihrer Bekämpfung. Die Rechtspsychologie wendet ein Arsenal verschiedener Methoden aus der psychologischen Diagnostik und Therapie, aus der Psychopathologie, aus der kognitiven Psychologie (speziell Wahrnehmung und Gedächtnis), aus der Sozialpsychologie, aus der Neuropsychologie, der Psychodynamik, der Systemtheorien und nicht zuletzt aus der psychologischen Methodenlehre an.

Die postgraduale Weiterbildung in Rechtspsychologie der SGRP/SSPL soll die Qualität der klinischen und gutachterlichen Tätigkeit sichern. Die Ausbildung soll RechtspsychologInnen befähigen, selbständig alle Tätigkeiten im Bereich der klinischen und gutachterlichen Rechtspsychologie zu planen und durchzuführen sowie an Forschung in Planung, Durchführung und Auswertung aktiv teilzunehmen.

1.2 Tätigkeiten von RechtspsychologInnen

Folgende wissenschaftlich anerkannte Methoden sollten in einem Weiterbildungs-Curriculum zum selbstständigen Rechtspsychologen/in vorhanden sein:

  • Begutachtung von StraftäterInnen im Bezug auf Schuldfähigkeit, Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose sowie Therapieindikation. Ausgewiesene Kenntnisse der Methoden und der hybriden rechtlichen und psychologischen Konstrukte und die Fähigkeit zur kritischen Analyse in der Begutachtung hinsichtlich Reliabilität und Validität des Gutachtens.
  • Strafrechtliche Glaubhaftigkeits-Begutachtung, Qualität von ZeugInnenaussagen mit Realkennzeichen, Rekonstruktion der Aussagen-Genese, Motivanalyse und Beurteilung der individuellen ZeugInnentüchtigkeit, Analyse von Suggestionseffekten.
  • Zivilrechtliche und familienrechtliche Begutachtung vorwiegend in Sorgerechts- und Obhutsfragen bei strittigen Scheidungen, Kenntnisse der Praxis insbesondere der gängigen inhaltlichen und formellen Kriterien im Familienrecht, Kenntnisse der Evaluation der Testierfähigkeit bei Erbschaftsstreitigkeiten im Zivilrecht.
  • Begutachtung für die Invalidenversicherung und Begutachtung zur Abklärung der Militärdiensttauglichkeit, sowie eidgenössische Personen-Sicherheitsprüfungen. Erkennen von Simulation und Dissimulation von Störungen, artifizielle Störungen und delegiert artifizielle Störungen (Münchausen by proxy).
  • Verwaltungsrechtliche Begutachtung insbesondere bei der Beurteilung der so genannten Waffenfähigkeit.
  • Begutachtungen für Strassenverkehrsämter bei bestehenden Zweifeln an den kraftfahrspezifischen Fähigkeiten der FahrzeugführerInnen auf Grund der Intelligenz, kognitiver Defizite oder Demenz-Erkrankungen sowie die Beurteilung der charakterlichen Fahreignung.
  • Opferhilfe – Therapie mit Opfern mit Methoden der kognitiven Verhaltenstherapie (VT), anerkannte Traumatherapien (Verhaltenstherapie), Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR), Somatic Experience (SE) und Kenntnisse der Psychotraumatologie, d.h. neuropsychologische, kognitiv-behaviorale und psychodynamische Theorien über Auswirkungen von Viktimisierung auf die Psyche in verschiedenen Lebensaltern, Mediation Opfer-Täter.
  • Psychotherapie von StraftäterInnen mit Methoden der kognitiven VT, der Psychodynamik und der deliktorientierten Therapie, mit Neuro- und Biofeedback bei ADH, dissozialen Störungen und PTBS und anerkannten Traumatherapien (VT, EMDR, SE, etc.).
  • Polizeipsychologie, Personalselektion, Personalweiterbildung, Bewältigung von der berufsbedingten psychischen Belastung der Polizeiarbeit, operative Tätigkeiten wie die Ausarbeitung von Täterprofilen oder Aufträge mit psychisch gestörten Personen, Befragung von kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung.
  • Risk-Assessment an Schulen und Betrieb, im militärischen Aushebungswesen, bei Polizeieinsätzen, Aggressionsmanagement und Interventionen in Institutionen.
  • Forensische Kinder- und Jugendpsychologie: begutachten und therapieren von minderjährige TäterInnen und Opfern, Kinder und Jugendschutz, Prävention, Begleitung sozialpädagogischer Massnahmen, Beratung von Jugendanwaltschaften bzw. -gerich­ten und den zugehörigen sozialen Diensten, Schnittstellentätigkeiten, Casemangement, Gruppenangebote und Trainingsprogramme durchführen, Zusammenarbeit in inter- bzw. multidisziplinären Teams, Qualitätssicherung bei Begutachtung und Therapie mittels Super- und Intervisionen, Kenntnis und Übersetzung der juristischen Grundlagen, Vermittlung von Wissen zur Genese und Manifestation sowie der Prävention jugendlicher Delinquenz in komplementären Fachforen, Supervisionstätigkeit in sozialpädagogischen Teams und in Organen der Jugendstrafrechtspflege, Kompetenz in der besonderen Struktur der Jugendstrafgesetzgebung und der ausführenden Einrichtungen.
  • Universitäre Lehrtätigkeit für PsychologInnen, JuristInnen und KriminalistInnen im Hauptstudium und für PsychologInnen, JuristInnen, MedizinerInnen in der postgradualen Ausbildung. Lehrtätigkeit an Fachhochschulen, Postgradualen Weiterbildungen, an poli­zeilichen und militärischen Ausbildungsinstitutionen sowie am Ausbildungszentrum für Strafvollzugspersonal.
  • Forschung Planung, Entwicklung, Durchführung, Auswertung und Publikation wissenschaftlicher Studien an einzelnen Zentren und in Forschungsverbünden. Entwicklung neuer Evaluationsmethoden, Grundlagen der Antragsstellung für Forschungsmittel z. B. bei SNF, Bundesämtern, Stiftungen, Europäische Union. Anwendung anderer Vorgehensweisen wissenschaftlicher Studienauswertung z. B. in Metaanalysen und Cochran Auswertungen. Mit Hilfe dieser Methoden wird u.a. die Qualität der psychologischen Begutachtung überprüft, die Reaktionen und Bedürfnisse von Verbrechensopfern erforscht, Delikttypen miteinander verglichen sowie die richterliche Entscheidungsfindung aus psychologischer Sicht analysiert (bzw. die Einflussfaktoren).

1.3 Rechtspsychologisches Grundlagenwissen

Kenntnisse über Entstehung von Dissozialität, über Aussagepsychologie und über Viktimologie sind essentiell. Dazu kommen die rechtlichen Grundlagen und die massgeblichen Bundesgerichtsentscheide für psychologische Tätigkeiten im Rechtswesen. Rechtspsychologie kann man zudem als eine Anwendung von psychologischer Methodenlehre verstehen, denn es ist nicht immer leicht, die rechtlichen Vorgaben mit den Erkenntnissen der psychologischen Wissenschaft unter einen Hut zu bringen. Das Arbeiten an der Schnittstelle zwischen der top-down Logik der Jurisprudenz und der bottom-up Logik der wissenschaftlichen Psychologie, erfordert fundierte Kenntnisse der Methodenlehre und der Wissenschaftstheorie. Eine fundierte Methodik ist ferner unabdingbar, da  es in  schwereren Fällen nicht selten zu politischen Kontroversen kommt und die Tätigkeit von RechtspsychologInnen dann durch Gerichtsverfahren öffentlich wird. Sei es als GutachterIn, sei es als TherapeutIn oder als AusbilderIn, die RechtspsychologInnen müssen immer auf dem neusten Stand der Methoden arbeiten und neue Erkenntnisse reflektierend in die aktuelle Arbeit einfliessen lassen können.

Methoden der Rechtspsychologie sind:

-  Aussagepsychologie (z.B. Undeutsch, Steller, Köhnken, Volbert, etc.)

-  Suggestionsforschung (z.B. Loftus)

-  Wahrnehmungs- und Gedächtnispsychologie (z.B. Schacter)

-  Gefährlichkeitsdiagnostik, z.B. HCR-20, PCL-R (Hare), Fotress (Urbaniok), Kriterienkatalog von Dittmann

-  Threat assessment (z.B. Hoffmann, Sachs)

- sychologische Strafvollzugskunde, welche Sanktionen wirken bei welchen Straftätern mit welchen psychischen   oder psychopathologischen Merkmalen wirken? (Kerner)

-  investigative Psychologie (z.B. Oevermann, Haas)

- Diagnostik von Simulation, Dissimulation und artifizieller Störungen, inkl. Munchhausen by proxy,    Kriterienvalidierung psychischer Störungen (z.B. Merten)

-  Gerechtigkeits- und Vertrauensforschung (z.B. Oswald, Hupfeld, Ludewig

-  Kriminalpsychopathologie (z.B. Meloy, Stieglitz)

-  Psychologische Viktimisierungsforschung (z.B. Alsaker, Cyrulnik, Lopez, Maerker, Schnyder, Jaffé)

-  Psychotraumatologie (Opferpsychologie, Posttraumatische Belastungsstörung, Copingstrategien,
   Opferhilfegesetz )

- Polizeipsychologie und Fallanalyse (z.B. Dern)

-  Therapieforschung, störungs- und deliktorientierte Behandlung von StraftäterInnen (z.B. Ermer, Graf, Endrass, )

- Gewaltforschung (Godenzi, Gillioz, De Puy)

- Familienrecht und Familienpsychologie (Konfliktanalyse, Kindeswohl, Familiendynamik)

1.4. Zusammenfassungen und Sammelwerke der Rechtspsychologie

Die im Anhang aufgeführte Liste beansprucht keine Vollständigkeit, sondern ist nach Kriterien der Relevanz für die Schweizer RechtspsychologInnen zusammengestellt.
 

 

2. Individuelle Weiterbildung in Rechtspsychologie                     ^

2.1 Zulassungsbedingungen und Dauer

Nur TeilnehmerInnen mit einem abgeschlossenen universitären Psychologiestudium auf Masterstufe (resp. früher Lizentiatsstufe) werden zur Weiterbildung zugelassen. Schwerpunkt des Studiums muss entweder Sozialpsychologie, klinische Psychologie, Psychopathologie, Entwicklungspsychologie, differentielle Psychologie, angewandte Psychologie, psychologische Methodenlehre, kognitive Psychologie, Diagnostik, oder Neuropsychologie gewesen sein.

Die Dauer der Weiterbildung beträgt mindestens 5 Jahre. Die Gesamtstundenanzahl der Weiterbildung (einschliesslich Wissen & Können, Seminare, Supervision siehe unten) beträgt gemäss den Minimalanforderungen der FSP mindestens 750 Stunden.

2.2 Lernziele, die für den Fachtitel erreicht werden müssen

1)  Beherrschen spezifischer Techniken und Methoden der Rechtspsychologie

2)  Vertiefte Kenntnisse der Bedingungen und Fehlerquellen bei der empirischen Forschung an rechtspsychologischen Fragestellungen

3)  Kenntnisse aus eigener Tätigkeit über Institutionen der Rechtspflege und der psychosozialen Versorgung

4)  Befähigung zur interdisziplinären Kommunikation und Kooperation mit anderen Berufsgruppen

5)  Reflektieren der Implikation der rechtspsychologischen Tätigkeit in ihrem gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext

2.3 Lernmethoden

-  Klassischer ex Cathedra Unterricht

-  Eigenständige Fallarbeit

-  Eigene wissenschaftliche Tätigkeit

-  4 eigenhändig verfasste Falldokumentationen

-  Einzelsupervision, Gruppensupervision und Intervision

2.4 Weiterbildungsinhalte: Wissen & Können (mind. 400 Stunden)

Der theoretische Unterricht - mindestens 400 Stunden Wissen und Können - , der meist in klassischer ex Cathedra Lernform oder als Vortrag bei Kongressen erfolgt, enthält sieben obligatorische und neun fakultative Themenkreise, die verschiedenen Spezialisierungen Rechnung tragen. Von den sieben folgenden obligatorischen Themenkreisen muss je das Minimum der Stunden absolviert worden sein und kann höchstens das Maximum der jeweils angegebenen Stundezahl angerechnet werden.

Im Rahmen der obligatorischen Themenkreise kann sich der einzelne Psychologe/die Psychologin frei wählen, in welchem Masse er oder sie sich auf Erwachsene oder auf Kinder und Jugendliche spezialisiert.

Obligatorische Themenkreise

Min.Std

Max.Std

1) Psychologische (psychiatrische) Begutachtung
(Unterricht durch PsychologInnen oder MedizinerInnen)

30

90

2) Psychotherapiemethoden mit Opfern oder Tätern
(Unterricht durch PsychologInnen oder MedizinerInnen)

30

90

3) Einführungen ins Recht
(Unterricht durch Juristen, die HochschullehrerInnen, InhaberInnen des Anwaltspatents oder Magistraten sind)

15

45

4) Kriminalistik und Kriminologie
(Unterricht durch HochschullehrerInnen oder an Kongressen)

30

90

5) Kriminal-Psychopathologie und Psychotraumatologie
(Unterricht durch PsychologInnen, MedizinerInnen oder an Kongressen)

30

90

6) Psychologische Forschung über Delinquenz, Viktimisierung, Zeugen- & Aussagenpsychologie, sowie neue rechtspsychologische Methoden
(Besuch von wissenschaftlichen Kongressen)

30

90

7) Berufsspezifische Richtlinien und Ethik, Prozessvorschriften

5

10

Zusätzlich zu den obligatorischen existieren neun fakultative Themenkreise, von denen aber nur einer gewählt werden kann und mit maximal 100 Stunden an die theoretische Weiterbildung in Wissen und Können angerechnet wird.

Fakultative Themenkreise sind:

Fakultative Themenkreise

Min. Std

Max. Std

8) Ausbildung in Mediation

0

100

9) Ausbildung in Notfallpsychologie

0

100

10) Ausbildung in Militärpsychologie

0

100

11) Ausbildung in Polizeipsychologie und investigativer Psychologie

0

100

12) Eigene Forschungsarbeiten (die nicht schon als akademische Qualifikation eingereicht wurden und es auch nicht werden)

0

100

13) Ausbildung in Opferpsychologie

0

100

14) Ausbildung in Forschungsmethoden der Rechtspsychologie

0

100

15) Ausbildung in Kinder- und Jugendforensik

0

100


2.5 Supervision (200 Stunden)

Homogene Gruppenzusammensetzung max, 4-6 TeilnehmerInnen.

Homogene Gruppenzusammensetzung bedeutet: TeilnehmerInnen müssen die FSP-Kriterien erfüllen, d.h. Uni-Psychologlnnen sowie MedizinerInnen.

Mindestens 50 Stunden Supervision sollten im Einzelsetting absolviert werden. Die Supervision sollte bei zwei verschiedenen von der SGRP anerkannten SupervisorInnen absolviert werden.

2.6 Eigene praktische Tätigkeit belegt anhand eigenhändig verfasster Falldokumentationen


Die praktische Tätigkeit in der Rechtspsychologie muss einerseits mit mindestens
  350 Stunden supervidierte eigene praktische Tätigkeit  und mit

mindestens vier intensiv bearbeiteten Fällen anhand eigenhändig verfasster schriftlicher Berichte nachgewiesen werden.

Dazu gehören:

-  rechtspsychologische Gutachten

-  Verlaufsberichte von über mind. 3 Jahre dauernden Behandlungen von StraftäterInnen, d.h. offizielle Massnahmeberichte oder Berichte zur Frage der Vollzugslockerung

-  Risikoanalysen, threat assessments

-  Täterprofile

-  Eignungsprofile für Polizisten oder Elite-Soldaten resp. militärische Kader

Hinweis: Die therapeutische Tätigkeit soll von der/vom SupervisorIn bestätigt werden.
 

2.7 Praxiserfahrung/praktische Tätigkeit

Verlangt wird eine Tätigkeit als RechtspsychologIn nach Studienabschluss (Iic. phil./Master) von mindestens fünf Jahren (auf der Basis einer 100%-Tätigkeit mit einer Klientel, die primär ins Gebiet der Rechtspsychologen fällt).

Klienten der Rechtspsychologie sind primär: Delinquente, Opfer und Zeugen von Straftaten; Gutachtenpatienten; vom Gericht zu einer Massnahme verurteilte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene; Flüchtlinge, Kriegesgefangene, Kriegsopfer und Veteranen, Polizisten sowie Soldaten; Familien in Konfliktsituationen (Scheidung / Heimplatzierung / Sorgerecht).

Von den fünf Jahren praktischer Tätigkeit muss mindestens 1 Jahr in einer der folgenden Institutionen in Anstellung als Psychologe/in (mit Pflichtenheft einer rechtspsychologischen Tätigkeit) zu 100% gearbeitet worden sein:

-  Straf- und Massnahmevollzugsanstalten der Schweiz

-  Forensische Abteilungen der Psychiatrischen Kliniken

-  Psychiatrische Kliniken oder Ambulatorien in der Schweiz

-  Polizei oder Strafverfolgungsbehörde, Jugendanwaltschaft

-  Armee oder Personensicherheitsprüfung

-  Anstellung als PsychologIn in einer Opferhilfeeinrichtung oder einem Frauenhaus, Familienberatung

-  Anstellung in SUVA Klinik oder bei der IV

-  Anstellung als PsychologIn in einem Jugendheim, Erziehungsheim, einer Arbeitserziehungsanstalt oder im Jugendstrafvollzug

-  Anstellung als ForscherIn innerhalb eines rechtspsychologischen Forschungsprojektes (Bundesamt für Justiz, Nationalfond etc.)

Wenn nur ein gewisser Anteil der in der jeweiligen Institution betreuten Klientel in dieses Gebiet gehört, verlängert sich die obligatorische Tätigkeit in der entsprechenden Relation (z.B. wenn 33% der betreuten Klientel der obigen Liste entspricht, ist eine dreijährige Tätigkeit erforderlich). Hierfür ist ein individueller Nachweis nötig. Ansonsten gilt, dass für folgende Patientengruppen nur 50% der jeweiligen Zeit anerkannt wird: stationäre Psychiatriepatienten der allgemeinen Psychiatrie, Suchtkranke, Prostituierte, Katastrophenopfer, PTBS Patienten (allgemein), Familien in Krisen.

Achtung: Bei teilzeitlicher Tätigkeit verändert sich die geforderte Dauer ebenfalls entsprechend (mind. 40%-Anstellung) bis das Äquivalent einer 100% Anstellung und einer 100% Tätigkeit mit der oben genannten Klientel erreicht ist.
 

3. Qualifikationen der Anbieter der Ausbildung                 ^

3.1 Anbieter und Trägerschaften von Weiterbildungen im Modulsystem

Als modulare Weiterbildung in Rechtspsychologie werden Veranstaltungen der im Anhang aufgeführten Trägerschaften stundenweise anerkannt, sofern sie den Vorgaben unter Punkt 2.4 (Wissen und Können) und den Bedingungen unter Punkt  3.4 (AusbildnerInnen) entsprechen und zudem nach vollendetem Hauptstudium in Psychologie erfolgen.

3.2 Kongresse

Kongresse können als modulare Weiterbildungen anerkannt werden, wenn die Mehrheit der ReferentInnen den FSP Anforderungen  an AusbildnerInnen erfüllen.

3.3 AusbildnerInnen

AusbildnerInnen für die Weiterbildung in Rechtspsychologie müssen neben der Minimalanforderungen des FSP, dem universitärer Abschluss (lic. phil./Master) über eine abgeschlossene postgraduale Weiterbildung mit Titel Rechtspsychologie FSP oder eine Venia Legendi in Rechtspsychologie an einer schweizerischen Hochschule (FachhochschulprofessorInnen und Lehrbeauftragte ohne Professur müssen ein Doktorat in Psychologie vorweisen können) verfügen.

Als Übergangsvorschrift können bis Ende 2015 auch AusbildnerInnen mit nachgewiesener  langjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Rechtspsychologie anerkannt werden, sofern sie bereits vor dem 1.7.2010 Ausbildungen angeboten haben.

Maximal die Hälfte der Weiterbildungsstunden in theoretischem Wissen und Können kann durch forensische PsychiaterInnen mit FMH-Titel oder durch JuristInnen erfolgen.

Hinweis: Es können auch AusbildnerInnen mit äquivalenten ausländischen Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden. Es gelten die Äquivalenzbestimmungen der FSP.

Die erforderlichen Qualifikationen der AusbildnerInnen und die Prüfung derselben obliegt dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB), sofern dies nicht bereits  im Curricula festgelegt oder durch die Richtlinien der FSP über die Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula geregelt ist.

3.4  SupervisorInnen

Minimalanforderungen von SupervisorInnen für die Weiterbildung sind (gemäss FSP):

  • universitärer Abschluss (Iic. phil./Master)
  • abgeschlossene postgraduale Weiterbildung in Rechtspsychologie oder Venia Legendi in Rechtspsychologie
  • 5-jährige Berufserfahrung im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit

Maximal ein Drittel der Supervisionsstunden kann durch forensische PsychiaterInnen mit FMH-Titel erfolgen.

Als Übergangsvorschrift können bis Ende 2015 auch SupervisorInnen mit nachgewiesener langjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Rechtspsychologie anerkannt werden, sofern sie bereits vor dem 1.1.2010 Supervisionen angeboten haben.

Hinweis: Es können auch SupervisorInnen und SelbsterfahrungstherapeutInnen mit äquivalenten ausländischen Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden. Es gelten die Äquivalenzbestimmungen der FSP.

Die erforderlichen Qualifikationen der SupervisorInnen und die Prüfung derselben obliegt dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB), sofern dies nicht bereits  im Curricula festgelegt oder durch die Richtlinien der FSP über die Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula geregelt ist.
 

4. Zertifizierung                                      ^

Die Auszubildenden sollen sich die einzelnen Lerneinheiten gemäss den Lernzielen selbst zusammenstellen. In der Schweiz können diese an Universitäten, bei privaten Fortbildungsstellen, an den Arbeitsorten und bei beruflichen Verbänden absolviert werden.

Die Anerkennung von auslän­di­schen Fortbildungen soll im Zweifelsfall vorgängig mit dem Ausschuss für Weiterbildung (AWB) abgesprochen werden.

Der Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB) ist für den Vollzug und die Kontrolle des vorliegenden Curriculums verantwortlich. Die AWB setzt sich aus mindestens 4, maximal 8 Mitgliedern des Vorstandes oder Kommissionen der SGRP zusammen. Sowohl die lateinische als auch die alemannische Schweiz müssen darin vertreten sein.  Die AWB ist dem Vorstand der SGRP unterstellt und rechenschaftspflichtig.

4.1 Beurteilung

Alle Leistungsausweise und insbesondere seine Arbeitstätigkeit im rechtspsychologischen Bereich mittels Anstellungsvertrag sind dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB) vorzulegen. Gleichzeitig ist die Anerkennungsgebühr von  1250.-Fr  ( 900.-Fr an die SGRP, 350.-Fr an die FSP) einzuzahlen.

Der AWB überprüft die eingereichten Unterlagen. Wenn die geforderten Nachweise in qualitativer und quantitativer Hinsicht erbracht sind – gemäss den vorliegenden Kriterien – stellt der Ausschuss den Antrag auf Zertifizierung durch die Fachtitelkommission der FSP.

Die Evaluation des Antragstellers oder der Antragsstellerin wird dokumentiert und ist für ihn oder sie auch einsehbar.

Für die Dokumentation ist die AWB verantwortlich.

4.2 Übergangsbestimmungen

Für die Dauer von vier Jahren nach Anerkennung dieser Richtlinien gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Richtlinien über die Verleihung von FSP-Fachtiteln festgelegt sind (siehe Anhang A, Pt. 1-5). Die eingereichten Unterlagen der AntragstellerInnen werden von der AWB der SGRP geprüft und bei ausreichender Qualifizierung zur Antragsstellung an die Fachtitelkommission der FSP weitergereicht.

4.3 Rekurs

Gegen den Vorentscheid des Ausschusses für Weiterbildung der SGRP oder den Entscheid der Fachtitelkommission der FSP über den Antrag auf den Fachtitel kann der/die KandidatIn bei der FSP-Rekurskommission gemäss Reglement Rekurs einreichen.

4.4 Berufsethik

Zertifizierte RechtspsychologInnen sind verpflichtet sich an die Berufsordnung der FSP zu halten und sich ebenso gemäss den Fortbildungsrichtlinien der FSP fortzubilden.

4.5 Änderungen im Curriculum

Gemäss Punkt 11 der Richtlinien über die FSP-Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula werden alle Änderungen am Curriculum der Weiter- und Fortbildungskommission (WFBK) der FSP gemeldet.

4.6 Anerkennung anderer Fachtitel für Rechtspsychologie  und deren Ausbildner und Supervisoren
 

Andere Curricula für den FSP-Fachtitel Rechtspsychologie, ihre AusbildnerInnen und SupervisorInnen  werden nur, wenn diese den spezifischen Anforderungen  der SGRP entsprechen, von der SGRP anerkannt.

Für die Anerkennung weiterer Weiterbildungsgänge ist alleine die WFBK der FSP zuständig.

4.7 Kosten

Die Kosten variieren je nach Anbieter und je nach Ausbildungsort zwischen minimal 25'000.- Fr und maximal 75’000.- Fr.  Die Kosten entstehen durch den Besuch von Fortbildungsanlässen, seien es Module oder ganze Ausbildungsgänge einzelner öffentlicher oder privater Einrichtungen, Besuche von Kongressen und der Supervision. Die Kosten für die Anerkennungsgebühr belaufen sich auf 1250.- Fr.  (900.- Fr. an die SGRP, 350.- Fr. an die FSP).



Anhang                                                             
^

Zu : 1.4 Zusammenfassungen und Sammelwerke der Rechtspsychologie

Archer D., McDaniel P. (1995). Violence and gender: Differences and similarities across societies. In: Ruback RB, Weiner NA (Eds.) Interpersonal violent behaviours. New York: Springer Publishing Company, Inc., p. 63–87. Brennann P., Mednick SA, Kandel E. (1993) Congenital determinants of violent and properity offending. In: Pepler DJ, Rubin KH (Eds.) The development and treatment of childhood aggression. Hillsdale NJ: Erlbaum, p. 81–92.

Arntzen F. (2007). Psychologie der Zeugenaussage. München; C.H. Beck 4. Auflage.

Aubut J. et Coll. (1993). Les agresseurs sexuels: théorie, évaluation et traitement. Maloine, Paris

Casoni D., Brunet, L. (2003). La psychocriminologie. Apports psychanalytiques et applications cliniques. Presses de l'Université de Montréal, Montréal.

Chesney-Lind M. (1997). The female offender: Girls, women, and crime. London: Sage.

Cusson M., Tremblay P., L.-Biron L., Ouimet M. & Grandmaison R. (1994). La prévention du crime. Guide de planification et d’évaluation. Montréal: École de criminologie, Université de Montréal.
(http://classiques.uqac.ca/contemporains/ouimet_marc/guide_evaluation_projets/guide_evaluation_projets.html)

Eisen M., Quas J. & Goodman G.  (2002) (Eds). Memory and Suggestibility in the Forensic Interview. Mahwah NJ: Lawrence Erlbaum.

Fréchette M. & LeBlanc M. (1987). Délinquances et délinquants. Québec, Canada: Gaëtan Morin

Haas H. (2003). Psychologie de la déposition, victimologie et techniques d’entretien. Recherches juridiques lausannoises, Edition Schulthess.

Kröber H.L. & Dahle K.P. (1998) (Hrsg). Sexualstraftaten und Gewaltdelinquenz - Verlauf - Behandlung - Opferschutz. Kriminalistik Verlag.

Lempp R., Schütze G. & Köhnken G. (Hrsg.) (1999). Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Darmstadt: Steinkopff

Oswald M. E., Bieneck S., & Hupfeld-Heinemann, J. (Eds.) (2009). The social psychology of punishment of crime. Chichester: Wiley-Blackwell.

Moffitt TE, Avshalom C., Rutter M., Silva PA (2001). Sex Differences in Antisocial Behaviour: Conduct Disorder, Delinquency, and Violence in the Dunedin Longitudinal Study. Cambridge University Press.

Raine A. (1993). The Psychopathology of Crime. London: Academic Press

Rehn G., Wischka B., Lösel F. & Walter M. (Hrsg.) (2001). Behandlung „gefährlicher Straftäter“. Herbolzheim: Centaurus.

Reinfried H.-W. (1999). Räuber, Mörder, Diebe ... Psychotherapie im Strafvollzug. Stuttgart: Verlag Friedrich Frommann- Günther Holzboog,

Terr L. (1990). Too Scared to Cry. New York: Basic Books

Rutter M., Giller H., Hagell A. (1998) Antisocial Behaviour by Young People. Cambridge University Press.

Volbert R. & Steller M. (Hrsg) (2008). Handbuch der Rechtspsychologie. Göttingen: Hogrefe.

Venzlaff U., Foerster K. (2000). Psychiatrische Begutachtung – ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 3. neu bearbeitete Auflage, Urban u. Fischer Verlag München/Jena, S. 267–274.

Vrij, A. (2008). Detecting Lies and Deceit. Hoboken NJ: Wiley. 2nd edition.

Zoccolillo M. (1993) Gender and development of conduct disorder. Dev Psychopathol 5: 65–78.

[: Diese Liste wird immer wieder überarbeitet und ergänzt.]


Zu 3.1 Anbieter und Trägerschaften von Weiterbildungen im Modulsystem

Für die laufende Evaluierung und die Qualitätssicherung der unten aufgeführten Weiterbildungsveranstaltungen ist die AWB zuständig im Auftrag des Vorstandes der SGRP. Die Kriterien sind durch die Bestimmungen des vorliegenden Curriculums vorgegeben, insbesondere durch Punkt 3. Die Überprüfung erfolgt periodisch.  Über diese Evaluation wird Buch geführt.

  • Rechtspsychologische Vorlesungen, gerichtspsychiatrische, gerichtsmedizinische, juristische, kriminalistische und kriminologische Vorlesungen der Lizentiats- resp. Masterprogramme der Schweizer Hochschulen. Das Testat als Fach-Hörer/in ist dazu bei den jeweiligen DozentInnen einzuholen
  • Postgraduale Weiterbildung in Rechtspsychologie der Universität Bern
  • Für Therapie und Begutachtung: Forensische Fachqualifikation IOT, Zürich
  • Strafverfolgung und Begutachtung: CAS Forensik CCWF Luzern
  • Institut Psychologie und Bedrohungsmanagement
  • Studiengang Kriminologie am SCIP Universität Bern
  • Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität St. Gallen
  • Master en criminologie et sécurité Université de Lausanne
  • Diplôme d’expertises psycho-judiciaires Institut universitaire Kurt Bösch
  • Zugelassen sind alle psychotherapeutische Weiterbildungen, die von der FSP anerkannte Methoden und Verfahren lehren,  die aber nicht gleichzeitig schon für den Titel PsychotherapeutIn FSP eingegeben wurden oder werden.

[: Diese Liste wird immer wieder überarbeitet und ergänzt.]


Zu 3.2 Kongresse

Von der SGRP anerkannte Kongresse sind:

Tagungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP)

Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP)

Tagungen der Schweizerischen Gesellschaft für Kriminalistik (SKG)

Tagungen der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK)

Tagungen der AG Strafrechtsreform Caritas

Tagungen der EFCAP

Tagungen der IALMH

Tagungen der EATAP

Tagungen der CIFAS (Congrès International Francophone sur l'Agression Sexuelle), www.unil.ch/cifas2011

Tagungen der ARTAAS (Association pour la Recherche et le Traitement des Auteurs d'Agressions Sexuelles) www.artaas.org

Zürcher Psychotraumatologie-Tagung (U. Schnyder)

Weitere Internationale wissenschaftliche Kongresse.

[: Diese Liste wird immer wieder überarbeitet und ergänzt.]


Genehmigt an der DV der FSP am 26. Juni 2011


Anhang A

Übergangsbestimmungen zur Erlangung eines Fachtitels FSP 

zu den "Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP"
gültig ab 16.11.96

1. Diese Übergangsbestimmungen ergänzen die FSP-Richtlinien für postgraduale Weiterbildungs-Curricula vom 10. Mai 1996. Sie betreffen Fachtitel der FSP, die nach dem 10. Mai 1996 geschaffen wurden.

2. Die Verleihung und die Berechtigung zur Verwendung des Fachtitels FSP ist an die ordentliche Mitgliedschaft in der FSP gebunden.

3. Die Organisatoren von Curricula empfehlen der FSP die Kandidatin/den Kandidaten, nachdem sie folgende Punkte überprüft haben:
• Die Kandidatin/der Kandidat muss vor der Einreichung des Gesuchs mindestens fünf Jahre zu 50% im entsprechenden Fachbereich tätig gewesen sein.
• Die Kandidatin/der Kandidat muss sich fachspezifisch fort- und weitergebildet haben. Davon müssen mindestens 50% der im jeweiligen Curriculum verlangten Weiterbildung belegt sein.


4. Die Organisatoren können aufgrund der jeweiligen Übergangsbestimmungen zu einem Curriculum zusätzliche Bedingungen stellen. [s. dazu im Bewerbungsformular]

5. Die Übergangsbestimmungen sind während vier Jahren nach Inkrafttreten des Curriculums anwendbar.