1. Allgemeines zur
Rechtspsychologie
1.1 Was ist
Rechtspsychologie?
Die
Rechtspsychologie wendet psychologische Theorien, Methoden und Erkenntnisse auf
Probleme des Rechtswesens an und vermittelt diese auch an Fachleute der
Disziplinen Jurisprudenz und Medizin. Im Rahmen der Strafverfolgung und bei
Gerichtsverfahren werden RechtspsychologInnen als unabhängige Experten
hinzugezogen. Sie wirken zudem in der General- und Spezialprävention gegen
Delinquenz, sowie im Opferschutz und in der Forschung über die genannten
Phänomene und in der Entwicklung von Methoden zu ihrer Bekämpfung. Die
Rechtspsychologie wendet ein Arsenal verschiedener Methoden aus der psychologischen
Diagnostik und Therapie, aus der Psychopathologie, aus der kognitiven Psychologie
(speziell Wahrnehmung und Gedächtnis), aus der Sozialpsychologie, aus der
Neuropsychologie, der Psychodynamik, der Systemtheorien und nicht zuletzt aus
der psychologischen Methodenlehre an.
Die postgraduale
Weiterbildung in Rechtspsychologie der SGRP/SSPL soll die Qualität der klinischen
und gutachterlichen Tätigkeit sichern. Die Ausbildung soll RechtspsychologInnen
befähigen, selbständig alle Tätigkeiten im Bereich der klinischen und
gutachterlichen Rechtspsychologie zu planen und durchzuführen sowie an
Forschung in Planung, Durchführung und Auswertung aktiv teilzunehmen.
1.2 Tätigkeiten von
RechtspsychologInnen
Folgende
wissenschaftlich anerkannte Methoden sollten in einem Weiterbildungs-Curriculum
zum selbstständigen Rechtspsychologen/in vorhanden sein:
- Begutachtung
von StraftäterInnen im Bezug auf
Schuldfähigkeit, Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose sowie
Therapieindikation. Ausgewiesene Kenntnisse der Methoden und der hybriden
rechtlichen und psychologischen Konstrukte und die Fähigkeit zur kritischen
Analyse in der Begutachtung hinsichtlich Reliabilität und Validität des Gutachtens.
- Strafrechtliche Glaubhaftigkeits-Begutachtung, Qualität von ZeugInnenaussagen mit
Realkennzeichen, Rekonstruktion der Aussagen-Genese, Motivanalyse und Beurteilung
der individuellen ZeugInnentüchtigkeit, Analyse von Suggestionseffekten.
- Zivilrechtliche
und familienrechtliche Begutachtung vorwiegend in
Sorgerechts- und Obhutsfragen bei strittigen Scheidungen, Kenntnisse der Praxis
insbesondere der gängigen inhaltlichen und formellen Kriterien im
Familienrecht, Kenntnisse der Evaluation der Testierfähigkeit bei
Erbschaftsstreitigkeiten im Zivilrecht.
- Begutachtung
für die Invalidenversicherung und Begutachtung zur Abklärung der Militärdiensttauglichkeit, sowie eidgenössische Personen-Sicherheitsprüfungen.
Erkennen von Simulation und Dissimulation von Störungen, artifizielle Störungen
und delegiert artifizielle Störungen (Münchausen by proxy).
- Verwaltungsrechtliche
Begutachtung insbesondere bei der Beurteilung der so genannten
Waffenfähigkeit.
- Begutachtungen
für Strassenverkehrsämter bei bestehenden
Zweifeln an den kraftfahrspezifischen Fähigkeiten der FahrzeugführerInnen auf
Grund der Intelligenz, kognitiver Defizite oder Demenz-Erkrankungen sowie die
Beurteilung der charakterlichen Fahreignung.
- Opferhilfe
– Therapie mit Opfern mit Methoden
der kognitiven Verhaltenstherapie (VT), anerkannte Traumatherapien
(Verhaltenstherapie), Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR),
Somatic Experience (SE) und Kenntnisse der Psychotraumatologie, d.h.
neuropsychologische, kognitiv-behaviorale und psychodynamische Theorien über
Auswirkungen von Viktimisierung auf die Psyche in verschiedenen Lebensaltern,
Mediation Opfer-Täter.
- Psychotherapie
von StraftäterInnen mit Methoden der
kognitiven VT, der Psychodynamik und der deliktorientierten Therapie, mit
Neuro- und Biofeedback bei ADH, dissozialen Störungen und PTBS und anerkannten
Traumatherapien (VT, EMDR, SE, etc.).
- Polizeipsychologie,
Personalselektion, Personalweiterbildung, Bewältigung von der berufsbedingten
psychischen Belastung der Polizeiarbeit, operative Tätigkeiten wie die
Ausarbeitung von Täterprofilen oder Aufträge mit psychisch gestörten Personen,
Befragung von kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung.
- Risk-Assessment
an Schulen und Betrieb, im militärischen Aushebungswesen, bei Polizeieinsätzen,
Aggressionsmanagement und Interventionen in Institutionen.
- Forensische
Kinder- und Jugendpsychologie: begutachten und
therapieren von minderjährige TäterInnen und Opfern, Kinder und Jugendschutz,
Prävention, Begleitung sozialpädagogischer Massnahmen, Beratung von
Jugendanwaltschaften bzw. -gerichten und den zugehörigen sozialen Diensten,
Schnittstellentätigkeiten, Casemangement, Gruppenangebote und
Trainingsprogramme durchführen, Zusammenarbeit in inter- bzw.
multidisziplinären Teams, Qualitätssicherung bei Begutachtung und Therapie
mittels Super- und Intervisionen, Kenntnis und Übersetzung der juristischen
Grundlagen, Vermittlung von Wissen zur Genese und Manifestation sowie der
Prävention jugendlicher Delinquenz in komplementären Fachforen,
Supervisionstätigkeit in sozialpädagogischen Teams und in Organen der
Jugendstrafrechtspflege, Kompetenz in der besonderen Struktur der
Jugendstrafgesetzgebung und der ausführenden Einrichtungen.
- Universitäre Lehrtätigkeit für PsychologInnen, JuristInnen und KriminalistInnen
im Hauptstudium und für PsychologInnen, JuristInnen, MedizinerInnen in der
postgradualen Ausbildung. Lehrtätigkeit an Fachhochschulen, Postgradualen
Weiterbildungen, an polizeilichen und militärischen Ausbildungsinstitutionen
sowie am Ausbildungszentrum für Strafvollzugspersonal.
- Forschung
Planung, Entwicklung, Durchführung, Auswertung
und Publikation wissenschaftlicher Studien an einzelnen Zentren und in
Forschungsverbünden. Entwicklung neuer Evaluationsmethoden, Grundlagen der
Antragsstellung für Forschungsmittel z. B. bei SNF, Bundesämtern, Stiftungen,
Europäische Union. Anwendung anderer Vorgehensweisen wissenschaftlicher
Studienauswertung z. B. in Metaanalysen und Cochran Auswertungen. Mit Hilfe
dieser Methoden wird u.a. die Qualität der psychologischen Begutachtung
überprüft, die Reaktionen und Bedürfnisse von Verbrechensopfern erforscht,
Delikttypen miteinander verglichen sowie die richterliche Entscheidungsfindung
aus psychologischer Sicht analysiert (bzw. die Einflussfaktoren).
1.3
Rechtspsychologisches Grundlagenwissen
Kenntnisse über
Entstehung von Dissozialität, über Aussagepsychologie und über Viktimologie
sind essentiell. Dazu kommen die rechtlichen Grundlagen und die massgeblichen
Bundesgerichtsentscheide für psychologische Tätigkeiten im Rechtswesen.
Rechtspsychologie kann man zudem als eine Anwendung von psychologischer
Methodenlehre verstehen, denn es ist nicht immer leicht, die rechtlichen
Vorgaben mit den Erkenntnissen der psychologischen Wissenschaft unter einen Hut
zu bringen. Das Arbeiten an der Schnittstelle zwischen der top-down Logik der
Jurisprudenz und der bottom-up Logik der wissenschaftlichen Psychologie,
erfordert fundierte Kenntnisse der Methodenlehre und der Wissenschaftstheorie.
Eine fundierte Methodik ist ferner unabdingbar, da es in schwereren Fällen
nicht selten zu politischen Kontroversen kommt und die Tätigkeit von RechtspsychologInnen
dann durch Gerichtsverfahren öffentlich wird. Sei es als GutachterIn, sei es
als TherapeutIn oder als AusbilderIn, die RechtspsychologInnen müssen immer auf
dem neusten Stand der Methoden arbeiten und neue Erkenntnisse reflektierend in
die aktuelle Arbeit einfliessen lassen können.
Methoden der
Rechtspsychologie sind:
- Aussagepsychologie (z.B. Undeutsch,
Steller, Köhnken, Volbert, etc.)
- Suggestionsforschung (z.B. Loftus)
- Wahrnehmungs- und Gedächtnispsychologie
(z.B. Schacter)
- Gefährlichkeitsdiagnostik, z.B. HCR-20,
PCL-R (Hare), Fotress (Urbaniok), Kriterienkatalog von Dittmann
- Threat assessment (z.B. Hoffmann, Sachs)
- sychologische Strafvollzugskunde, welche
Sanktionen wirken bei welchen Straftätern mit welchen psychischen oder
psychopathologischen Merkmalen wirken? (Kerner)
- investigative Psychologie (z.B. Oevermann,
Haas)
- Diagnostik von Simulation, Dissimulation
und artifizieller Störungen, inkl. Munchhausen by proxy, Kriterienvalidierung
psychischer Störungen (z.B. Merten)
- Gerechtigkeits- und Vertrauensforschung
(z.B. Oswald, Hupfeld, Ludewig
- Kriminalpsychopathologie (z.B. Meloy,
Stieglitz)
- Psychologische Viktimisierungsforschung
(z.B. Alsaker, Cyrulnik, Lopez, Maerker, Schnyder, Jaffé)
- Psychotraumatologie (Opferpsychologie,
Posttraumatische Belastungsstörung, Copingstrategien, Opferhilfegesetz )
- Polizeipsychologie und Fallanalyse (z.B.
Dern)
- Therapieforschung, störungs- und
deliktorientierte Behandlung von StraftäterInnen (z.B. Ermer, Graf, Endrass, )
- Gewaltforschung (Godenzi, Gillioz, De Puy)
- Familienrecht und Familienpsychologie
(Konfliktanalyse, Kindeswohl, Familiendynamik)
1.4. Zusammenfassungen
und Sammelwerke der Rechtspsychologie
Die im Anhang
aufgeführte Liste beansprucht keine Vollständigkeit, sondern ist nach Kriterien
der Relevanz für die Schweizer RechtspsychologInnen zusammengestellt.
2. Individuelle
Weiterbildung in Rechtspsychologie ^
2.1
Zulassungsbedingungen und Dauer
Nur
TeilnehmerInnen mit einem abgeschlossenen universitären Psychologiestudium auf
Masterstufe (resp. früher Lizentiatsstufe) werden zur Weiterbildung zugelassen.
Schwerpunkt des Studiums muss entweder Sozialpsychologie, klinische
Psychologie, Psychopathologie, Entwicklungspsychologie, differentielle
Psychologie, angewandte Psychologie, psychologische Methodenlehre, kognitive
Psychologie, Diagnostik, oder Neuropsychologie gewesen sein.
Die Dauer der
Weiterbildung beträgt mindestens 5 Jahre. Die Gesamtstundenanzahl der Weiterbildung
(einschliesslich Wissen & Können, Seminare, Supervision siehe unten)
beträgt gemäss den Minimalanforderungen der FSP mindestens 750 Stunden.
2.2 Lernziele, die für
den Fachtitel erreicht werden müssen
1) Beherrschen
spezifischer Techniken und Methoden der Rechtspsychologie
2) Vertiefte
Kenntnisse der Bedingungen und Fehlerquellen bei der empirischen Forschung an
rechtspsychologischen Fragestellungen
3) Kenntnisse
aus eigener Tätigkeit über Institutionen der Rechtspflege und der psychosozialen
Versorgung
4) Befähigung
zur interdisziplinären Kommunikation und Kooperation mit anderen Berufsgruppen
5) Reflektieren
der Implikation der rechtspsychologischen Tätigkeit in ihrem gesellschaftlichen,
rechtlichen und ethischen Kontext
2.3 Lernmethoden
- Klassischer ex Cathedra
Unterricht
- Eigenständige Fallarbeit
- Eigene wissenschaftliche
Tätigkeit
- 4 eigenhändig verfasste
Falldokumentationen
- Einzelsupervision,
Gruppensupervision und Intervision
2.4
Weiterbildungsinhalte: Wissen & Können (mind. 400 Stunden)
Der theoretische
Unterricht - mindestens 400 Stunden Wissen und Können - , der meist in klassischer
ex Cathedra Lernform oder als Vortrag bei Kongressen erfolgt, enthält sieben
obligatorische und neun fakultative Themenkreise, die verschiedenen
Spezialisierungen Rechnung tragen. Von den sieben folgenden obligatorischen
Themenkreisen muss je das Minimum der Stunden absolviert worden sein und kann
höchstens das Maximum der jeweils angegebenen Stundezahl angerechnet werden.
Im Rahmen der
obligatorischen Themenkreise kann sich der einzelne Psychologe/die Psychologin
frei wählen, in welchem Masse er oder sie sich auf Erwachsene oder auf Kinder
und Jugendliche spezialisiert.
|
Obligatorische
Themenkreise
|
Min.Std
|
Max.Std
|
|
1)
Psychologische (psychiatrische) Begutachtung
(Unterricht durch PsychologInnen oder MedizinerInnen)
|
30
|
90
|
|
2)
Psychotherapiemethoden mit Opfern oder Tätern
(Unterricht durch PsychologInnen oder MedizinerInnen)
|
30
|
90
|
|
3)
Einführungen ins Recht
(Unterricht durch Juristen, die HochschullehrerInnen, InhaberInnen des
Anwaltspatents oder Magistraten sind)
|
15
|
45
|
|
4)
Kriminalistik und Kriminologie
(Unterricht durch HochschullehrerInnen oder an Kongressen)
|
30
|
90
|
|
5)
Kriminal-Psychopathologie und Psychotraumatologie
(Unterricht durch PsychologInnen, MedizinerInnen oder an Kongressen)
|
30
|
90
|
|
6)
Psychologische Forschung über Delinquenz, Viktimisierung, Zeugen- &
Aussagenpsychologie, sowie neue rechtspsychologische Methoden
(Besuch von wissenschaftlichen Kongressen)
|
30
|
90
|
|
7)
Berufsspezifische Richtlinien und Ethik, Prozessvorschriften
|
5
|
10
|
Zusätzlich zu
den obligatorischen existieren neun fakultative Themenkreise, von denen aber nur
einer gewählt werden kann und mit maximal 100 Stunden an die theoretische
Weiterbildung in Wissen und Können angerechnet wird.
Fakultative
Themenkreise sind:
|
Fakultative
Themenkreise
|
Min. Std
|
Max. Std
|
|
8)
Ausbildung in Mediation
|
0
|
100
|
|
9)
Ausbildung in Notfallpsychologie
|
0
|
100
|
|
10)
Ausbildung in Militärpsychologie
|
0
|
100
|
|
11)
Ausbildung in Polizeipsychologie und investigativer Psychologie
|
0
|
100
|
|
12)
Eigene Forschungsarbeiten (die nicht schon als akademische Qualifikation
eingereicht wurden und es auch nicht werden)
|
0
|
100
|
|
13)
Ausbildung in Opferpsychologie
|
0
|
100
|
|
14)
Ausbildung in Forschungsmethoden der Rechtspsychologie
|
0
|
100
|
|
15)
Ausbildung in Kinder- und Jugendforensik
|
0
|
100
|
2.5 Supervision (200
Stunden)
Homogene Gruppenzusammensetzung
max, 4-6 TeilnehmerInnen.
Homogene
Gruppenzusammensetzung bedeutet: TeilnehmerInnen müssen die FSP-Kriterien
erfüllen, d.h. Uni-Psychologlnnen sowie MedizinerInnen.
Mindestens 50
Stunden Supervision sollten im Einzelsetting absolviert werden. Die Supervision
sollte bei zwei verschiedenen von der SGRP anerkannten SupervisorInnen
absolviert werden.
2.6 Eigene
praktische Tätigkeit belegt anhand eigenhändig verfasster Falldokumentationen
Die praktische
Tätigkeit in der Rechtspsychologie muss einerseits mit mindestens 350 Stunden supervidierte eigene praktische
Tätigkeit und mit
mindestens vier
intensiv bearbeiteten Fällen anhand eigenhändig verfasster schriftlicher Berichte
nachgewiesen werden.
Dazu
gehören:
- rechtspsychologische Gutachten
- Verlaufsberichte von über mind. 3 Jahre
dauernden Behandlungen von StraftäterInnen, d.h. offizielle Massnahmeberichte
oder Berichte zur Frage der Vollzugslockerung
- Risikoanalysen,
threat assessments
- Täterprofile
- Eignungsprofile für Polizisten oder
Elite-Soldaten resp. militärische Kader
Hinweis:
Die therapeutische Tätigkeit soll von der/vom SupervisorIn bestätigt werden.
2.7
Praxiserfahrung/praktische Tätigkeit
Verlangt wird
eine Tätigkeit als RechtspsychologIn nach Studienabschluss (Iic. phil./Master)
von mindestens fünf Jahren (auf der Basis einer 100%-Tätigkeit mit einer
Klientel, die primär ins Gebiet der Rechtspsychologen fällt).
Klienten der
Rechtspsychologie sind primär: Delinquente, Opfer und Zeugen von Straftaten;
Gutachtenpatienten; vom Gericht zu einer Massnahme verurteilte Kinder,
Jugendliche oder Erwachsene; Flüchtlinge, Kriegesgefangene, Kriegsopfer und
Veteranen, Polizisten sowie Soldaten; Familien in Konfliktsituationen
(Scheidung / Heimplatzierung / Sorgerecht).
Von den fünf
Jahren praktischer Tätigkeit muss mindestens 1 Jahr in einer der folgenden Institutionen
in Anstellung als Psychologe/in (mit Pflichtenheft einer rechtspsychologischen
Tätigkeit) zu 100% gearbeitet worden sein:
- Straf- und Massnahmevollzugsanstalten der
Schweiz
- Forensische Abteilungen der
Psychiatrischen Kliniken
- Psychiatrische Kliniken oder Ambulatorien
in der Schweiz
- Polizei oder Strafverfolgungsbehörde,
Jugendanwaltschaft
- Armee oder Personensicherheitsprüfung
- Anstellung als PsychologIn in einer
Opferhilfeeinrichtung oder einem Frauenhaus, Familienberatung
- Anstellung in SUVA Klinik oder bei der IV
- Anstellung als PsychologIn in einem
Jugendheim, Erziehungsheim, einer Arbeitserziehungsanstalt oder im
Jugendstrafvollzug
- Anstellung als ForscherIn innerhalb eines
rechtspsychologischen Forschungsprojektes (Bundesamt für Justiz, Nationalfond
etc.)
Wenn nur ein
gewisser Anteil der in der jeweiligen Institution betreuten Klientel in dieses
Gebiet gehört, verlängert sich die obligatorische Tätigkeit in der entsprechenden
Relation (z.B. wenn 33% der betreuten Klientel der obigen Liste entspricht, ist
eine dreijährige Tätigkeit erforderlich). Hierfür ist ein individueller
Nachweis nötig. Ansonsten gilt, dass für folgende Patientengruppen nur 50% der
jeweiligen Zeit anerkannt wird: stationäre Psychiatriepatienten der allgemeinen
Psychiatrie, Suchtkranke, Prostituierte, Katastrophenopfer, PTBS Patienten (allgemein),
Familien in Krisen.
Achtung: Bei
teilzeitlicher Tätigkeit verändert sich die geforderte Dauer ebenfalls entsprechend
(mind. 40%-Anstellung) bis das Äquivalent einer 100% Anstellung und einer 100%
Tätigkeit mit der oben genannten Klientel erreicht ist.
3. Qualifikationen der
Anbieter der Ausbildung ^
3.1 Anbieter und
Trägerschaften von Weiterbildungen im Modulsystem
Als modulare
Weiterbildung in Rechtspsychologie werden Veranstaltungen der im Anhang
aufgeführten Trägerschaften stundenweise anerkannt, sofern sie den Vorgaben
unter Punkt 2.4 (Wissen und Können) und den Bedingungen unter Punkt 3.4 (AusbildnerInnen) entsprechen und zudem nach
vollendetem Hauptstudium in Psychologie erfolgen.
3.2 Kongresse
Kongresse können
als modulare Weiterbildungen anerkannt werden, wenn die Mehrheit der
ReferentInnen den FSP Anforderungen an
AusbildnerInnen erfüllen.
3.3 AusbildnerInnen
AusbildnerInnen
für die Weiterbildung in Rechtspsychologie müssen neben der Minimalanforderungen
des FSP, dem universitärer Abschluss (lic. phil./Master) über eine
abgeschlossene postgraduale Weiterbildung mit Titel Rechtspsychologie FSP oder
eine Venia Legendi in Rechtspsychologie an einer schweizerischen Hochschule
(FachhochschulprofessorInnen und Lehrbeauftragte ohne Professur müssen ein
Doktorat in Psychologie vorweisen können) verfügen.
Als
Übergangsvorschrift können bis Ende 2015 auch AusbildnerInnen mit
nachgewiesener langjähriger
Berufspraxis auf dem Gebiet der Rechtspsychologie anerkannt werden, sofern sie
bereits vor dem 1.7.2010 Ausbildungen angeboten haben.
Maximal die
Hälfte der Weiterbildungsstunden in theoretischem Wissen und Können kann durch
forensische PsychiaterInnen mit FMH-Titel oder durch JuristInnen erfolgen.
Hinweis: Es
können auch AusbildnerInnen mit äquivalenten ausländischen Aus- und Weiterbildungen
eingesetzt werden. Es gelten die Äquivalenzbestimmungen der FSP.
Die
erforderlichen Qualifikationen der AusbildnerInnen und die Prüfung derselben
obliegt dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB), sofern dies nicht
bereits im Curricula festgelegt oder
durch die Richtlinien der FSP über die Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula
geregelt ist.
3.4 SupervisorInnen
Minimalanforderungen
von SupervisorInnen für die Weiterbildung sind (gemäss FSP):
- universitärer Abschluss (Iic.
phil./Master)
- abgeschlossene postgraduale Weiterbildung
in Rechtspsychologie oder Venia Legendi in Rechtspsychologie
- 5-jährige Berufserfahrung im Fachgebiet
der Weiterbildungstätigkeit
Maximal ein
Drittel der Supervisionsstunden kann durch forensische PsychiaterInnen mit
FMH-Titel erfolgen.
Als
Übergangsvorschrift können bis Ende 2015 auch SupervisorInnen mit
nachgewiesener langjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Rechtspsychologie
anerkannt werden, sofern sie bereits vor dem 1.1.2010 Supervisionen angeboten
haben.
Hinweis:
Es können auch SupervisorInnen und SelbsterfahrungstherapeutInnen mit äquivalenten
ausländischen Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden. Es gelten die
Äquivalenzbestimmungen der FSP.
Die
erforderlichen Qualifikationen der SupervisorInnen und die Prüfung derselben
obliegt dem Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB), sofern dies nicht
bereits im Curricula festgelegt oder
durch die Richtlinien der FSP über die Anerkennung postgradualer
Weiterbildungs-Curricula geregelt ist.
4. Zertifizierung ^
Die Auszubildenden sollen sich die einzelnen Lerneinheiten
gemäss den Lernzielen selbst zusammenstellen. In der Schweiz können diese an
Universitäten, bei privaten Fortbildungsstellen, an den Arbeitsorten und bei
beruflichen Verbänden absolviert werden.
Die Anerkennung von ausländischen Fortbildungen soll
im Zweifelsfall vorgängig mit dem Ausschuss für Weiterbildung (AWB)
abgesprochen werden.
Der Ausschuss für Weiterbildung der SGRP (AWB) ist für
den Vollzug und die Kontrolle des vorliegenden Curriculums verantwortlich. Die
AWB setzt sich aus mindestens 4, maximal 8 Mitgliedern des Vorstandes oder
Kommissionen der SGRP zusammen. Sowohl die lateinische als auch die
alemannische Schweiz müssen darin vertreten sein. Die AWB ist dem Vorstand der SGRP unterstellt und
rechenschaftspflichtig.
4.1 Beurteilung
Alle
Leistungsausweise und insbesondere seine Arbeitstätigkeit im
rechtspsychologischen Bereich mittels Anstellungsvertrag sind dem Ausschuss für
Weiterbildung der SGRP (AWB) vorzulegen. Gleichzeitig ist die
Anerkennungsgebühr von 1250.-Fr ( 900.-Fr an die SGRP, 350.-Fr an die FSP)
einzuzahlen.
Der AWB überprüft die eingereichten Unterlagen. Wenn
die geforderten Nachweise in qualitativer und quantitativer Hinsicht erbracht
sind – gemäss den vorliegenden Kriterien – stellt der Ausschuss den Antrag auf
Zertifizierung durch die Fachtitelkommission der FSP.
Die Evaluation des Antragstellers oder der
Antragsstellerin wird dokumentiert und ist für ihn oder sie auch einsehbar.
Für die Dokumentation ist die AWB verantwortlich.
4.2
Übergangsbestimmungen
Für
die Dauer von vier Jahren nach Anerkennung dieser Richtlinien gelten die
Übergangsbestimmungen, die in den Richtlinien über die Verleihung von
FSP-Fachtiteln festgelegt sind (siehe Anhang A, Pt. 1-5). Die eingereichten
Unterlagen der AntragstellerInnen werden von der AWB der SGRP geprüft und bei
ausreichender Qualifizierung zur Antragsstellung an die Fachtitelkommission der
FSP weitergereicht.
4.3 Rekurs
Gegen den Vorentscheid des Ausschusses für
Weiterbildung der SGRP oder den Entscheid der Fachtitelkommission der FSP über
den Antrag auf den Fachtitel kann der/die KandidatIn bei der
FSP-Rekurskommission gemäss Reglement Rekurs einreichen.
4.4 Berufsethik
Zertifizierte RechtspsychologInnen sind verpflichtet
sich an die Berufsordnung der FSP zu halten und sich ebenso gemäss den
Fortbildungsrichtlinien der FSP fortzubilden.
4.5 Änderungen im
Curriculum
Gemäss Punkt 11
der Richtlinien über die FSP-Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula
werden alle Änderungen am Curriculum der Weiter- und Fortbildungskommission
(WFBK) der FSP gemeldet.
4.6 Anerkennung
anderer Fachtitel für Rechtspsychologie
und deren Ausbildner und Supervisoren
Andere Curricula
für den FSP-Fachtitel Rechtspsychologie, ihre AusbildnerInnen und SupervisorInnen werden nur, wenn diese den spezifischen
Anforderungen der SGRP entsprechen, von
der SGRP anerkannt.
Für die Anerkennung weiterer Weiterbildungsgänge ist
alleine die WFBK der FSP zuständig.
4.7 Kosten
Die Kosten
variieren je nach Anbieter und je nach Ausbildungsort zwischen minimal 25'000.-
Fr und maximal 75’000.- Fr. Die Kosten
entstehen durch den Besuch von Fortbildungsanlässen, seien es Module oder ganze
Ausbildungsgänge einzelner öffentlicher oder privater Einrichtungen, Besuche
von Kongressen und der Supervision. Die Kosten für die Anerkennungsgebühr
belaufen sich auf 1250.- Fr. (900.- Fr.
an die SGRP, 350.- Fr. an die FSP).
Anhang ^
Zu : 1.4
Zusammenfassungen und Sammelwerke der Rechtspsychologie
Archer D., McDaniel P. (1995). Violence and gender: Differences and similarities
across societies. In: Ruback RB,
Weiner NA (Eds.) Interpersonal violent behaviours. New York: Springer
Publishing Company, Inc., p. 63–87. Brennann P., Mednick SA, Kandel E. (1993)
Congenital determinants of violent and properity offending. In: Pepler DJ, Rubin KH (Eds.) The development and treatment of childhood aggression.
Hillsdale NJ: Erlbaum, p. 81–92.
Arntzen F. (2007). Psychologie der
Zeugenaussage. München; C.H. Beck 4. Auflage.
Aubut J. et Coll. (1993). Les agresseurs sexuels: théorie, évaluation et traitement.
Maloine, Paris
Casoni D., Brunet, L. (2003). La psychocriminologie. Apports psychanalytiques et applications cliniques.
Presses de l'Université de Montréal, Montréal.
Chesney-Lind M. (1997). The
female offender: Girls, women, and crime. London: Sage.
Cusson M., Tremblay P.,
L.-Biron L., Ouimet M. & Grandmaison R. (1994). La prévention du crime. Guide de planification et d’évaluation.
Montréal: École de criminologie, Université de Montréal. (http://classiques.uqac.ca/contemporains/ouimet_marc/guide_evaluation_projets/guide_evaluation_projets.html)
Eisen M., Quas J. & Goodman G. (2002) (Eds). Memory and Suggestibility
in the Forensic Interview. Mahwah NJ: Lawrence Erlbaum.
Fréchette M. & LeBlanc M. (1987). Délinquances et délinquants.
Québec, Canada: Gaëtan Morin
Haas H. (2003). Psychologie
de la déposition, victimologie et techniques d’entretien. Recherches juridiques
lausannoises, Edition Schulthess.
Kröber H.L. & Dahle K.P. (1998)
(Hrsg). Sexualstraftaten
und Gewaltdelinquenz - Verlauf - Behandlung - Opferschutz.
Kriminalistik Verlag.
Lempp R., Schütze G.
& Köhnken G. (Hrsg.) (1999). Forensische
Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Darmstadt:
Steinkopff
Oswald M. E., Bieneck S., &
Hupfeld-Heinemann, J. (Eds.) (2009).
The social psychology of punishment of crime. Chichester:
Wiley-Blackwell.
Moffitt
TE, Avshalom C., Rutter M., Silva PA (2001). Sex Differences in Antisocial
Behaviour: Conduct Disorder, Delinquency, and Violence in the Dunedin
Longitudinal Study. Cambridge University Press.
Raine
A. (1993). The Psychopathology of Crime. London: Academic Press
Rehn G.,
Wischka B., Lösel F. & Walter M. (Hrsg.) (2001). Behandlung
„gefährlicher Straftäter“. Herbolzheim: Centaurus.
Reinfried H.-W. (1999). Räuber, Mörder, Diebe ... Psychotherapie im
Strafvollzug. Stuttgart: Verlag
Friedrich Frommann- Günther Holzboog,
Terr L.
(1990). Too Scared to Cry. New York:
Basic Books
Rutter M.,
Giller H., Hagell A. (1998) Antisocial Behaviour by Young People.
Cambridge University Press.
Volbert R. & Steller M. (Hrsg)
(2008). Handbuch der Rechtspsychologie.
Göttingen: Hogrefe.
Venzlaff U., Foerster K. (2000). Psychiatrische
Begutachtung – ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen.
3. neu bearbeitete Auflage, Urban u.
Fischer Verlag München/Jena, S. 267–274.
Vrij, A. (2008). Detecting Lies and Deceit. Hoboken NJ: Wiley. 2nd edition.
Zoccolillo M. (1993) Gender and development of conduct disorder. Dev Psychopathol 5: 65–78.
[: Diese Liste wird immer
wieder überarbeitet und ergänzt.]
Zu 3.1 Anbieter und
Trägerschaften von Weiterbildungen im Modulsystem
Für die laufende
Evaluierung und die Qualitätssicherung der unten aufgeführten Weiterbildungsveranstaltungen
ist die AWB zuständig im Auftrag des Vorstandes der SGRP. Die Kriterien sind
durch die Bestimmungen des vorliegenden Curriculums vorgegeben, insbesondere
durch Punkt 3. Die Überprüfung erfolgt periodisch. Über diese Evaluation wird Buch geführt.
- Rechtspsychologische Vorlesungen,
gerichtspsychiatrische, gerichtsmedizinische, juristische, kriminalistische und
kriminologische Vorlesungen der Lizentiats- resp. Masterprogramme der Schweizer
Hochschulen. Das Testat als Fach-Hörer/in ist dazu bei den jeweiligen
DozentInnen einzuholen
- Postgraduale Weiterbildung in
Rechtspsychologie der Universität Bern
- Für Therapie und Begutachtung: Forensische
Fachqualifikation IOT, Zürich
- Strafverfolgung und Begutachtung: CAS
Forensik CCWF Luzern
- Institut Psychologie und
Bedrohungsmanagement
- Studiengang Kriminologie am SCIP
Universität Bern
- Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der
Universität St. Gallen
- Master en
criminologie et sécurité Université de Lausanne
- Diplôme d’expertises
psycho-judiciaires Institut universitaire Kurt Bösch
- Zugelassen sind alle
psychotherapeutische Weiterbildungen, die von der FSP anerkannte
Methoden und Verfahren lehren, die aber
nicht gleichzeitig schon für den Titel PsychotherapeutIn FSP eingegeben wurden
oder werden.
[: Diese Liste wird immer
wieder überarbeitet und ergänzt.]
Zu 3.2 Kongresse
Von der SGRP
anerkannte Kongresse sind:
Tagungen
der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP)
Schweizerischen
Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP)
Tagungen
der Schweizerischen Gesellschaft für Kriminalistik (SKG)
Tagungen
der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK)
Tagungen
der AG Strafrechtsreform Caritas
Tagungen
der EFCAP
Tagungen
der IALMH
Tagungen der EATAP
Tagungen der CIFAS (Congrès International Francophone sur
l'Agression Sexuelle), www.unil.ch/cifas2011
Tagungen der ARTAAS (Association pour la Recherche et le
Traitement des Auteurs d'Agressions Sexuelles) www.artaas.org
Zürcher
Psychotraumatologie-Tagung (U. Schnyder)
Weitere
Internationale wissenschaftliche Kongresse.
[: Diese Liste wird immer
wieder überarbeitet und ergänzt.]
Genehmigt an der
DV der FSP am 26. Juni 2011
Anhang A
Übergangsbestimmungen
zur Erlangung eines Fachtitels FSP
zu den "Richtlinien über die Verleihung
von Fachtiteln FSP" gültig ab 16.11.96
1.
Diese Übergangsbestimmungen ergänzen die FSP-Richtlinien für postgraduale
Weiterbildungs-Curricula vom 10. Mai 1996. Sie betreffen Fachtitel der FSP, die
nach dem 10. Mai 1996 geschaffen wurden.
2. Die Verleihung und
die Berechtigung zur Verwendung des Fachtitels FSP ist an die
ordentliche Mitgliedschaft in der FSP gebunden.
3. Die
Organisatoren von Curricula empfehlen der FSP die Kandidatin/den
Kandidaten, nachdem sie folgende Punkte überprüft
haben:
• Die Kandidatin/der Kandidat muss vor der Einreichung des Gesuchs
mindestens fünf Jahre zu 50% im entsprechenden Fachbereich
tätig gewesen sein. • Die Kandidatin/der Kandidat muss sich fachspezifisch fort- und
weitergebildet haben. Davon müssen mindestens 50% der im jeweiligen Curriculum verlangten Weiterbildung belegt
sein.
4. Die Organisatoren können aufgrund der jeweiligen Übergangsbestimmungen
zu einem Curriculum zusätzliche Bedingungen stellen. [s. dazu im Bewerbungsformular]
5. Die Übergangsbestimmungen
sind während vier Jahren nach Inkrafttreten des Curriculums
anwendbar.
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