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Hans-Werner Reinfried

Weiterbildungsveranstaltung vom 29. Mai 2002 an der Universität Bern:

Der Strafvollzug in der Schweiz – Möglichkeiten und Perspektiven für Psychologinnen und Psychologen

Indem André Valotton, Leiter des Amtes für Strafvollzug des Kantons Waadt, in seinem Übersichtsvortrag die Entwicklung des Strafvollzugs in den letzten Jahrhunderten nachzeichnete und die jeweils dahinter stehenden Überzeugungen ausleuchtete, gelang es ihm, die einzelnen Auffassungen spurweise auch im heutigen Strafvollzug nachzuweisen. Der schweizerische Strafvollzug ist ein Konglomerat unterschiedlicher Ideen, die nur allzu oft zu Widersprüchen führen, die für Mitarbeiter und für Häftlinge belastend werden können. Valotton sieht die Entwicklung des schweizerischen Strafvollzuges in der Abwendung vom traditionellen geschlossenen oder offenen Strafvollzug in Gefängnissen, hin zu vermehrten Sozialeinsätzen, die eher geeignet sind, sinnvolles Tun aufzubauen und dieses der gewohnten Lebensführung entgegenzustellen. Dabei dürfte auch Psychologinnen und Psychologen eine wichtige Rolle in der Vermittlung solcher Änderungen des Lebensstiles zukommen. Anstelle der häufigen kleinen Experimente, die da und dort im schweizerischen Strafvollzug unabhängig voneinander vollzogen werden und denen oft die wissenschaftlichen Grundlagen sowie die begleitende Forschung fehlen, empfiehlt Valotton vermehrt ausländische Konzepte, die empirisch fundiert und bewährt sind, direkt zu übernehmen.

Andrea Bächtold, Professor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern, knüpfte in seinem Referat an die Gedanken Valottons an. Die schweizerische Gesetzgebung betont heute stärker die Förderung des sozialen Verhaltens bei Straffälligen. Sie sollen an die allgemeinen Lebensverhältnisse angepasst werden. Dazu ist eine Behandlung durch alle im Strafvollzug beteiligten Personen notwendig; der Strafvollzug soll als Ganzes wirken. Solche Einwirkungen sind im Strafvollzug erwünscht und zulässig, solange sie die Verhältnismässigkeit wahren. Innerhalb der totalen Institution besteht eine besondere Fürsorgepflicht beim Behandlungsvollzug. Psychotherapeutinnen und -therapeuten sollen in diesem System nicht losgelöst von der Institution des Strafvollzuges wirken. Sie sind nicht nur für die Betreuung und Behandlung der Gefangenen beizuziehen sondern könnten auch gemeinsam mit den Strafvollzugsbeamten ein für die Häftlinge persönlichkeitsförderndes Klima herstellen. Damit schützen sie auch gemäss dem gesetzlichen Auftrag ein Stück weit vor den schädlichen Auswirkungen des Strafvollzuges. Bächtold sieht damit den gesetzlichen Behandlungsauftrag in einem umfassenden Sinn, wie er auch von der Wirksamkeitsforschung der letzten 20 Jahre immer wieder bestätigt wurde. Behandelte Täter werden seltener oder zumindest zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt rückfällig, woraus sich bereits ein erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen ergibt.

Jürg Vetter, Psychologe und Psychotherapeut in der Strafanstalt Lenzburg, fächert die von Bächtold schon angetönte Multifunktionalität eines Psychologen im Strafvollzug auf. Er skizziert dabei aus der eigenen Erfahrung wie auch aus theoretischen Überlegungen die Einsatzmöglichkeiten von Psychologinnen und Psychologen. Dazu gehören neben den traditionellen Bereichen der Einzel- und Gruppentherapie mit Strafgefangenen auch die Beratung der anderen Mitarbeiter bei Schwierigkeiten im Umgang mit einzelnen Häftlingen. Dabei arbeitet der Psychologe in einem dauernden Dilemma zwischen Schweigepflicht, die für die Psychotherapie wesentlich ist, und der Notwendigkeit der Vernetzung seiner Arbeit in der Anstalt, um seine und deren Wirksamkeit zu erhöhen. Psychologinnen und Psychologen sind ausserdem durch ihre Kenntnisse des Strafvollzuges geeignet bei Konzeptarbeit für die Weiterentwicklung der Anstalten beigezogen zu werden. Häufig beraten sie auch Mitarbeiter, wenn diese beruflich oder privat in schwierige Situationen geraten. Sie stehen den Personalchefs bei der Auswahl von neuen Mitarbeitern bei. Ebenso eignen sie sich für die Evaluation einzelner Projekte innerhalb einer Strafanstalt. Es versteht sich von selbst, dass ein einzelner Psychologe nicht alle Funktionen gleichzeitig ausüben sollte. Er kann diese jedoch in beliebiger Folge und manchmal auch einige nebeneinander im Laufe seiner Entwicklung innerhalb der Institution innehaben. Dies gibt seiner Tätigkeit mehr Abwechslung und hilft ihm, geistig beweglich zu bleiben.

Frau Ana Zumbino, Psychologin und Direktorin der Strafanstalt Riant-Parc in Genf, und Philippe Jaffé, Professor für forensische Psychologie an der Universität Genf, ergänzten die Ausführungen von Vetter. Frau Zumbino dürfte in der Schweiz die erste Psychologin sein, die eine Anstalt des Strafvollzugs leitet. Sie tut dies gemäss den Ausführungen von Vetter in einer Mulitfunktionalität. Lediglich die Aspekte der Einzeltherapie mit den Häftlingen bleibt hier den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, davon auch einige Psychologinnen, vorbehalten. Sie legt grossen Wert auf die Gesamtwirkung der Anstalt und versucht mit modernem Management und viel psychologischen Wissen ein günstiges Zusammenspiel aller Beteiligten zu erreichen. Damit nimmt sie Führungsverantwortung war und muss eine Aktivität entfalten, vor der Psychologen oft zurückschrecken. Zu gewohnt scheint ihnen die Rolle als Therapeuten zu sein, in der sie die Handlungen anderer Menschen reflektieren und kommentieren, ohne selber Vorstösse zu machen. So lädt Jaffé die Teilnehmer ein, vermehrt auf der Ebene leitender Funktionen zu wirken. Schliesslich haben Psychologinnen und Psychologen in ihrem Studium wesentliche Grundlagen zum Verständnis sowohl individueller psychischer Motivation wie auch sozialer Systeme erarbeitet. Sie sind insbesondere nachdem sie in der Praxis weitere Erkenntnisse aus der Einzelarbeit mit Gefangenen gewonnen haben, geeignet, führende Positionen im Straf- und Massnahmevollzug einzunehmen.

Dr. Hans-Werner Reinfried, Sekretär und Vorstandsmitglied der SGRP