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Psychoscope 2/2006 - Dossier Rechtspsychologie

Hans-Werner Reinfried

Begutachtung als Kunst?

Warum rechtspsychologische Begutachtung gelernt sein soll

 

Die Nachfrage nach ausgebildeten psychologischen GutacherInnen im Zivilrecht steigt. FSP-Psychologe Hans-Werner Reinfried zeigt am Beispiel der Ehescheidung auf, welchen Schwierigkeiten PsychologInnen bei dieser Arbeit begegnen und beschreibt, mit welchen Angeboten die Ausbildungsinstitute darauf reagieren.
 

 

Résumé

    En droit civil, la demande d‘experts formés en psychologie ne cesse d‘augmenter. Hans-Werner Reinfried, psychologue FSP, prend comme exemple la problématique du divorce et montre à quelles difficultés les psychologues doivent remédier lors d‘expertises. Car, contrairement au droit pénal où les experts se concentrent sur une partie, en droit civil, en revanche, us sont confrontés à plusieurs parties dont chacune pense être dans son droit. HansWerner Reinfried plaide donc pour une meilleure formation des experts et présente les cours actuels de formation.

 

Der Gesetzgeber liess sich im Eherecht von einem Bild vernünftiger und urteilsfähiger Menschen leiten, die selbst in der schwierigen Situation der Trennung oder Scheidung angemessene Lösungen für ein Auseinandergehen finden. In der Praxis ist dies längst nicht immer der Fall. Denn just in die Zeit der persönlichen Verletztheit fallen Fragennach Abfindungen, Entschädigungen, Sorgerecht und vielleicht auch nach Unterhaltszahlungen. Da liegt es nahe, dass auch irreale Momente das Geschehen mitprägen, manchmal gar beherrschen. Heftiger Streit kann etwa die Frage auslösen, wem die (bisher kaum benutzte) Kaffeekanne, ein Hochzeitsgeschenk, in Zukunft gehören soll. Wirklich hart wird die Auseinandersetzung in Scheidungsverfahren, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind.

Problematische Stellungnahmen
Kinder sind nicht teilbar und sollten auch nach der Trennung beide Elternteile sehen. Damit erinnern sie ihre Eltern fortan an das ehemalige Zusammenleben. Im Gegensatz zur Kaffeekanne können die Kinder gefragt werden, bei wem sie in erster Linie leben möchten. Solche Stellungnahmen sind jedoch in vielen Fällen nur schwer zu erhalten, weil sich die Kinder neutral geben möchten, um weiteren Konflikten auszuweichen und weder die Beziehung zum Vater noch diejenige zur Mutter zu gefährden. In anderen Fällen sind die Wünsche der Kinder von Kriterien bestimmt, die für ihre Zukunft als ungünstig erachtet werden. Sie wählen pragmatisch denjenigen Elternteil, der sie häufiger am TV sitzen lässt undsie in ihren Begehrlichkeiten nicht einschränkt. Oder sie halten einen Elternteil nicht für lebensfähig, haben Angst um ihn und glauben, für diesen Teil da sein zu müssen. In solch unklaren Fällen ziehen Zivilgerichte psychologische GutachterInnen bei.

Gegenläufige Erwartungen
Die Wünsche und Erwartungen beider Elternteile an die GutachterInnen, die über die Obhutszuteilung befinden sollen, sind zwangsweise gegenläufig. Beide Eltern sind im Allgemeinen zu einer Kooperation bereit, solange sie den Eindruck haben, Recht zu bekommen. Sobald sie vermuten, die Gegenpartei habe die besseren Karten, weichen sie auf andere Strategien aus. Die einen legen plötzlich keinen Wert mehr darauf, wer die Kinder in Obhut nimmt, und möchten auf weitere Untersuchungen verzichten. Später können sie immer noch behaupten, nicht genügend gehört worden zu sein. Andere beginnen zu drohen, sei es gegen den anderen Elternteil oder gegen den Gutachter/die Gutachterin. Letzteres kann zum Abbruch des Gutachtens führen, weil der Gutachter/die Gutachterin nicht mehr unbefangen urteilen kann. Bedrohte GutachterInnen werden zur Partei und können nur noch in den Ausstand treten.
Gelten die Drohungen dem ehemaligen Partner oder den Kindern, sind möglicherweise Schutzmassnahmen notwendig. Gibt etwa die Frau an, sie fühle sich von ihrem Mann bedroht, kann er mit einem Hausverbot belegt werden. Weil das Verbot amtlich verhängt wird, kann es im Prozess als Bestätigung der Gefährlichkeit des Mannes verwendet werden. Die Anordnung von Schutzmassnahmen schafft somit ein Präjudiz. Eine der grossen Schwierigkeiten für GutachterInnen besteht darin, einzuschätzen, wie ernst Drohungen genommen werden sollten.

Beschuldigungen im Scheidungskrieg
Häufiger sind die Fälle, in denen in der Argumentation gegen die andere Partei zu Übertreibungen oder gar zu Erfindungen gegriffen wird. Bekannt sind die Vorwürfe - meist gegen die Väter - sich an den Kindern sexuell vergangen zu haben. Plötzlich wird das gemeinsame Bad, das Windelnwechseln oder das Schlafen im selben Bett zum pädophilen Übergriff. Viele väterliche Alltagshandlungen erscheinen in der fokussierten Betrachtung verdächtig und werden als Anschuldigung in den Prozessen eingesetzt. Der Vater kann lange beteuern, dass er nie solche Gedanken gehabt habe - das Gericht wird den Umgang mit seinen Kindern mit viel Vorsicht planen. Niemand kann völlig ausschliessen, was behauptet wurde. Auch psychologische Untersuchungsverfahren ergeben in solchen Fragen bestenfalls Hinweise, kaum je Beweise. Väter werden gerne auch mit ihren mangelnden Erziehungskenntnissen abqualifiziert. Vor Gericht wird darauf hingewiesen, dass sie weder die Zeit noch die Geduld hätten, für die Kinder zu sorgen. Dies wird oft auch dann behauptet, wenn die Mutter ebenfalls berufstätig ist und organisatorisch vor denselben Problemen stehen würde. Männer greifen zu anderen Argumentationsstrategien, wenn sie die Erziehungsunfähigkeit ihrer ehemaligen Partnerin beweisen möchten: Sie weisen oft daraufhin, die Frau könne mit Geld nicht umgehen und werde wohl in kurzer Zeit zum Sozialfall. Manche behaupten, die Frau konsumiere Medikamente, von denen sie abhängig sei, oder sie sei psychisch krank oder generell labil und unzuverlässig. Steigerungen finden wir in den Behauptungen, die Frau wolle die Kinder dem Vater entfremden oder sie gar vernichten. Alle Vorwürfe, welche in einem Scheidungsverfahren geäussert werden, müssen geprüft werden. Oft handelt es sich um Übertreibungen, denen doch ein Wahrheitsgehalt zu Grunde liegt, der gewichtet sein will. Die Mutter, die ihr Kind einmal im Gedränge eines Warenhauses verloren hat, kann eine vernachlässigende Person sein - genauso gut kann es sich um einen einmaligen Sonderfall handeln, der jeder Mutter unterlaufen kann. Der Vater, der sein Kind am Ohr gezogen hat, kann ein herzloser Grobian sein oder er hat unter bestimmten Umständen so gehandelt, ohne dass es seiner Art entsprechen würde. Selten sind die Anschuldigungen rein erfunden, fast immer werden sie in der verkürzten Form prozesstaktisch eingesetzt.

Was heisst erziehungsfähig?
Wenn PsychologInnen Einblick in das Zusammenleben einer Familie erhalten, sehen sie oft Schwierigkeiten und Probleme. Das Verhalten vieler Eltern entspricht keineswegs dem Ideal, das die entwicklungspsychologische Forschung nahe legen würde. Wie viele Eltern würden wohl eine psychologische Prüfung für ihr «Amt» bestehen? Die GutachterInnen müssen abschätzen können, was noch zulässig ist. Dabei stützen sie sich auf wissenschaftliche Grundlagen, auf eigene Erfahrungen und auf Erfahrungen im Umgang mit ihren KlientInnen. Ebenso werden sie gesellschaftliche Trends berücksichtigen. Wie viel Freiheit in der Kindererziehung ist erwünscht, ab wann handelt es sich um Verwahrlosung? Sollen Kinder Verantwortung für ihre Eltern übernehmen oder müssen sie sich ganz einer glücklichen, unbeschwerten Kindheit hingeben können? Fragen, die sich kaum in absoluter Form beantworten lassen. GutachterInnen werden in jedem Falle abwägen müssen, wieweit die Kinder mit dem Erziehungsstil der Eltern leben können und sich auch stets vor Augen führen, welche Alternativen für die Kinder real existieren.

Kinder sind verschieden
Bei der Kinderzuteilung kann nicht nur auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern abgestützt werden. Es ist auch darauf zu achten, wie es den Kindern geht, was sie sich gewohnt sind und womit sie bereits zu leben gelernt haben. Manche Kinder leiden unter den innerfamiliären Spannungen mehr als andere und ihre Reaktionen fallen dementsprechend heftiger aus. Andere haben seit Jahren mit Auseinandersetzungen zwischen den Eltern leben gelernt. Auch sie leiden darunter, haben sich jedoch damit eingerichtet und werden es kaum verstehen, wenn sie plötzlich davor geschützt werden sollten. Ist beispielsweise ein 12-jähriges Mädchen stolz darauf, dass es täglich für die Mutter das Mittagessen zubereitet, mag dies in den Augen eines Aussenstehenden eine Überforderung sein. Dass es bereits so viel Verantwortung übernimmt, kann ihm aber auch Kraft und Mut verleihen. Vielleicht entwickelt es deshalb später in hohem Masse Qualitäten der Fürsorglichkeit und der Verantwortung für die Mitmenschen.

Mutter oder Vater
Waren es früher fast immer die Mütter, denen die Kinder zugeteilt wurden, finden sich heute zunehmend auch Väter, die diesen Anspruch anmelden. Erziehung ist nicht länger eine rein weibliche Angelegenheit, auch wenn Frauen in vielen Familien in dieser Hinsicht nach wie vor die Hauptarbeit leisten. Männer beteiligen sich heute oft an der Betreuung der Kleinkinder und informieren sich über die Bedürfnisse der Kinder. Männer, die es gewohnt sind, sich an der Erziehungsarbeit zu beteiligen, können sich eine Trennung von den Kindern nur sehr schwer vorstellen. Zudem finden wir heute vor allem bei gut ausgebildeten Frauen schon etwas häufiger den Wunsch, sich dem Beruf voll widmen zu können. In diesen Fällen überlassen sie die Kinder gerne dem Vater und pflegen die Beziehung zu den Kindern an den Besuchswochenenden.

Jeder will Recht haben
Im Gegensatz zur Begutachtung im Strafrecht, wo sich GutachterInnen auf einzelne TäterInnen konzentrieren können, sind sie im Zivilrecht mit mehreren Parteien konfrontiert, von denen jede das Recht für sich reklamiert. Die ganze Ehegeschichte wird aus der jeweils eigenen Perspektive in allen ihren negativen Aspekten referiert, so dass sich die GutachterInnen oft wundern, was die beiden je zusammengehalten hat.
Der Verlauf einer zivilrechtlichen Begutachtung ist kaum voraussehbar. Im günstigsten Fall haben sich beide Parteien vorgängig auf eine Begutachtung geeinigt und sind zur Mitarbeit bereit. Aber auch dann besteht eine der Hauptschwierigkeiten für die GutachterInnen darin, die Partner für eine ergebnisorientierte Zusammenarbeit zu gewinnen. Oft sehen sich GutachterInnen zunächst mit einem Wust von Anklagen, Unterstellungen und Gekränktheiten konfrontiert, den sie vorerst nicht einordnen können. GutachterInnen werden sich im Laufe ihrer Arbeit immer wieder auf neue Gegebenheiten einstellen, ihre Untersuchungsmethoden dauernd anpassen und erste Hypothesen revidieren müssen. Dabei ist es oft längere Zeit unklar, ob aus dieser Arbeit brauchbare Erkenntnisse resultieren. GutachterInnen müssen diese Ungewissheit aushalten und stets für andere Möglichkeiten der Erklärung offen bleiben.

Zeitdruck
Neben der Anforderung, mit den KlientInnen klarzukommen, besteht ein Druck durch das Gericht. Normalerweise werden RichterInnen zuerst versuchen, sich selber eine Meinung zu bilden. Erst wenn sie nach längerer Zeit merken, dass der Fall zu unübersichtlich ist und dass sie ihn nicht beurteilen können, werden sie eine Begutachtung ins Auge fassen. Dann hätten sie es gerne, wenn sie die Resultate möglichst schnell erhielten, damit sie die Schlussverhandlung ansetzen können.
Der Druck verschärft sich, wenn die Kinder tatsächlich oder vermeintlich gefährdet sind. Sind die gegenseitigen Anschuldigungen heftig, werden die Kinder in einigen Fällen in besonders geschützten Heimen oder Beobachtungsstationen plaziert. Solche Massnahmen erweisen sich im Nachhinein nicht immer als richtig und manchmal leiden die Kinder darunter. Auf den GutachterInnen lastet damit zusätzlich der Druck, zu vermeiden, dass sich durch eine zeitliche Verzögerung neue Probleme ergeben.

Ausbildung ist notwendig
GutachterInnen, die solch hohen Anforderungen genügen, sind gefragt. Deshalb hat die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP/ SSPL seit längerem Pläne verfolgt, eine Ausbildung für rechtspsychologische Begutachtung anbieten zu können. Dass sich schliesslich gleich zwei Universitätsinstitute dieser Aufgabe angenommen haben, mag auf die Dringlichkeit dieser Projekte hindeuten.
So führt ab 2006 die School of Criminology, International Criminal Law & Psychology of Law (SCIP) der Universität Bern innerhalb ihrer postgradualen Weiterbildung eine Abteilung für Rechtspsychologie. In einem von der FSP anerkannten postgraduierten Lehrgang werden Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen in Theorie und Praxis aller Anwendungsgebiete der Rechtspsychologie herangebildet. Sie werden ihre Ausbildung frühestens nach drei Jahren mit einem Master of Advanced Studies, und, auf Antrag, mit dem FSP-Titel «Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP» abschliessen. Eine weitere Ausbildung bietet das Institut Universitaire Kurt Bösch (IUKB) in Sion an. Dieses auf postgraduierte Ausbildungen spezialisierte Institut hat in einem bemerkenswerten Zusammenschluss der Universitäten Genf, Lausanne und Fribourg, des Internationalen Institutes für Kinderrecht und der SGRP/SSPL ein Programm zur Ausbildung in rechtspsychologischer Begutachtung von Kindern und Jugendlichen aufgebaut. Der französischsprachige Lehrgang startete 2005, der deutschsprachige Lehrgang wird im Mai 2006 beginnen. Die enge Zusammenarbeit von GrundlagenforscherInnen der Entwicklungs- und Familienpsychologie, der Soziologie und der Kriminologie mit AnwältInnen, RichterInnen und rechtspsychologischen PraktikerInnen stellt ein Novum in der schweizerischen Bildungslandschaft dar. Im ersten Jahr werden die Studierenden in sechs Modulen in die Grundlagen der Begutachtung eingeführt, im zweiten Jahr erstellen sie in enger Zusammenarbeit mit PraktikerInnen eigene Gutachten. Nach zwei Jahren schliessen sie mit dem Diplom ab.

Begleitete Praxis
Lange Zeit war gutachterliche Tätigkeit älteren KollegInnen vorbehalten, die sich vor allem auf ihre Berufs- und Lebenserfahrung berufen konnten. Einige von ihnen bezeichneten denn auch die Begutachtung als Kunst. Demgegenüber besteht ein berechtigtes Bedürfnis der Gesellschaft nach Transparenz sowie nach wissenschaftlich fundierten Standards in der Begutachtung.
Was in der Fachliteratur aufgearbeitet und was in der Grundlagenforschung neu überprüft und herausgefunden wurde, lässt sich meist gut vermitteln. Damit erhalten zukünftige GutachterInnen und Gutachter ein unverzichtbares Rüstzeug. Dies wird jedoch für die Praxis nicht genügen. Zu komplex sind die Anwendungsmöglichkeiten der Erkenntnisse; ein fortwährendes Abwägen ist erforderlich.
Beide Ausbildungen legen deshalb grössten Wert auf die Begleitung der ersten eigenen Gutachten. Die Studierenden sollen ihre Überlegungen austauschen können, damit sie die Gedankengänge, Anregungen und Vorbehalte sowohl der KollegInnen als auch von erfahrenen Praktizierenden berücksichtigen können.

Wissenstransfer
Die SGRP/SSPL hat darüber hinaus erkannt, dass GutachterInnen sich fortlaufend weiterbilden müssen. Sie organisiert Tagungen und Kongresse und verweist auf ihrer Homepage (www. rechtspsychologie.ch) auf nationale und internationale Kongresse und einschlägige Weiterbildungsangebote. Ausserdem fördert sie den Austausch der GutachterInnen untereinander und mit Angehörigen verwandter Berufsfelder der Rechtspsychologie.
Es ist erstaunlich, wie wenig GutachterInnen darüber wissen, was aus ihrenVorschlägen wird. Waren ihre Empfehlungen durchführbar oder mussten sie wieder fallen gelassen werden? Hätte es vielleicht auch noch andere, klügere Lösungen gegeben? Im Allgemeinen müssen GutachterInnen sich von ihren Fällen trennen, um sich neuen Fällen zuwenden zu können. Auch stehen oft datenschützerische Überlegungen einem späteren Wissenstransfer entgegen. Es wäre jedoch wichtig, Rückmeldungen zu den eigenen Vorschlägen zu erhalten, um daraus lernen zu können. Solche Möglichkeiten müssen erst noch geschaffen werden.

Spannender Lernprozess
GutachterInnen und Gutachter stehen unter einem grossen gesellschaftlichen und psychischen Druck und müssen deshalb darauf achten, wie sie selber psychisch gesund bleiben. Zudem hat es sich gezeigt, dass viele GutachterInnen im Laufe der Zeit einige Kriterien, die sie vielleicht selten anwenden müssen, vergessen. Sie sind auf die Anregungen der Fachschaft angewiesen. Aus diesen Gründen empfiehlt die SGRP/SSPL den Gerichten und Behörden nur solche GutachterInnen und Gutachter, die über einen Ausbildungsabschluss verfügen und sich darüber hinaus verpflichten, in einem Qualitätsregelkreis zusammenzuarbeiten. GutachterInnen sind sich gewohnt, sich gegen aussen zu schützen. Ihre Produkte werden meist von Laien gelesen und benutzt und nur selten fachlich beurteilt. So sind sie weit gehend auf die Selbstbeurteilung angewiesen. Gelingt es uns, diesen Umstand in den nächsten Jahren durch intensive Zusammenarbeit zu verändern, werden wir bessere Gutachten und psychisch ausgeglichenere Expertinnen und Experten haben. Wer sich diesen Herausforderungen stellen möchte, nimmt an einem spannenden, manchmal auch aufregenden Lernprozess teil. Einige schlaflose Nächte sind wahrscheinlich programmiert, doch finden sich auch Momente der intellektuellen Befriedigung; des vertieften Verständnisses von gesellschaftlichen Zusammenhängen und psychischen Befindlichkeiten.

 

Der Autor

Dr. phil. Hans-Werner Reinfried ist Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP Er arbeitet in eigener Praxis als Gutachter und Psychotherapeut, ist Vorstandsmitglied und Sekretär der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP/SSPL, Wissenschaftlicher Direktor am Institut Universitaire Kurt Bösch für den deutschsprachigen Lehrgang «Begutachtung von Kindern und Jugendlichen», übt Lehraufträge an mehreren Universitäten und Hochschulen aus und führt für das russische Gesundheitsministerium ein Ausbildungsprojekt durch. Er publizierte zu Fragen der Psychotherapie im Strafvollzug und der ambulanten Begutachtung und Psychotherapie straffälliger Jugendlicher.

 

Adresse

Dr. Hans-Werner Reinfried, Fachpsychologe FSP, Bahnhofpassage/Bankstr. 10, 8610 Uster.  /  www.begutachtung.ch