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Hans-Werner Reinfried
Begutachtung
als Kunst?
Warum
rechtspsychologische Begutachtung gelernt sein soll
Die
Nachfrage nach ausgebildeten psychologischen GutacherInnen im Zivilrecht
steigt. FSP-Psychologe Hans-Werner Reinfried zeigt am Beispiel der
Ehescheidung auf, welchen Schwierigkeiten PsychologInnen bei dieser
Arbeit begegnen und beschreibt, mit welchen Angeboten die Ausbildungsinstitute
darauf reagieren.
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Résumé
En
droit civil, la demande d‘experts formés
en psychologie ne cesse d‘augmenter. Hans-Werner
Reinfried, psychologue FSP, prend comme exemple
la problématique du divorce et montre
à quelles difficultés les psychologues
doivent remédier lors d‘expertises. Car,
contrairement au droit pénal où
les experts se concentrent sur une partie, en
droit civil, en revanche, us sont confrontés
à plusieurs parties dont chacune pense
être dans son droit. HansWerner Reinfried
plaide donc pour une meilleure formation des
experts et présente les cours actuels
de formation.
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Der
Gesetzgeber liess sich im Eherecht von einem Bild vernünftiger
und urteilsfähiger Menschen leiten, die selbst in der schwierigen
Situation der Trennung oder Scheidung angemessene Lösungen
für ein Auseinandergehen finden. In der Praxis ist dies längst
nicht immer der Fall. Denn just in die Zeit der persönlichen
Verletztheit fallen Fragennach Abfindungen, Entschädigungen,
Sorgerecht und vielleicht auch nach Unterhaltszahlungen. Da liegt
es nahe, dass auch irreale Momente das Geschehen mitprägen,
manchmal gar beherrschen. Heftiger Streit kann etwa die Frage auslösen,
wem die (bisher kaum benutzte) Kaffeekanne, ein Hochzeitsgeschenk,
in Zukunft gehören soll. Wirklich hart wird die Auseinandersetzung
in Scheidungsverfahren, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind.
Problematische Stellungnahmen Kinder
sind nicht teilbar und sollten auch nach der Trennung beide Elternteile
sehen. Damit erinnern sie ihre Eltern fortan an das ehemalige Zusammenleben.
Im Gegensatz zur Kaffeekanne können die Kinder gefragt werden,
bei wem sie in erster Linie leben möchten. Solche Stellungnahmen
sind jedoch in vielen Fällen nur schwer zu erhalten, weil sich
die Kinder neutral geben möchten, um weiteren Konflikten auszuweichen
und weder die Beziehung zum Vater noch diejenige zur Mutter zu gefährden.
In anderen Fällen sind die Wünsche der Kinder von Kriterien
bestimmt, die für ihre Zukunft als ungünstig erachtet
werden. Sie wählen pragmatisch denjenigen Elternteil, der sie
häufiger am TV sitzen lässt undsie in ihren Begehrlichkeiten
nicht einschränkt. Oder sie halten einen Elternteil nicht für
lebensfähig, haben Angst um ihn und glauben, für diesen
Teil da sein zu müssen. In solch unklaren Fällen ziehen
Zivilgerichte psychologische GutachterInnen bei.
Gegenläufige Erwartungen Die
Wünsche und Erwartungen beider Elternteile an die GutachterInnen,
die über die Obhutszuteilung befinden sollen, sind zwangsweise
gegenläufig. Beide Eltern sind im Allgemeinen zu einer Kooperation
bereit, solange sie den Eindruck haben, Recht zu bekommen. Sobald
sie vermuten, die Gegenpartei habe die besseren Karten, weichen
sie auf andere Strategien aus. Die einen legen plötzlich keinen
Wert mehr darauf, wer die Kinder in Obhut nimmt, und möchten
auf weitere Untersuchungen verzichten. Später können sie
immer noch behaupten, nicht genügend gehört worden zu
sein. Andere beginnen zu drohen, sei es gegen den anderen Elternteil
oder gegen den Gutachter/die Gutachterin. Letzteres kann zum Abbruch
des Gutachtens führen, weil der Gutachter/die Gutachterin nicht
mehr unbefangen urteilen kann. Bedrohte GutachterInnen werden zur
Partei und können nur noch in den Ausstand treten. Gelten
die Drohungen dem ehemaligen Partner oder den Kindern, sind möglicherweise
Schutzmassnahmen notwendig. Gibt etwa die Frau an, sie fühle
sich von ihrem Mann bedroht, kann er mit einem Hausverbot belegt
werden. Weil das Verbot amtlich verhängt wird, kann es im Prozess
als Bestätigung der Gefährlichkeit des Mannes verwendet
werden. Die Anordnung von Schutzmassnahmen schafft somit ein Präjudiz.
Eine der grossen Schwierigkeiten für GutachterInnen besteht
darin, einzuschätzen, wie ernst Drohungen genommen werden sollten.
Beschuldigungen im Scheidungskrieg Häufiger
sind die Fälle, in denen in der Argumentation gegen die andere
Partei zu Übertreibungen oder gar zu Erfindungen gegriffen
wird. Bekannt sind die Vorwürfe - meist gegen die Väter
- sich an den Kindern sexuell vergangen zu haben. Plötzlich
wird das gemeinsame Bad, das Windelnwechseln oder das Schlafen im
selben Bett zum pädophilen Übergriff. Viele väterliche
Alltagshandlungen erscheinen in der fokussierten Betrachtung verdächtig
und werden als Anschuldigung in den Prozessen eingesetzt. Der Vater
kann lange beteuern, dass er nie solche Gedanken gehabt habe - das
Gericht wird den Umgang mit seinen Kindern mit viel Vorsicht planen.
Niemand kann völlig ausschliessen, was behauptet wurde. Auch
psychologische Untersuchungsverfahren ergeben in solchen Fragen
bestenfalls Hinweise, kaum je Beweise. Väter werden gerne auch
mit ihren mangelnden Erziehungskenntnissen abqualifiziert. Vor Gericht
wird darauf hingewiesen, dass sie weder die Zeit noch die Geduld
hätten, für die Kinder zu sorgen. Dies wird oft auch dann
behauptet, wenn die Mutter ebenfalls berufstätig ist und organisatorisch
vor denselben Problemen stehen würde. Männer greifen zu
anderen Argumentationsstrategien, wenn sie die Erziehungsunfähigkeit
ihrer ehemaligen Partnerin beweisen möchten: Sie weisen oft
daraufhin, die Frau könne mit Geld nicht umgehen und werde
wohl in kurzer Zeit zum Sozialfall. Manche behaupten, die Frau konsumiere
Medikamente, von denen sie abhängig sei, oder sie sei psychisch
krank oder generell labil und unzuverlässig. Steigerungen finden
wir in den Behauptungen, die Frau wolle die Kinder dem Vater entfremden
oder sie gar vernichten. Alle Vorwürfe, welche in einem Scheidungsverfahren
geäussert werden, müssen geprüft werden. Oft handelt
es sich um Übertreibungen, denen doch ein Wahrheitsgehalt zu
Grunde liegt, der gewichtet sein will. Die Mutter, die ihr Kind
einmal im Gedränge eines Warenhauses verloren hat, kann eine
vernachlässigende Person sein - genauso gut kann es sich um
einen einmaligen Sonderfall handeln, der jeder Mutter unterlaufen
kann. Der Vater, der sein Kind am Ohr gezogen hat, kann ein herzloser
Grobian sein oder er hat unter bestimmten Umständen so gehandelt,
ohne dass es seiner Art entsprechen würde. Selten sind die
Anschuldigungen rein erfunden, fast immer werden sie in der verkürzten
Form prozesstaktisch eingesetzt.
Was heisst erziehungsfähig?
Wenn PsychologInnen
Einblick in das Zusammenleben einer Familie erhalten, sehen sie
oft Schwierigkeiten und Probleme. Das Verhalten vieler Eltern entspricht
keineswegs dem Ideal, das die entwicklungspsychologische Forschung
nahe legen würde. Wie viele Eltern würden wohl eine psychologische
Prüfung für ihr «Amt» bestehen? Die GutachterInnen
müssen abschätzen können, was noch zulässig
ist. Dabei stützen sie sich auf wissenschaftliche Grundlagen,
auf eigene Erfahrungen und auf Erfahrungen im Umgang mit ihren KlientInnen.
Ebenso werden sie gesellschaftliche Trends berücksichtigen.
Wie viel Freiheit in der Kindererziehung ist erwünscht, ab
wann handelt es sich um Verwahrlosung? Sollen Kinder Verantwortung
für ihre Eltern übernehmen oder müssen sie sich ganz
einer glücklichen, unbeschwerten Kindheit hingeben können?
Fragen, die sich kaum in absoluter Form beantworten lassen. GutachterInnen
werden in jedem Falle abwägen müssen, wieweit die Kinder
mit dem Erziehungsstil der Eltern leben können und sich auch
stets vor Augen führen, welche Alternativen für die Kinder
real existieren.
Kinder sind verschieden Bei
der Kinderzuteilung kann nicht nur auf die Erziehungsfähigkeit
der Eltern abgestützt werden. Es ist auch darauf zu achten,
wie es den Kindern geht, was sie sich gewohnt sind und womit sie
bereits zu leben gelernt haben. Manche Kinder leiden unter den innerfamiliären
Spannungen mehr als andere und ihre Reaktionen fallen dementsprechend
heftiger aus. Andere haben seit Jahren mit Auseinandersetzungen
zwischen den Eltern leben gelernt. Auch sie leiden darunter, haben
sich jedoch damit eingerichtet und werden es kaum verstehen, wenn
sie plötzlich davor geschützt werden sollten. Ist beispielsweise
ein 12-jähriges Mädchen stolz darauf, dass es täglich
für die Mutter das Mittagessen zubereitet, mag dies in den
Augen eines Aussenstehenden eine Überforderung sein. Dass es
bereits so viel Verantwortung übernimmt, kann ihm aber auch
Kraft und Mut verleihen. Vielleicht entwickelt es deshalb später
in hohem Masse Qualitäten der Fürsorglichkeit und der
Verantwortung für die Mitmenschen.
Mutter oder Vater Waren
es früher fast immer die Mütter, denen die Kinder zugeteilt
wurden, finden sich heute zunehmend auch Väter, die diesen
Anspruch anmelden. Erziehung ist nicht länger eine rein weibliche
Angelegenheit, auch wenn Frauen in vielen Familien in dieser Hinsicht
nach wie vor die Hauptarbeit leisten. Männer beteiligen sich
heute oft an der Betreuung der Kleinkinder und informieren sich
über die Bedürfnisse der Kinder. Männer, die es gewohnt
sind, sich an der Erziehungsarbeit zu beteiligen, können sich
eine Trennung von den Kindern nur sehr schwer vorstellen. Zudem
finden wir heute vor allem bei gut ausgebildeten Frauen schon etwas
häufiger den Wunsch, sich dem Beruf voll widmen zu können.
In diesen Fällen überlassen sie die Kinder gerne dem Vater
und pflegen die Beziehung zu den Kindern an den Besuchswochenenden.
Jeder will Recht haben Im
Gegensatz zur Begutachtung im Strafrecht, wo sich GutachterInnen
auf einzelne TäterInnen konzentrieren können, sind sie
im Zivilrecht mit mehreren Parteien konfrontiert, von denen jede
das Recht für sich reklamiert. Die ganze Ehegeschichte wird
aus der jeweils eigenen Perspektive in allen ihren negativen Aspekten
referiert, so dass sich die GutachterInnen oft wundern, was die
beiden je zusammengehalten hat. Der Verlauf einer zivilrechtlichen
Begutachtung ist kaum voraussehbar. Im günstigsten Fall haben
sich beide Parteien vorgängig auf eine Begutachtung geeinigt
und sind zur Mitarbeit bereit. Aber auch dann besteht eine der Hauptschwierigkeiten
für die GutachterInnen darin, die Partner für eine ergebnisorientierte
Zusammenarbeit zu gewinnen. Oft sehen sich GutachterInnen zunächst
mit einem Wust von Anklagen, Unterstellungen und Gekränktheiten
konfrontiert, den sie vorerst nicht einordnen können. GutachterInnen
werden sich im Laufe ihrer Arbeit immer wieder auf neue Gegebenheiten
einstellen, ihre Untersuchungsmethoden dauernd anpassen und erste
Hypothesen revidieren müssen. Dabei ist es oft längere
Zeit unklar, ob aus dieser Arbeit brauchbare Erkenntnisse resultieren.
GutachterInnen müssen diese Ungewissheit aushalten und stets
für andere Möglichkeiten der Erklärung offen bleiben.
Zeitdruck Neben
der Anforderung, mit den KlientInnen klarzukommen, besteht ein Druck
durch das Gericht. Normalerweise werden RichterInnen zuerst versuchen,
sich selber eine Meinung zu bilden. Erst wenn sie nach längerer
Zeit merken, dass der Fall zu unübersichtlich ist und dass
sie ihn nicht beurteilen können, werden sie eine Begutachtung
ins Auge fassen. Dann hätten sie es gerne, wenn sie die Resultate
möglichst schnell erhielten, damit sie die Schlussverhandlung
ansetzen können. Der Druck verschärft sich, wenn die
Kinder tatsächlich oder vermeintlich gefährdet sind. Sind
die gegenseitigen Anschuldigungen heftig, werden die Kinder in einigen
Fällen in besonders geschützten Heimen oder Beobachtungsstationen
plaziert. Solche Massnahmen erweisen sich im Nachhinein nicht immer
als richtig und manchmal leiden die Kinder darunter. Auf den GutachterInnen
lastet damit zusätzlich der Druck, zu vermeiden, dass sich
durch eine zeitliche Verzögerung neue Probleme ergeben.
Ausbildung ist notwendig GutachterInnen,
die solch hohen Anforderungen genügen, sind gefragt. Deshalb
hat die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP/
SSPL seit längerem Pläne verfolgt, eine Ausbildung für
rechtspsychologische Begutachtung anbieten zu können. Dass
sich schliesslich gleich zwei Universitätsinstitute dieser
Aufgabe angenommen haben, mag auf die Dringlichkeit dieser Projekte
hindeuten. So führt ab 2006 die School of Criminology, International
Criminal Law & Psychology of Law (SCIP) der Universität
Bern innerhalb ihrer postgradualen Weiterbildung eine Abteilung
für Rechtspsychologie. In einem von der FSP anerkannten postgraduierten
Lehrgang werden Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen in Theorie
und Praxis aller Anwendungsgebiete der Rechtspsychologie herangebildet.
Sie werden ihre Ausbildung frühestens nach drei Jahren mit
einem Master of Advanced Studies, und, auf Antrag, mit dem FSP-Titel
«Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP» abschliessen.
Eine weitere Ausbildung bietet das Institut Universitaire Kurt Bösch
(IUKB) in Sion an. Dieses auf postgraduierte Ausbildungen spezialisierte
Institut hat in einem bemerkenswerten Zusammenschluss der Universitäten
Genf, Lausanne und Fribourg, des Internationalen Institutes für
Kinderrecht und der SGRP/SSPL ein Programm zur Ausbildung in rechtspsychologischer
Begutachtung von Kindern und Jugendlichen aufgebaut. Der französischsprachige
Lehrgang startete 2005, der deutschsprachige Lehrgang wird im Mai
2006 beginnen. Die enge Zusammenarbeit von GrundlagenforscherInnen
der Entwicklungs- und Familienpsychologie, der Soziologie und der
Kriminologie mit AnwältInnen, RichterInnen und rechtspsychologischen
PraktikerInnen stellt ein Novum in der schweizerischen Bildungslandschaft
dar. Im ersten Jahr werden die Studierenden in sechs Modulen in
die Grundlagen der Begutachtung eingeführt, im zweiten Jahr
erstellen sie in enger Zusammenarbeit mit PraktikerInnen eigene
Gutachten. Nach zwei Jahren schliessen sie mit dem Diplom ab.
Begleitete Praxis Lange
Zeit war gutachterliche Tätigkeit älteren KollegInnen
vorbehalten, die sich vor allem auf ihre Berufs- und Lebenserfahrung
berufen konnten. Einige von ihnen bezeichneten denn auch die Begutachtung
als Kunst. Demgegenüber besteht ein berechtigtes Bedürfnis
der Gesellschaft nach Transparenz sowie nach wissenschaftlich fundierten
Standards in der Begutachtung. Was in der Fachliteratur aufgearbeitet
und was in der Grundlagenforschung neu überprüft und herausgefunden
wurde, lässt sich meist gut vermitteln. Damit erhalten zukünftige
GutachterInnen und Gutachter ein unverzichtbares Rüstzeug.
Dies wird jedoch für die Praxis nicht genügen. Zu komplex
sind die Anwendungsmöglichkeiten der Erkenntnisse; ein fortwährendes
Abwägen ist erforderlich. Beide Ausbildungen legen deshalb
grössten Wert auf die Begleitung der ersten eigenen Gutachten.
Die Studierenden sollen ihre Überlegungen austauschen können,
damit sie die Gedankengänge, Anregungen und Vorbehalte sowohl
der KollegInnen als auch von erfahrenen Praktizierenden berücksichtigen
können.
Wissenstransfer Die
SGRP/SSPL hat darüber hinaus erkannt, dass GutachterInnen sich
fortlaufend weiterbilden müssen. Sie organisiert Tagungen und
Kongresse und verweist auf ihrer Homepage (www. rechtspsychologie.ch)
auf nationale und internationale Kongresse und einschlägige
Weiterbildungsangebote. Ausserdem fördert sie den Austausch
der GutachterInnen untereinander und mit Angehörigen verwandter
Berufsfelder der Rechtspsychologie. Es ist erstaunlich, wie wenig
GutachterInnen darüber wissen, was aus ihrenVorschlägen
wird. Waren ihre Empfehlungen durchführbar oder mussten sie
wieder fallen gelassen werden? Hätte es vielleicht auch noch
andere, klügere Lösungen gegeben? Im Allgemeinen müssen
GutachterInnen sich von ihren Fällen trennen, um sich neuen
Fällen zuwenden zu können. Auch stehen oft datenschützerische
Überlegungen einem späteren Wissenstransfer entgegen.
Es wäre jedoch wichtig, Rückmeldungen zu den eigenen Vorschlägen
zu erhalten, um daraus lernen zu können. Solche Möglichkeiten
müssen erst noch geschaffen werden.
Spannender Lernprozess GutachterInnen
und Gutachter stehen unter einem grossen gesellschaftlichen und
psychischen Druck und müssen deshalb darauf achten, wie sie
selber psychisch gesund bleiben. Zudem hat es sich gezeigt, dass
viele GutachterInnen im Laufe der Zeit einige Kriterien, die sie
vielleicht selten anwenden müssen, vergessen. Sie sind auf
die Anregungen der Fachschaft angewiesen. Aus diesen Gründen
empfiehlt die SGRP/SSPL den Gerichten und Behörden nur solche
GutachterInnen und Gutachter, die über einen Ausbildungsabschluss
verfügen und sich darüber hinaus verpflichten, in einem
Qualitätsregelkreis zusammenzuarbeiten. GutachterInnen sind
sich gewohnt, sich gegen aussen zu schützen. Ihre Produkte
werden meist von Laien gelesen und benutzt und nur selten fachlich
beurteilt. So sind sie weit gehend auf die Selbstbeurteilung angewiesen.
Gelingt es uns, diesen Umstand in den nächsten Jahren durch
intensive Zusammenarbeit zu verändern, werden wir bessere Gutachten
und psychisch ausgeglichenere Expertinnen und Experten haben. Wer
sich diesen Herausforderungen stellen möchte, nimmt an einem
spannenden, manchmal auch aufregenden Lernprozess teil. Einige schlaflose
Nächte sind wahrscheinlich programmiert, doch finden sich auch
Momente der intellektuellen Befriedigung; des vertieften Verständnisses
von gesellschaftlichen Zusammenhängen und psychischen Befindlichkeiten.
Der
Autor
Dr.
phil. Hans-Werner Reinfried ist Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP und Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP Er arbeitet
in eigener Praxis als Gutachter und Psychotherapeut, ist Vorstandsmitglied
und Sekretär der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie
SGRP/SSPL, Wissenschaftlicher Direktor am Institut Universitaire
Kurt Bösch für den deutschsprachigen Lehrgang «Begutachtung
von Kindern und Jugendlichen», übt Lehraufträge
an mehreren Universitäten und Hochschulen aus und führt
für das russische Gesundheitsministerium ein Ausbildungsprojekt
durch. Er publizierte zu Fragen der Psychotherapie im Strafvollzug
und der ambulanten Begutachtung und Psychotherapie straffälliger
Jugendlicher.
Adresse
Dr.
Hans-Werner Reinfried, Fachpsychologe FSP, Bahnhofpassage/Bankstr.
10, 8610 Uster. / www.begutachtung.ch
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