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Psychologie & Erziehung 2.2006

Hans-Werner Reinfried

Herausforderung für die Rechtspsychologie

Die Schweizerische Gesetzgebung im Zivilrecht berücksichtigt zunehmend psychologische Erkenntnisse bei Scheidungen und deren Folgen. Die ehemals starren Regelungen weichen individuellen Lösungen, die auf differenzierten Einschätzungen von Fachleuten beruhen. Auch das schweizerische Jugendstrafrecht stützt sich auf die Einschätzung von Psychologen. Das schon seit jeher pädagogisch-psychologisch ausgerichtete Jugendstraf recht tritt 2007 in erneuerter Form in Kraft. Neu ist, dass explizit verlangt wird, dass wesentliche Schritte der Massnahmeplanung durch Sachverständige vorbereitet werden. Die Rechtspsychologie steht deshalb bei der Begutachtung von Kindern, von Jugendlichen und Familien vor einer neuen Herausforderung.

 

Un defi à la psychologie légale

    La législation suisse, en l‘occurrence le droit civil, tient de plus en plus largement compte des aspects psychologiques lors da divorces et de Ieurs conséquences. Les anciennes réglementations rigides font place à des solutions individuelles fondées sur des évaluations différenciées de spécialistes. Le droit pénal des mineurs suisse se fonde lui aussi sur Ies évaluations da psychologues. Le droit pénal des mineurs, d'orientation pédagogique-psychologique depuis toujours, entrera en vigueur an 2007 sous une forme renouvelée. Il exige désormais explicitement - c‘est nouveau - que la préparation des étapes essentielles de la planification de mesures soit confiée à des spécialistes. La psychologie légale se voit donc confrontée à un nouveau défi dans l‘évaluation d‘enfants et d'adolescents et da leur famille.

 

Psychologische Aspekte der Rechtsprechung

Menschliche Beziehungen rechtlich zu beurteilen, war schon seit jeher eine Schwierigkeit, mit der sich Richterinnen und Richter auseinander zu setzen hatten. Sie orientierten sich bei der Rechtsfindung in erster Linie an den vorgegebenen gesetzlichen Regelungen, an den gesellschaftlich mehrheitlich akzeptierten und schliesslich den eigenen Wertvorstellungen. Dies wird aufgrund des zunehmenden Wertepluralismus, wie wir ihn heute kennen, immer schwieriger. Die Gesetzgebung passt sich zeitlich verzögert den gesellschaftlichen Tatsachen des Zusammenlebens an, um nicht als weltfremd empfunden zu werden; sie ist auf die Akzeptanz der Bevölkerung angewiesen.

Streit um das Sorgerecht
Waren es früher fast immer die Mütter, die das Sorgerecht und die Obhut für über die Kinder für sich einforderten und meist auch zugesprochen bekamen, finden sich heute immer häufiger Väter, die erzieherische Aufgaben übernehmen möchten. Beanspruchen beide Elternteile das Sorgerecht und die Obhut für ihre Kinder wird die Entscheidung für die Richterinnen und Richter schwierig. In solchen Streitsituation kommt es neben den ohnehin existierenden Konflikten, die zur Trennung geführt haben, häufig zu heftigen Vorwürfen an die andere Partei, die kaum von einem Gericht überprüft werden können. Es braucht die psychologischen Gutachter, die welche die Beziehungsdynamik beider Eltern im Zusammenspiel mit den Kindern erfassen und den bestmöglichen Weg einer Lösung vorschlagen, damit ein vernünftiges Urteil gefällt werden kann.

Fortschrittliche Ansätze, die psychologische Erkenntnisse einbezogen haben, bewirkten in der Rechtsprechung, dass bei Scheidungen einem geteilten Sorgerecht der Vorzug gegeben wird. Beide Eltern sollen gleichermassen für ihre Kinder verantwortlich bleiben. Der Gesetzgeber ging von mündigen Erwachsenen aus, denen es gelingt, sich zu verständigen und rationale Gesichtspunkte bei den Fragen zugrunde zu legen, die ihre Kinder betreffen. Dies ist jedoch bei scheidenden Eltern nicht immer gegeben.

Kinder brauchen Schutz im Scheidungsstreit
Sind sich die Eltern in Fragen der Erziehung uneinig oder führen sie in ihrer emotionalen Kränkung den Ehestreit in Form organisatorischer Fragen oder gegenseitiger Herabminderung fort, hat dies schwerwiegendere psychische Belastungen der Kinder zur Folge, als dies bei einer vollständigen Trennung von einem Elternteil der Fall wäre. Die Kinder sind nur noch mit dem Streit ihrer Eltern beschäftigt; sie werden zur Parteinahme aufgefordert, der sie - mit schlechtem Gewissen - manchmal nachkommen. In anderen Fällen verstummen die Kinder und Jugendlichen. Sie möchten sich die Gunst beider Eltern erhalten und weigern sich, eine Meinung über das Verhalten des einen oder anderen abzugeben. Dies geht manchmal so weit, dass sie diese Wahrnehmungsverweigerung auf andere Menschen übertragen. Sie hören auf, ihre Mitmenschen zu beachten, einzuschätzen und zu beurteilen und können so auch nicht aus diesen Beziehungen lernen; ihre Entwicklung ist durch ein eingeschränktes Beziehungserleben behindert. Eine solche Belastung in der Begutachtung nachzuweisen ist jedoch jeweils schwierig. Den Juristen fehlen einerseits die psychologischen Fachkenntnisse, die einer kindgerechten Entscheidung zugrunde liegen sollten, es fehlt ihnen jedoch auch die Zeit, sich ausführlich mit ihren Klienten zu unterhalten, um mit ihnen nach einer tragfähigen Lösung zu suchen. Sie sind auf Gutachterinnen und Gutachter angewiesen, die diese Arbeit übernehmen.

Mit Jugendlichen neue Wege kreieren
Das schweizerische Strafrecht für Kinder und Jugendliche war schon seit jeher pädagogisch orientiert. In erster Linie wollte man vermeiden, dass Kinder und Jugendliche ihre Straftaten fortsetzen. Sie sollten etwas aus ihren Delikten lernen, Gutmachung leisten, sich bessern. Wie dies konkret geschehensoll, ist jedoch oft schwierig zu entscheiden. Was könnte einem Jugendlichen am ehesten helfen, sein Verhalten zu ändern? Aus einer grossen Palette von Möglichkeiten auszuwählen, macht die Sache nicht leichter, zumal nicht nur gute Ideen gefragt sind, sondern auch die Gewähr, dass der Jugendliche dann auch diesen Weg tatsächlich geht. Einige Jugendliche sind derart in ihrer Situation verstrickt, dass sie sich nicht aus eigener Kraft herauslösen können. Sie benötigen fachliche Unterstützung: erzieherische Hilfestellungen, psychotherapeutische Behandlungen, Veränderung ihrer Wohnsituation und vieles mehr. Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind manchmal auch auf gutachterliche Hilfe angewiesen, um die Motive des Deliktes besser einschätzen zu können. Steht das Delikt mit dem psychischen Zustand des jugendlichen Täters, mit einer besonderen Entwicklung im Zusammenhang? Wie sieht die Lebenssituation dieses Jugendlichen aus? Finden sich besondere Belastungen, die deviantes Verhalten begünstigen oder gehört er einer jugendlichen Gruppierung an, die eine heikle Dynamik entfaltet? Auch in solchen Fällen sind die Juristen manchmal auf die Hilfe von psychologisch geschulten Fachleuten angewiesen, um zu erfahren, wie sie einen Fall weiterführen sollen.

Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

Eine interessante Zusammenarbeit etablieren
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erweist sich als besonders anspruchsvoll, weil sie - etwas anders als die Erwachsenen - wesentlich deutlicher kundtun, ob sie mitarbeiten wollen oder nicht. Ein häufiger Grund, warum Gutachten nicht zustande kommen, liegt in der einfachen Tatsache begründet, dass die Jugendlichen zu einem zweiten Termin nicht mehr erscheinen oder bei angeordneten weiteren Terminen sich verschliessen und nicht mehr mitarbeiten. Gutachter müssen als Erstes eine Zusammenarbeit etablieren, die für den Jugendlichen zumindest erträglich, im besten Falle interessant wird. Kinder und Jugendliche arbeiten nur mit, solange sie dazu motiviert sind. Für juristische Spitzfindigkeiten der Abläufe zeigen sie wenig Sinn. So sind begutachtende Psychologinnen und Psychologen gezwungen, in jedem Falle neue Wege zu beschreiten. Sie müssen das Vorgehen so gestalten, dass dieses den Kindern und Jugendlichen einleuchtet und ihnen entgegenkommt. Starr vorgegebene Befragungsschemen etwa irritieren die Jugendlichen, die sich beteiligen möchten. Ebenso werden klar geregelte Arbeitszeiten, wie wir sie uns manchmal wünschen, durch die Wünsche unserer jungen Klienten durchkreuzt. Wenn sie sich in ihren Anliegen angenommen fühlen, sind sie oft zu Zugeständnissen und Rücksichtnahmen bereit. Andernfalls verweigern sie sich und sind dann kaum mehr zu einer Mitarbeit zu gewinnen. Deshalb müssen Gutachter hochgradig flexibel sein.

Flexibilität
Flexibilität bedeutet auch, dass sie ihr Handwerk so beherrschen müssen, dass sie es in jeder Situation anwenden können. Das bedeutet, dass sie die Informationen so aufnehmen, wie sie kommen, um diese in der Weiterarbeit einzuordnen. Spontane Mitteilungen ergänzen sie durch Beobachtungen. Die Informationen, die der Klient beim Abschied unter der Türe gibt, sind vielleicht wichtiger als diejenigen, die zuvor gesammelt wurden. So hat ein kleiner Junge, den ich kürzlich untersuchen sollte, weil seine Mutter psychisch so schwer erkrankte, dass ihre Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, keinerlei Interesse an den dargebotenen Materialien von psychologischen Testmöglichkeiten gezeigt. Er wollte weder sprechen noch mit Tierfiguren oder Handpuppen spielen, weder zeichnen, noch mochte er sich mit dem Sceno-Kasten beschäftigen. Dies alles kam ihm fremd und sinnlos vor und er schaute verzweifelt in die Luft. Erst als ich erwähnte, dass es bei mir auch Holzklötze und Autos gebe, lebte er auf. Diese Spielsachen benutze ich normalerweise nicht bei Untersuchungen. Ihm schienen es jedoch die geeigneten Mittel zu sein, um mir seine Welt vorzuführen. Er hat dann fast eine Stunde lang ein Bild nach dem anderen entwickelt und mir dabei ununterbrochen von seinem Vater und der Mutter erzählt, die er sich im Spiel in allen Handlungen mitdachte. Auf diese Art vermittelte er ein differenziertes Bild seines Erlebens innerhalb der Familie.

Zügige Arbeitsweise
Flexibilität von Gutachtern bedeutet auch, dass sie ihre Arbeit vorantreiben, wenn es die Umstände erfordern. Zu Beginn einer Begutachtung wissen sie nicht, welche Situation sie antreffen. Erste Kontakte können beruhigend wirken und Gutachter sehen, dass sie sich mit ihrer Arbeit Zeit lassen können. Doch sind die Zustände schlimmer als angenommen, ist manchmal schnelles Handeln angesagt, das nur möglich ist, wenn sich der Gutachter beeilt. Dann sind seine Abende mit Arbeit gefüllt und er wird auch ein Wochenende drangeben müssen, wenn sein Bericht den Zweck erfüllen soll. Gerichtsverfahren, die sich lange hinziehen, bringen die Gefahr mit sich, dass sie Zustände verewigen: Bei Ehetrennungen, die das Besuchsrecht nicht berücksichtigen, werden Kinder einem Elternteil entfremdet und verharren schliesslich in ihren Gefühlen, ohne sie noch ändern zu können. Bei Jugendgerichtsverfahren findet der unterdessen älter und reifer gewordene Jugendliche kaum noch einen Bezug zu seinem Delikt, wenn er spät bestraft oder mit einer erzieherischen Massnahme bedacht wird oder wichtige Termine für seine weitere Schulung oder Unterbringung wurden verpasst, wenn die Einschätzung des Gutachters nicht bald erfolgt.

Belastungsfähigkeit
Gutachterinnen und Gutachter müssen belastungsfähig sein. Dies gilt für psychologische Berufe zwar allgemein, doch erfordert die Situation der Begutachtung eine spezielle Belastbarkeit. Es müssen Entscheidungen getroffen werden, die nicht immer dem Wunsch der Betroffen entsprechen. Insbesondere bei Scheidungen können nie alle Wünsche erfüllt werden, manchmal zeigen sich alle Beteiligten enttäuscht, weil keiner nach seiner Vorstellung Recht erhielt. Alle mussten Zugeständnisse machen. Ebenso häufig sind Fälle, in denen der Gutachter selbst nur unbefriedigende Empfehlungen abgeben kann. Er würde den Kindern bessere Entwicklungsbedingungen wünschen, kann jedoch nur wenig dazu beitragen, was manchmal schwer auszuhalten ist. Die Entscheidungen müssen meist auch unter Zeitdruck gefällt werden. Er muss sich beeilen oder-wenn es angezeigt erscheint - sich dafür einsetzen, dass dieFristen verlängert werden, um einer Entscheidungsfindung mehr Raum zu geben.

Augenmass
Grundsätzlich sind tätige Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen für eine gutachterliche Tätigkeiten gut vorbereitet. Sie sind mit Kindern und Jugendlichen vertraut und können sich auch ein Urteil über die Eltern zutrauen. Umgekehrt gibt es auch Psychologinnen und Psychologen, die von der Arbeit mit Erwachsenen zu den Jugendlichen und Kindern stossen. Wesentlich ist die Erfahrung, in unterschiedliche Verhältnisse Einblick genommen zu haben. Sie kennen Familien aus unterschiedlichen sozialen Verhältnissen und sie kennen auch Familien, die ihre Probleme einigermassen lösen können und erfolgreich zusammenleben. Wer immer nur schwerste Fälle von Geisteskrankheiten, von Sucht oder Kriminalität gesehen hat, hat es schwer, ein Augenmass für häufige und normale Phänomene zu entwickeln. Ebenso fällt es Fachleuten, die vorwiegend mit Klienten einer einzigen sozialen Schicht arbeiten schwer, sich in Gegebenheiten, Sitten und Gewohnheiten von Menschen aus anderen sozialen Schichten einzudenken.

Gutachter sollten ausreichend Erfahrungen mit Klienten gesammelt haben, die aus anderen sozialen und familiären Kreisen als den eigenen stammen.

Breiter Horizont
Es erweist sich in der Ausbildung von Gutachtern als günstig, wenn sie schon in mehreren Arbeitsfeldern tätig waren. Dies erweitert ihr Spektrum der Wahrnehmung und es fällt ihnen leichter, vorhandene Ressourcen ihrer Klienten festzustellen und die Möglichkeiten einer Entwicklung abzuschätzen. Wünschenswert ist es zudem, wenn sich zukünftige und bereits tätige Gutachter in gesellschaftspolitischen Fragen gut auskennen, sich für soziologische und kriminologische Fragestellungen interessieren und sich ab und zu auch mit einem Roman der Weltliteratur beschäftigen. Hatten sie im Rahmen einer Lehranalyse oder einer eigenen Psychotherapie die Gelegenheit sich selber besser kennen zu lernen, kann dies in der Arbeit als Gutachter nur von Vorteil sein.

Begutachtung lässt sich lernen

In der Ausbildung zum Gutachter lernen die Psychologinnen und Psychologen verschiedene Kriterien der Begutachtung kennen, die ihnen die Problemerkennung und die Erschliessung von Problemlösungsvorschlägen ermöglichen. Sie werden zu genauerem Denken angeregt; tragen Einteilungskriterien mit sich herum, die sie im Einzelfall anwenden können. Entwicklungspsychologie ist einer der Grundpfeiler des gutachterlichen Wissens. Hinzu kommen Kenntnisse über Motivations-, Aussage- und Wahrnehmungspsychologie, über gesellschaftspolitische Verhältnisse, über unterschiedliche Werte und Normen innerhalb der sozialen Schichten sowie über kulturelle Gegebenheiten.

Einer der wichtigsten und auch schwierigsten Schritte der Ausbildung besteht in der Anwendung der gelernten Kriterien auf den konkreten Einzelfall. Gutachten sollen nicht einfach imponierend aussehen, sondern inhaltlich präzis und auf den Klienten und die zu erfassende Problematik zugeschnitten sein. Dazu muss der Gutachter ein Augenmass für Verhältnismässigkeit entwickeln und um die einzelnen Kriterien in ein Gesamtbild integrieren können. Schliesslich soll das Gutachten dem Auftraggeber Antworten auf seine Fragen geben und dies in einer Form, in der er sie verstehen kann. Dazu müssen sich Gutachter knapp und präzise ausdrücken können.

Persönlichkeit und Vorerfahrungen des Gutachters

Formale Kriterien lassen sich in der Ausbildung vermitteln, bei der Einschätzung der Klienten spielt jedoch die Persönlichkeit des Gutachters eine nicht zu unterschätzende Rolle. Was traut er den Menschen zu, wie viel überlässt er dem Leben, wie stark möchte er kontrollieren, schützen, helfen, vermitteln oder vorbeugen? Sein Menschenbild wird sich in seinen Entscheidungen niederschlagen. Es hängt zudem von seiner Persönlichkeit - und auch von seiner privaten Lebenssituation - ab, wie weit er momentane gesellschaftliche Trends übernimmt oder sich ihnen entzieht. Schliesslich sind seine eigenen beruflichenVorerfahrungen, die persönlichen Erlebnisse in seiner Herkunftsfamilie sowie die Erfahrungen im eigenen Familien- und Freundeskreis wesentlich. Wer in stabilen und einigermassen problemfreien Verhältnissen aufgewachsen ist, lässt sich eher von konfliktbeladenen Familien beeindrucken, als wer selber solche Situationen durchlebt hat. Andererseits sind Gutachter aus ausgeglichenen familiären Verhältnissen eher bereit, Konflikte als Störfaktoren wahrzunehmen, auch wenn sie dann möglicherweise dazu neigen, sie zu überschätzen, während sie anderen, aus problematischen Verhältnissen stammenden Gutachter vielleicht allzu vertraut und normal erscheinen.

Gutachter oder Psychotherapeut

Viele Gutachter durchliefen vor ihrer Tätigkeit eine Ausbildung als Psychotherapeuten. Sie haben damit eine andere Haltung und Denkweise und vor allem eine andere Herangehensweise an Klienten gelernt und müssen für die Arbeit als Gutachter umlernen, denn hier ist ein schnelles Erfassen der Problematik gefragt, das Aspekte und Faktoren zuordnet, einteilt und klassifiziert. Dem Klienten wird nicht viel Zeit eingeräumt und es werden ihm zudem Themen aufgezwungen, die er sich nicht gewünscht hat. Manchmal gelangt der Klient in Begutachtungsprozessen zu Erkenntnissen, die für ihn hilfreich sein können. Ein kleines Stück psychotherapeutischer Arbeit kann es sein, wenn er in dieser Arbeit an Probleme herangeführt wird, die ihm bisher verschlossen geblieben sind. Dies ist ein glückliches Nebenprodukt einer Begutachtung. In erster Linie gewinnt bei dieser Arbeit der Gutachter Erkenntnisse, aus denen er Schlüsse zieht, die für die Auftraggeber hilfreich sind.

Psychotherapeuten sind durch ihre Tätigkeit gewohnt, längere Entwicklungsprozesse zu verfolgen. Sie haben Erfahrungen, wer auf ihre speziellen Interventionen anspricht und können in der Regel prognostisch abschätzen, welche Entwicklungsschritte jemand leisten kann. Solche Erfahrungen fehlen manchen Gutachtern ganz, und wenn sie eine Psychotherapie empfehlen, gehen sie dabei oft von falschen Vorstellungen aus. Andererseits ist es für viele Psychotherapeuten ungewohnt, dass sie bei der Begutachtung Entscheidungen treffen müssen. Sie können den Prozess nicht dem Klienten überlassen, sondern müssen sich festlegen und dies meist innerhalb klarer Fristen. Werden Psychotherapeuten in Begutachtung ausgebildet, wird sich vielleicht auch ihre Art der Therapie etwas verändern. Zumindest sind sie besser in der Lage abzuschätzen, ob sich in einer Therapie Veränderungen ergeben oder nicht. In ihren Überlegungen werden sie gutachterliche Kriterien anwenden, auch wenn sie ihren Klienten weiterhin Zeit und Freiräume zur Entwicklung einräumen.

Kooperation mit den Klienten

Gutachter wissen nicht viel mehr über die Klienten, als diese ihnen berichten. Sie ziehen aus den Berichten manchmal Schlüsse, die dem Klienten selber nicht klar sind, doch lassen sich die Schlüsse nur ziehen, wenn der Klient zuvor Material dazu geliefert hat. So sind Gutachter immer auf die Kooperation angewiesen. Diese fällt in den unterschiedlichen Begutachtungsaufträgen verschieden aus. Jugendliche, die vom Jugendrichter zugewiesen werden, glänzen in vielen Fällen durch erstaunliche Ehrlichkeit, selbst wenn sie sich damit belasten. Ihnen liegt daran, ein richtiges Bild von sich abzugeben: es ist ihnen wichtig, verstanden zu werden. Zudem belastet das gerichtliche Verfahren die Begutachtung nicht besonders, weil es schliesslich darum geht, für den betroffenen Jugendlichen einen Weg zu finden, auf dem er sich weiter entwickeln kann. Wenn der Jugendliche diesen Gedanken verstanden hat - und der Gutachter tut gut daran, ihm diesen Sachverhalt zu erklären - ist er an einer Mitarbeit interessiert. Etwas anders liegen die Interessen im zivilrechtlichen Streit um Sorgerecht. Hier kämpfen Parteien gegeneinander und ihre Mitarbeit ist von ihren Interessen geprägt. Oft sprechen sie gerne und ausführlich über die Mängel und Probleme der anderen Partei, während sie sich bei Fragen zur eigenen Person eher bedeckt halten. Es gehört Geduld und Geschick des Gutachters dazu, sie zu einer minimalen Kooperation zu bringen.

Weiterentwicklung von Gutachtern

In der Ausbildung von Gutachtern spielt die theoretische Grundlage eine wichtige Rolle. Ebenso ermöglicht die persönliche Begleitung durch einen erfahrenen Gutachter bei den ersten Aufträgen eine stetige Ausweitung der Erkenntnisse über Vorgehensweisen. Mit dem Abschluss einer Ausbildung in Begutachtung ist er fähig, eigenständig Aufträge zu bearbeiten. Da diese jedoch vielfältig und in höchst unterschiedlichem Masse anspruchsvoll sind, wird er immer wieder auf Hilfe zurückgreifen müssen. Die Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP/SSPL setzt sich mit diesen Themen schon seit Jahren auseinander und empfiehlt jedem tätigen Gutachter, sich einer lntervisionsgruppe für Gutachter anzuschliessen. Wer von der SGRP/SSPL den Gerichten als Gutachter empfohlen werden möchte, muss dies sogar zwingend tun.

Eine Intervisionsgruppe hilft einerseits durch den fachlichen Austausch den eigenen Horizont zu erweitern. Überlegungen, die lange nicht mehr angewandt wurden, gehen vergessen und können von den anderen Teilnehmern in Erinnerung gerufen werden. Andererseits vermittelt die Mitarbeit in einer solchen Gruppe den nötigen sozialen Austausch und Zusammenhalt. Die oftmals schwierigen und manchmal unbefriedigenden psychologischen Entscheidungen, die Gutachter fällen müssen, setzen ihrer psychischen Gesundheit zu. Auch dabei benötigen Gutachter die Unterstützung von Fachkollegen.

Wer Begutachtung gelernt hat und mit gutem Rüstzeug an die Arbeit gehen kann, wird viele spannende Momente erleben. Er erhält Einblicke in unterschiedliche menschliche Situationen, entdeckt Zusammenhänge des zwischenmenschlichen Verhaltens mit gesellschaftlichen Zuständen und wird so schliesslich an seiner Arbeit reifen, sofern er das Interesse an neuen Fällen nicht verliert. Jeder Auftrag beinhaltet eine ganz neue Geschichte mit eigenen Zusammenhängen, die auch neu erarbeitet sein wollen. Daraus zieht der Gutachter schliesslich auch persönliche Befriedigung und Gewinn.

 

Der Autor
Dr. phil. Hans-Werner Reinfried ist Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP Er arbeitet in eigener Praxis als Gutachter und Psychotherapeut, ist Vorstandsmitglied und Sekretär der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP/SSPL, Wissenschaftlicher Direktor am Institut universitaire Kurt Bösch für den deutschsprachigen Lehrgang "Begutachtung von Kindern und Jugendlichen", übt Lehraufträge an mehreren Universitäten und Hochschulen im In- und Ausland aus. Er publizierte u.a. zu Fragen der Psychotherapie im Strafvollzug und der ambulanten Begutachtung und Psychotherapie straffälliger Jugendlicher.

Dr. Hans-Werner Reinfried
Fachpsychologe FSP
www.begutachtung.ch