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Hans-Werner
Reinfried
Herausforderung
für die Rechtspsychologie
Die Schweizerische Gesetzgebung
im Zivilrecht berücksichtigt zunehmend psychologische Erkenntnisse
bei Scheidungen und deren Folgen. Die ehemals starren Regelungen
weichen individuellen Lösungen, die auf differenzierten Einschätzungen
von Fachleuten beruhen. Auch das schweizerische Jugendstrafrecht
stützt sich auf die Einschätzung von Psychologen. Das
schon seit jeher pädagogisch-psychologisch ausgerichtete Jugendstraf
recht tritt 2007 in erneuerter Form in Kraft. Neu ist, dass explizit
verlangt wird, dass wesentliche Schritte der Massnahmeplanung durch
Sachverständige vorbereitet werden. Die Rechtspsychologie steht
deshalb bei der Begutachtung von Kindern, von Jugendlichen und Familien
vor einer neuen Herausforderung.
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Un
defi à la psychologie légale
La législation
suisse, en l‘occurrence le droit civil, tient
de plus en plus largement compte des aspects
psychologiques lors da divorces et de Ieurs
conséquences. Les anciennes réglementations
rigides font place à des solutions individuelles
fondées sur des évaluations différenciées
de spécialistes. Le droit pénal
des mineurs suisse se fonde lui aussi sur Ies
évaluations da psychologues. Le droit
pénal des mineurs, d'orientation pédagogique-psychologique
depuis toujours, entrera en vigueur an 2007
sous une forme renouvelée. Il exige désormais
explicitement - c‘est nouveau - que la préparation
des étapes essentielles de la planification
de mesures soit confiée à des
spécialistes. La psychologie légale
se voit donc confrontée à un nouveau
défi dans l‘évaluation d‘enfants
et d'adolescents et da leur famille.
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Psychologische Aspekte
der Rechtsprechung
Menschliche Beziehungen rechtlich
zu beurteilen, war schon seit jeher eine Schwierigkeit, mit der
sich Richterinnen und Richter auseinander zu setzen hatten. Sie
orientierten sich bei der Rechtsfindung in erster Linie an den vorgegebenen
gesetzlichen Regelungen, an den gesellschaftlich mehrheitlich akzeptierten
und schliesslich den eigenen Wertvorstellungen. Dies wird aufgrund
des zunehmenden Wertepluralismus, wie wir ihn heute kennen, immer
schwieriger. Die Gesetzgebung passt sich zeitlich verzögert
den gesellschaftlichen Tatsachen des Zusammenlebens an, um nicht
als weltfremd empfunden zu werden; sie ist auf die Akzeptanz der
Bevölkerung angewiesen.
Streit um das Sorgerecht Waren
es früher fast immer die Mütter, die das Sorgerecht und
die Obhut für über die Kinder für sich einforderten
und meist auch zugesprochen bekamen, finden sich heute immer häufiger
Väter, die erzieherische Aufgaben übernehmen möchten.
Beanspruchen beide Elternteile das Sorgerecht und die Obhut für
ihre Kinder wird die Entscheidung für die Richterinnen und
Richter schwierig. In solchen Streitsituation kommt es neben den
ohnehin existierenden Konflikten, die zur Trennung geführt
haben, häufig zu heftigen Vorwürfen an die andere Partei,
die kaum von einem Gericht überprüft werden können.
Es braucht die psychologischen Gutachter, die welche die Beziehungsdynamik
beider Eltern im Zusammenspiel mit den Kindern erfassen und den
bestmöglichen Weg einer Lösung vorschlagen, damit ein
vernünftiges Urteil gefällt werden kann.
Fortschrittliche Ansätze, die
psychologische Erkenntnisse einbezogen haben, bewirkten in der Rechtsprechung,
dass bei Scheidungen einem geteilten Sorgerecht der Vorzug gegeben
wird. Beide Eltern sollen gleichermassen für ihre Kinder verantwortlich
bleiben. Der Gesetzgeber ging von mündigen Erwachsenen aus,
denen es gelingt, sich zu verständigen und rationale Gesichtspunkte
bei den Fragen zugrunde zu legen, die ihre Kinder betreffen. Dies
ist jedoch bei scheidenden Eltern nicht immer gegeben.
Kinder brauchen Schutz im Scheidungsstreit Sind
sich die Eltern in Fragen der Erziehung uneinig oder führen
sie in ihrer emotionalen Kränkung den Ehestreit in Form organisatorischer
Fragen oder gegenseitiger Herabminderung fort, hat dies schwerwiegendere
psychische Belastungen der Kinder zur Folge, als dies bei einer
vollständigen Trennung von einem Elternteil der Fall wäre.
Die Kinder sind nur noch mit dem Streit ihrer Eltern beschäftigt;
sie werden zur Parteinahme aufgefordert, der sie - mit schlechtem
Gewissen - manchmal nachkommen. In anderen Fällen verstummen
die Kinder und Jugendlichen. Sie möchten sich die Gunst beider
Eltern erhalten und weigern sich, eine Meinung über das Verhalten
des einen oder anderen abzugeben. Dies geht manchmal so weit, dass
sie diese Wahrnehmungsverweigerung auf andere Menschen übertragen.
Sie hören auf, ihre Mitmenschen zu beachten, einzuschätzen
und zu beurteilen und können so auch nicht aus diesen Beziehungen
lernen; ihre Entwicklung ist durch ein eingeschränktes Beziehungserleben
behindert. Eine solche Belastung in der Begutachtung nachzuweisen
ist jedoch jeweils schwierig. Den Juristen fehlen einerseits die
psychologischen Fachkenntnisse, die einer kindgerechten Entscheidung
zugrunde liegen sollten, es fehlt ihnen jedoch auch die Zeit, sich
ausführlich mit ihren Klienten zu unterhalten, um mit ihnen
nach einer tragfähigen Lösung zu suchen. Sie sind auf
Gutachterinnen und Gutachter angewiesen, die diese Arbeit übernehmen.
Mit Jugendlichen neue Wege kreieren Das
schweizerische Strafrecht für Kinder und Jugendliche war schon
seit jeher pädagogisch orientiert. In erster Linie wollte man
vermeiden, dass Kinder und Jugendliche ihre Straftaten fortsetzen.
Sie sollten etwas aus ihren Delikten lernen, Gutmachung leisten,
sich bessern. Wie dies konkret geschehensoll, ist jedoch oft schwierig
zu entscheiden. Was könnte einem Jugendlichen am ehesten helfen,
sein Verhalten zu ändern? Aus einer grossen Palette von Möglichkeiten
auszuwählen, macht die Sache nicht leichter, zumal nicht nur
gute Ideen gefragt sind, sondern auch die Gewähr, dass der
Jugendliche dann auch diesen Weg tatsächlich geht. Einige Jugendliche
sind derart in ihrer Situation verstrickt, dass sie sich nicht aus
eigener Kraft herauslösen können. Sie benötigen fachliche
Unterstützung: erzieherische Hilfestellungen, psychotherapeutische
Behandlungen, Veränderung ihrer Wohnsituation und vieles mehr.
Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind manchmal auch auf gutachterliche
Hilfe angewiesen, um die Motive des Deliktes besser einschätzen
zu können. Steht das Delikt mit dem psychischen Zustand des
jugendlichen Täters, mit einer besonderen Entwicklung im Zusammenhang?
Wie sieht die Lebenssituation dieses Jugendlichen aus? Finden sich
besondere Belastungen, die deviantes Verhalten begünstigen
oder gehört er einer jugendlichen Gruppierung an, die eine
heikle Dynamik entfaltet? Auch in solchen Fällen sind die Juristen
manchmal auf die Hilfe von psychologisch geschulten Fachleuten angewiesen,
um zu erfahren, wie sie einen Fall weiterführen sollen.
Anforderungen an die
Gutachterinnen und Gutachter
Eine interessante Zusammenarbeit
etablieren Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erweist
sich als besonders anspruchsvoll, weil sie - etwas anders als die
Erwachsenen - wesentlich deutlicher kundtun, ob sie mitarbeiten
wollen oder nicht. Ein häufiger Grund, warum Gutachten nicht
zustande kommen, liegt in der einfachen Tatsache begründet,
dass die Jugendlichen zu einem zweiten Termin nicht mehr erscheinen
oder bei angeordneten weiteren Terminen sich verschliessen und nicht
mehr mitarbeiten. Gutachter müssen als Erstes eine Zusammenarbeit
etablieren, die für den Jugendlichen zumindest erträglich,
im besten Falle interessant wird. Kinder und Jugendliche arbeiten
nur mit, solange sie dazu motiviert sind. Für juristische Spitzfindigkeiten
der Abläufe zeigen sie wenig Sinn. So sind begutachtende Psychologinnen
und Psychologen gezwungen, in jedem Falle neue Wege zu beschreiten.
Sie müssen das Vorgehen so gestalten, dass dieses den Kindern
und Jugendlichen einleuchtet und ihnen entgegenkommt. Starr vorgegebene
Befragungsschemen etwa irritieren die Jugendlichen, die sich beteiligen
möchten. Ebenso werden klar geregelte Arbeitszeiten, wie wir
sie uns manchmal wünschen, durch die Wünsche unserer jungen
Klienten durchkreuzt. Wenn sie sich in ihren Anliegen angenommen
fühlen, sind sie oft zu Zugeständnissen und Rücksichtnahmen
bereit. Andernfalls verweigern sie sich und sind dann kaum mehr
zu einer Mitarbeit zu gewinnen. Deshalb müssen Gutachter hochgradig
flexibel sein.
Flexibilität Flexibilität
bedeutet auch, dass sie ihr Handwerk so beherrschen müssen,
dass sie es in jeder Situation anwenden können. Das bedeutet,
dass sie die Informationen so aufnehmen, wie sie kommen, um diese
in der Weiterarbeit einzuordnen. Spontane Mitteilungen ergänzen
sie durch Beobachtungen. Die Informationen, die der Klient beim
Abschied unter der Türe gibt, sind vielleicht wichtiger als
diejenigen, die zuvor gesammelt wurden. So hat ein kleiner Junge,
den ich kürzlich untersuchen sollte, weil seine Mutter psychisch
so schwer erkrankte, dass ihre Erziehungsfähigkeit erheblich
eingeschränkt war, keinerlei Interesse an den dargebotenen
Materialien von psychologischen Testmöglichkeiten gezeigt.
Er wollte weder sprechen noch mit Tierfiguren oder Handpuppen spielen,
weder zeichnen, noch mochte er sich mit dem Sceno-Kasten beschäftigen.
Dies alles kam ihm fremd und sinnlos vor und er schaute verzweifelt
in die Luft. Erst als ich erwähnte, dass es bei mir auch Holzklötze
und Autos gebe, lebte er auf. Diese Spielsachen benutze ich normalerweise
nicht bei Untersuchungen. Ihm schienen es jedoch die geeigneten
Mittel zu sein, um mir seine Welt vorzuführen. Er hat dann
fast eine Stunde lang ein Bild nach dem anderen entwickelt und mir
dabei ununterbrochen von seinem Vater und der Mutter erzählt,
die er sich im Spiel in allen Handlungen mitdachte. Auf diese Art
vermittelte er ein differenziertes Bild seines Erlebens innerhalb
der Familie.
Zügige Arbeitsweise Flexibilität
von Gutachtern bedeutet auch, dass sie ihre Arbeit vorantreiben,
wenn es die Umstände erfordern. Zu Beginn einer Begutachtung
wissen sie nicht, welche Situation sie antreffen. Erste Kontakte
können beruhigend wirken und Gutachter sehen, dass sie sich
mit ihrer Arbeit Zeit lassen können. Doch sind die Zustände
schlimmer als angenommen, ist manchmal schnelles Handeln angesagt,
das nur möglich ist, wenn sich der Gutachter beeilt. Dann sind
seine Abende mit Arbeit gefüllt und er wird auch ein Wochenende
drangeben müssen, wenn sein Bericht den Zweck erfüllen
soll. Gerichtsverfahren, die sich lange hinziehen, bringen die Gefahr
mit sich, dass sie Zustände verewigen: Bei Ehetrennungen, die
das Besuchsrecht nicht berücksichtigen, werden Kinder einem
Elternteil entfremdet und verharren schliesslich in ihren Gefühlen,
ohne sie noch ändern zu können. Bei Jugendgerichtsverfahren
findet der unterdessen älter und reifer gewordene Jugendliche
kaum noch einen Bezug zu seinem Delikt, wenn er spät bestraft
oder mit einer erzieherischen Massnahme bedacht wird oder wichtige
Termine für seine weitere Schulung oder Unterbringung wurden
verpasst, wenn die Einschätzung des Gutachters nicht bald erfolgt.
Belastungsfähigkeit Gutachterinnen
und Gutachter müssen belastungsfähig sein. Dies gilt für
psychologische Berufe zwar allgemein, doch erfordert die Situation
der Begutachtung eine spezielle Belastbarkeit. Es müssen Entscheidungen
getroffen werden, die nicht immer dem Wunsch der Betroffen entsprechen.
Insbesondere bei Scheidungen können nie alle Wünsche erfüllt
werden, manchmal zeigen sich alle Beteiligten enttäuscht, weil
keiner nach seiner Vorstellung Recht erhielt. Alle mussten Zugeständnisse
machen. Ebenso häufig sind Fälle, in denen der Gutachter
selbst nur unbefriedigende Empfehlungen abgeben kann. Er würde
den Kindern bessere Entwicklungsbedingungen wünschen, kann
jedoch nur wenig dazu beitragen, was manchmal schwer auszuhalten
ist. Die Entscheidungen müssen meist auch unter Zeitdruck gefällt
werden. Er muss sich beeilen oder-wenn es angezeigt erscheint -
sich dafür einsetzen, dass dieFristen verlängert werden,
um einer Entscheidungsfindung mehr Raum zu geben.
Augenmass Grundsätzlich
sind tätige Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen
für eine gutachterliche Tätigkeiten gut vorbereitet. Sie
sind mit Kindern und Jugendlichen vertraut und können sich
auch ein Urteil über die Eltern zutrauen. Umgekehrt gibt es
auch Psychologinnen und Psychologen, die von der Arbeit mit Erwachsenen
zu den Jugendlichen und Kindern stossen. Wesentlich ist die Erfahrung,
in unterschiedliche Verhältnisse Einblick genommen zu haben.
Sie kennen Familien aus unterschiedlichen sozialen Verhältnissen
und sie kennen auch Familien, die ihre Probleme einigermassen lösen
können und erfolgreich zusammenleben. Wer immer nur schwerste
Fälle von Geisteskrankheiten, von Sucht oder Kriminalität
gesehen hat, hat es schwer, ein Augenmass für häufige
und normale Phänomene zu entwickeln. Ebenso fällt es Fachleuten,
die vorwiegend mit Klienten einer einzigen sozialen Schicht arbeiten
schwer, sich in Gegebenheiten, Sitten und Gewohnheiten von Menschen
aus anderen sozialen Schichten einzudenken.
Gutachter sollten ausreichend Erfahrungen
mit Klienten gesammelt haben, die aus anderen sozialen und familiären
Kreisen als den eigenen stammen.
Breiter Horizont Es erweist
sich in der Ausbildung von Gutachtern als günstig, wenn sie
schon in mehreren Arbeitsfeldern tätig waren. Dies erweitert
ihr Spektrum der Wahrnehmung und es fällt ihnen leichter, vorhandene
Ressourcen ihrer Klienten festzustellen und die Möglichkeiten
einer Entwicklung abzuschätzen. Wünschenswert ist es zudem,
wenn sich zukünftige und bereits tätige Gutachter in gesellschaftspolitischen
Fragen gut auskennen, sich für soziologische und kriminologische
Fragestellungen interessieren und sich ab und zu auch mit einem
Roman der Weltliteratur beschäftigen. Hatten sie im Rahmen
einer Lehranalyse oder einer eigenen Psychotherapie die Gelegenheit
sich selber besser kennen zu lernen, kann dies in der Arbeit als
Gutachter nur von Vorteil sein.
Begutachtung lässt
sich lernen
In der Ausbildung zum Gutachter
lernen die Psychologinnen und Psychologen verschiedene Kriterien
der Begutachtung kennen, die ihnen die Problemerkennung und die
Erschliessung von Problemlösungsvorschlägen ermöglichen.
Sie werden zu genauerem Denken angeregt; tragen Einteilungskriterien
mit sich herum, die sie im Einzelfall anwenden können. Entwicklungspsychologie
ist einer der Grundpfeiler des gutachterlichen Wissens. Hinzu kommen
Kenntnisse über Motivations-, Aussage- und Wahrnehmungspsychologie,
über gesellschaftspolitische Verhältnisse, über unterschiedliche
Werte und Normen innerhalb der sozialen Schichten sowie über
kulturelle Gegebenheiten.
Einer der wichtigsten und auch schwierigsten
Schritte der Ausbildung besteht in der Anwendung der gelernten Kriterien
auf den konkreten Einzelfall. Gutachten sollen nicht einfach imponierend
aussehen, sondern inhaltlich präzis und auf den Klienten und
die zu erfassende Problematik zugeschnitten sein. Dazu muss der
Gutachter ein Augenmass für Verhältnismässigkeit
entwickeln und um die einzelnen Kriterien in ein Gesamtbild integrieren
können. Schliesslich soll das Gutachten dem Auftraggeber Antworten
auf seine Fragen geben und dies in einer Form, in der er sie verstehen
kann. Dazu müssen sich Gutachter knapp und präzise ausdrücken
können.
Persönlichkeit
und Vorerfahrungen des Gutachters
Formale Kriterien lassen sich in
der Ausbildung vermitteln, bei der Einschätzung der Klienten
spielt jedoch die Persönlichkeit des Gutachters eine nicht
zu unterschätzende Rolle. Was traut er den Menschen zu, wie
viel überlässt er dem Leben, wie stark möchte er
kontrollieren, schützen, helfen, vermitteln oder vorbeugen?
Sein Menschenbild wird sich in seinen Entscheidungen niederschlagen.
Es hängt zudem von seiner Persönlichkeit - und auch von
seiner privaten Lebenssituation - ab, wie weit er momentane gesellschaftliche
Trends übernimmt oder sich ihnen entzieht. Schliesslich sind
seine eigenen beruflichenVorerfahrungen, die persönlichen Erlebnisse
in seiner Herkunftsfamilie sowie die Erfahrungen im eigenen Familien-
und Freundeskreis wesentlich. Wer in stabilen und einigermassen
problemfreien Verhältnissen aufgewachsen ist, lässt sich
eher von konfliktbeladenen Familien beeindrucken, als wer selber
solche Situationen durchlebt hat. Andererseits sind Gutachter aus
ausgeglichenen familiären Verhältnissen eher bereit, Konflikte
als Störfaktoren wahrzunehmen, auch wenn sie dann möglicherweise
dazu neigen, sie zu überschätzen, während sie anderen,
aus problematischen Verhältnissen stammenden Gutachter vielleicht
allzu vertraut und normal erscheinen.
Gutachter oder Psychotherapeut
Viele Gutachter durchliefen vor
ihrer Tätigkeit eine Ausbildung als Psychotherapeuten. Sie
haben damit eine andere Haltung und Denkweise und vor allem eine
andere Herangehensweise an Klienten gelernt und müssen für
die Arbeit als Gutachter umlernen, denn hier ist ein schnelles Erfassen
der Problematik gefragt, das Aspekte und Faktoren zuordnet, einteilt
und klassifiziert. Dem Klienten wird nicht viel Zeit eingeräumt
und es werden ihm zudem Themen aufgezwungen, die er sich nicht gewünscht
hat. Manchmal gelangt der Klient in Begutachtungsprozessen zu Erkenntnissen,
die für ihn hilfreich sein können. Ein kleines Stück
psychotherapeutischer Arbeit kann es sein, wenn er in dieser Arbeit
an Probleme herangeführt wird, die ihm bisher verschlossen
geblieben sind. Dies ist ein glückliches Nebenprodukt einer
Begutachtung. In erster Linie gewinnt bei dieser Arbeit der Gutachter
Erkenntnisse, aus denen er Schlüsse zieht, die für die
Auftraggeber hilfreich sind.
Psychotherapeuten sind durch ihre
Tätigkeit gewohnt, längere Entwicklungsprozesse zu verfolgen.
Sie haben Erfahrungen, wer auf ihre speziellen Interventionen anspricht
und können in der Regel prognostisch abschätzen, welche
Entwicklungsschritte jemand leisten kann. Solche Erfahrungen fehlen
manchen Gutachtern ganz, und wenn sie eine Psychotherapie empfehlen,
gehen sie dabei oft von falschen Vorstellungen aus. Andererseits
ist es für viele Psychotherapeuten ungewohnt, dass sie bei
der Begutachtung Entscheidungen treffen müssen. Sie können
den Prozess nicht dem Klienten überlassen, sondern müssen
sich festlegen und dies meist innerhalb klarer Fristen. Werden Psychotherapeuten
in Begutachtung ausgebildet, wird sich vielleicht auch ihre Art
der Therapie etwas verändern. Zumindest sind sie besser in
der Lage abzuschätzen, ob sich in einer Therapie Veränderungen
ergeben oder nicht. In ihren Überlegungen werden sie gutachterliche
Kriterien anwenden, auch wenn sie ihren Klienten weiterhin Zeit
und Freiräume zur Entwicklung einräumen.
Kooperation mit den
Klienten
Gutachter wissen nicht viel mehr
über die Klienten, als diese ihnen berichten. Sie ziehen aus
den Berichten manchmal Schlüsse, die dem Klienten selber nicht
klar sind, doch lassen sich die Schlüsse nur ziehen, wenn der
Klient zuvor Material dazu geliefert hat. So sind Gutachter immer
auf die Kooperation angewiesen. Diese fällt in den unterschiedlichen
Begutachtungsaufträgen verschieden aus. Jugendliche, die vom
Jugendrichter zugewiesen werden, glänzen in vielen Fällen
durch erstaunliche Ehrlichkeit, selbst wenn sie sich damit belasten.
Ihnen liegt daran, ein richtiges Bild von sich abzugeben: es ist
ihnen wichtig, verstanden zu werden. Zudem belastet das gerichtliche
Verfahren die Begutachtung nicht besonders, weil es schliesslich
darum geht, für den betroffenen Jugendlichen einen Weg zu finden,
auf dem er sich weiter entwickeln kann. Wenn der Jugendliche diesen
Gedanken verstanden hat - und der Gutachter tut gut daran, ihm diesen
Sachverhalt zu erklären - ist er an einer Mitarbeit interessiert.
Etwas anders liegen die Interessen im zivilrechtlichen Streit um
Sorgerecht. Hier kämpfen Parteien gegeneinander und ihre Mitarbeit
ist von ihren Interessen geprägt. Oft sprechen sie gerne und
ausführlich über die Mängel und Probleme der anderen
Partei, während sie sich bei Fragen zur eigenen Person eher
bedeckt halten. Es gehört Geduld und Geschick des Gutachters
dazu, sie zu einer minimalen Kooperation zu bringen.
Weiterentwicklung von
Gutachtern
In der Ausbildung von Gutachtern
spielt die theoretische Grundlage eine wichtige Rolle. Ebenso ermöglicht
die persönliche Begleitung durch einen erfahrenen Gutachter
bei den ersten Aufträgen eine stetige Ausweitung der Erkenntnisse
über Vorgehensweisen. Mit dem Abschluss einer Ausbildung in
Begutachtung ist er fähig, eigenständig Aufträge
zu bearbeiten. Da diese jedoch vielfältig und in höchst
unterschiedlichem Masse anspruchsvoll sind, wird er immer wieder
auf Hilfe zurückgreifen müssen. Die Schweizerischen Gesellschaft
für Rechtspsychologie SGRP/SSPL setzt sich mit diesen Themen
schon seit Jahren auseinander und empfiehlt jedem tätigen Gutachter,
sich einer lntervisionsgruppe für Gutachter anzuschliessen.
Wer von der SGRP/SSPL den Gerichten als Gutachter empfohlen werden
möchte, muss dies sogar zwingend tun.
Eine Intervisionsgruppe hilft einerseits
durch den fachlichen Austausch den eigenen Horizont zu erweitern.
Überlegungen, die lange nicht mehr angewandt wurden, gehen
vergessen und können von den anderen Teilnehmern in Erinnerung
gerufen werden. Andererseits vermittelt die Mitarbeit in einer solchen
Gruppe den nötigen sozialen Austausch und Zusammenhalt. Die
oftmals schwierigen und manchmal unbefriedigenden psychologischen
Entscheidungen, die Gutachter fällen müssen, setzen ihrer
psychischen Gesundheit zu. Auch dabei benötigen Gutachter die
Unterstützung von Fachkollegen.
Wer Begutachtung gelernt hat und
mit gutem Rüstzeug an die Arbeit gehen kann, wird viele spannende
Momente erleben. Er erhält Einblicke in unterschiedliche menschliche
Situationen, entdeckt Zusammenhänge des zwischenmenschlichen
Verhaltens mit gesellschaftlichen Zuständen und wird so schliesslich
an seiner Arbeit reifen, sofern er das Interesse an neuen Fällen
nicht verliert. Jeder Auftrag beinhaltet eine ganz neue Geschichte
mit eigenen Zusammenhängen, die auch neu erarbeitet sein wollen.
Daraus zieht der Gutachter schliesslich auch persönliche Befriedigung
und Gewinn.
Der
Autor Dr. phil. Hans-Werner Reinfried ist Fachpsychologe
für Psychotherapie FSP und Fachpsychologe für Klinische
Psychologie FSP Er arbeitet in eigener Praxis als Gutachter und
Psychotherapeut, ist Vorstandsmitglied und Sekretär der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP/SSPL, Wissenschaftlicher
Direktor am Institut universitaire Kurt Bösch für den
deutschsprachigen Lehrgang "Begutachtung von Kindern und Jugendlichen",
übt Lehraufträge an mehreren Universitäten und Hochschulen
im In- und Ausland aus. Er publizierte u.a. zu Fragen der Psychotherapie
im Strafvollzug und der ambulanten Begutachtung und Psychotherapie
straffälliger Jugendlicher.
Dr.
Hans-Werner Reinfried Fachpsychologe FSP www.begutachtung.ch
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