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Weiterbildungsveranstaltung
der SGRP vom 19. November 2008 an der Universität Bern: 10
Jahre Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP)
Was 1971 in Zürich durch einige Psychoanalytiker im
damaligen Gefängnis Regensdorf initiiert wurde, ist heute institutionalisiert
und aus dem Schweizer Justizwesen nicht mehr wegzudenken: die psychologische
Betreuung und Psychotherapie von Gefängnisinsassen. In den 1980 Jahren
schlossen sich die in den Schweizer Strafanstalten tätigen Psychologen und
Psychologinnen zu einer Arbeitsgruppe zusammen, wobei sich erst im Jahr 1998
daraus die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP/SSPL)
bildete. Die SRGP hat heute 107 Mitglieder und ist ein Fachverband der
Föderation der Schweizer Psychologen – FSP.
In den letzen Jahren gewann zudem die
rechtspsychologische Begutachtung eine immer grössere Bedeutung. Psychologen
erstellen Gutachten über Täter, Opfer und Zeugen im Strafprozess, sie klären
aber auch zivilrechtlich relevante Sachverhalte ab, zum Beispiel mit
Versicherungsgutachten und Sorgerechtsgutachten. Seit 2007 verleiht daher die
FSP die Anerkennung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für
Rechtspsychologie.
Im November 2008 hat die
Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie nun ihr 10-jähriges Bestehen
gefeiert. An ihrer Jubiläumsveranstaltung waren vier Mitglieder eingeladen, die
Entwicklung der rechtspsychologischen Begutachtung und Behandlung im letzten
Jahrzehnt zu beschreiben.
Professor Philip D. Jaffé, PhD eröffnete die Tagung
mit einem Referat über „Begutachtung in
der Schweiz“ :
Zur Zeit werden die Gutachter
in der Schweiz zu Gutachtern weil sie von einem Gericht einfach dazu ernannt
werden. Aber die Funktion zieht natürlich noch nicht automatisch die
Fachkompetenz nach sich. Doch ein kleiner Kreis qualifizierter psychologischer
und psychiatrischer Experten hat sich bereits gebildet, einerseits wegen der
spezialisierter Zusatzausbildungen (z.B. am l'Institut universitaire Kurt Bösch
in Sion) andererseits wegen der Rechtssprechung des Bundesgerichts.
Angelsächsische und deutsche Einflüsse machen sich auch in der schweizerischen
Rechtssprechung bemerkbar. So ist etwa der im amerikanischen sog. Case-Law
massgebliche Fall Daubert v. Merrell Dow
Pharmaceuticals (509 U.S. 579, 589-592 (1993)) zu nennen, wonach ein Gutachter
seine Wissenschaftlichkeit nachweisen muss. Dazu gehört: 1) die Expertenzeugenaussage muss sich auf hinreichende Fakten und Daten
abstützen 2) die Expertenaussage muss das Produkt der Anwendung
objektivierbarer Prinzipien und Methoden sein und 3) der Experte muss die
Prinzipien und Methoden auf reliable Art in seinem Gutachten-Auftrag anwenden.
Um diesen Standards zu genügen, ist der Weg für viele helvetische Gutachter -
Psychiater und Psychologen - allerdings noch weit.
Frau Fabienne Boichat Stauffer,
lic. phil. Psychologin FSP, Spezialistin in Rechtspsychologie
SSPL im Bereich der Bewährungshilfe in Neuenburg folgte mit dem Thema „Angeordnete Therapien im Strafvollzug in
den letzten 10 Jahren“ :
Psychologen spielen bei der Durchführung von
gerichtlich angeordneten psychotherapeutischen und erzieherischen Massnahmen im
Strafvollzug und in den Massnahmezentren eine zentrale Rolle. Nicht nur die Anzahl der Psychologinnen
und Psychologen, welche im Vollzug tätig sind, auch ihre zeitliche Präsenz in
den Institutionen, hat sich im letzten Jahrzehnt verdoppelt und zwar in allen
drei Konkordaten (Nordwest- und Zentralschweizer Konkordat, Ostschweizer
Konkordat und Westschweizer Konkordat inklusiv Tessin).
Das
Schweizer Strafgesetzbuch sieht die Resozialisierung der Täter (und in der
bundesgerichtlichen Auslegung damit auch die Rückfallverminderung) als das
zentrale Strafziel schlechthin an. Dementsprechend sind Psychologen häufiger in
den Vollzugsanstalten als in den Untersuchungsgefängnissen anzutreffen. Wie
eine Umfrage ergeben hat, gibt es allerdings in den grossen Kantonen und den
Städten erheblich mehr Psychologen als in den kleinen Kantonen. Durch den
Föderalismus scheint die Bedeutung der psychologischen Betreuung in den
Gefängnissen noch in hohem Mass unmittelbar von regionalen politischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten abzuhängen.
Ursprünglich waren die
in Gefängnissen tätigen Psychologen und Psychologinnen vorwiegend in einen
internen oder externen psychiatrischen Dienst eingebunden. In der letzten Zeit
sind sie offenbar von institutionellen Strukturen unabhängiger geworden und
sind nicht mehr zwangsläufig Psychiatern unterstellt. So ist ein Trend
festzustellen, dass den Psychologen im Laufe der Jahre mehr Autonomie
zugestanden wurde. Autonomie bedeutet jedoch nicht Isolation; im Gegenteil die multidisziplinäre
Zusammenarbeit im Massnahmenbereich gehört heute zu den allgemein anerkannten
Standards des Straf- und Massnahmevollzugs. So arbeiten die Psychologen mit den
Sozialarbeitern, Ausbildnern und mit den zuständigen Autoritäten zusammen, was
in der Behandlung von Personen mit schweren Persönlichkeitsstörungen unbedingt
erforderlich ist. Um diese Zusammenarbeit möglich zu machen, musste das
Berufsgeheimnis neu überarbeitet werden, was die Vertraulichkeit der
therapeutischen Gespräche mit Delinquenten anbetrifft, denn seit der Einführung
des Opferhilfegesetzes 1993 misst man nicht bloss der Resozialisierung der
Täter sondern auch dem Schutz von Opfern und Gesellschaft ein viel grösseres
Gewicht als früher bei.
Am Nachmittag sprach Professor Dr. phil. Udo
Rauchfleisch von der Universität Basel zum Thema „Der Beitrag der Rechtspsychologie in der Behandlung von Straftätern“ :
Psychotherapeutische Arbeit mit Klienten, die ein
„Delikt mitbringen“ unterscheidet sich wesentlich von der Arbeit mit solchen,
die nicht kriminell sind. Die Rechtsbrecher bringen in der Regel wenig
Eigenmotivation mit und zudem besteht die Notwendigkeit für eine intensive und
länger dauernde Behandlung. Dies steht im Gegensatz zu der aktuell überall
geforderten strukturierten Kurztherapie. Viele Rechtsbrecher sind nämlich in
ihrer Bindungsfähigkeit beeinträchtigt und dies stellt auf der Ebene der
therapeutischen Beziehung eine grosse Herausforderung dar. Ein unreflektiertes
Mitgehen mit dem Klienten ist ebenso unwirksam, wie eine therapeutische
Diktion, die eine reine Erziehung zu einem geordneten Verhalten darstellt. Eine
typische Falle, in die man als Therapeut während solcher Behandlungen geraten
kann, ist dass man entweder eine masochistisch oder umgekehrt in eine
sadistisch gefärbte Haltung gegenüber dem Klienten einnimmt. Beides führt in
eine Sackgasse. Weil nun die Arbeit mit den Straftätern derart anspruchsvoll
und vielfältig ist, ist eine regelmässige Reflektion der therapeutischen Arbeit
im Rahmen einer Intervision oder Supervision unabdingbar. Auch das Therapieziel
muss laufend überprüft werden und der Austausch mit allen anderen beteiligten
Fachleute darf nicht vernachlässig werden.
Den Weiterbildungsteil beschloss Dr. phil.
Hans-Werner Reinfried, Fachpsychologe für Rechtpsychologie und für
Psychotherapie FSP, Gutachter SGRP mit dem Thema „Psychologische Begutachtung in der deutschsprachigen Schweiz“ :
Im Hinblick auf Gutachtenaufträge bestehen bedeutsame
Unterschiede in den verschiedenen Kantonen und ihrer Auslegung der
Verfahrensvorschriften. Drei Tendenzen könnten eine Zunahme von
Gutachtensaufträgen zur Folge haben: 1) durch die Ausweitung der
Verfahrensrechte der verschiedenen Parteien wird die Anwendung des Rechts je
länger desto komplexer 2) Richter und Staatsanwälte möchten vermehrt die
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen überprüft haben, 3) in Scheidungsverfahren
werden mehr als früher Vorwürfe wegen sexuellen oder gewalttätigen Missbrauchs
der Kinder gegenüber dem Ex-Partner erhoben. Aus diesen drei Gründen steigt der
Bedarf an ausgebildeten rechtspsychologischen Gutachterinnen und Gutachtern
ständig an.
Im Schlusswort
der SGRP- Präsidentin wandte sich Leena Hässig Ramming, lic. phil.
Fachpsychologin für klinische Psychologie FSP, an die anwesenden Mitglieder und
ermutigte sie, sich mit ihrem spezialisierten rechtspsychologischen Fachwissen
in die öffentliche und die fachliche Diskussion einzumischen.
Die Rechtspsychologie hat sich
mit ihren validen und reliablen Instrumenten einen festen Platz in der
Beurteilung und Begutachtung erobern können. Die Rechtspsychologie hat aber
ebenso ihren festen Platz in der psychotherapeutischen Behandlung behaupten
können. In der Forensik tätige PsychologInnen arbeiten im übrigen nicht
ausschliesslich störungsspezifisch, sondern sowohl störungs- als auch
deliktspezifisch. Nicht alle Täter und Täterinnen, die delinquiert haben, sind
nämlich zwingend psychisch krank. Während die psychisch kranken
RechtsbrecherInnen im engeren Sinn, d.h. diejenigen mit einer Geisteskrankheit,
in der forensischen Psychiatrie gut aufgehoben sind und die
persönlichkeitsgestörten TäterInnen von beiden Berufsgruppen behandelt werden
können, schliesst die forensische Psychologie mit der deliktspezifischen
Behandlungsmethode die Lücke in der Behandlung der psychisch gesunden
Rechtsbrecher. Deliktspezifisch heisst primär, alles zu unternehmen, damit der
Täter nicht mehr rückfällig wird, heisst aber auch, den TäterInnen zu
ermöglichen mit ihren Delikten leben zu lernen.
Resumé
La Société Suisse de Psychologie
Légale (SGRP/SSPL) a célébré son dixième anniversaire en 2008. Avec ses 107
membres elle est une association professionnelle de la Fédération Suisse des
Psychologues (FSP). La SSPL a été fondée par les psychothérapeutes actifs dans
les prisons et dans l’exécution des mesures pénales. Aujourd’hui, un nombre
croissant de ses membres sont mandatés d’expertises psychologiques en droit
pénal et civil par les courts.
Abstract
The Swiss Society of Legal
Psychology has celebrated its 10th anniversary in 2008. With its 107 active
members, it is a professional association of the Swiss Federation of
Psychologists (FSP). Originally, it was
founded by psychotherapists working in Swiss correctional facilities and
executing court ordered treatments. Today a growing number of its members work
as court-appointed experts doing psychological assessments in civil law and
penal law.
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