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Weiterbildungsveranstaltung der SGRP vom 19. November 2008 an der Universität Bern:
10 Jahre Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP)

Was 1971 in Zürich durch einige Psychoanalytiker im damaligen Gefängnis Regensdorf initiiert wurde, ist heute institutionalisiert und aus dem Schweizer Justizwesen nicht mehr wegzudenken: die psychologische Betreuung und Psychotherapie von Gefängnisinsassen. In den 1980 Jahren schlossen sich die in den Schweizer Strafanstalten tätigen Psychologen und Psychologinnen zu einer Arbeitsgruppe zusammen, wobei sich erst im Jahr 1998 daraus die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP/SSPL) bildete. Die SRGP hat heute 107 Mitglieder und ist ein Fachverband der Föderation der Schweizer Psychologen – FSP.

In den letzen Jahren gewann zudem die rechtspsychologische Begutachtung eine immer grössere Bedeutung. Psychologen erstellen Gutachten über Täter, Opfer und Zeugen im Strafprozess, sie klären aber auch zivilrechtlich relevante Sachverhalte ab, zum Beispiel mit Versicherungsgutachten und Sorgerechtsgutachten. Seit 2007 verleiht daher die FSP die Anerkennung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Rechtspsychologie.

Im November 2008 hat die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie nun ihr 10-jähriges Bestehen gefeiert. An ihrer Jubiläumsveranstaltung waren vier Mitglieder eingeladen, die Entwicklung der rechtspsychologischen Begutachtung und Behandlung im letzten Jahrzehnt zu beschreiben.

Professor Philip D. Jaffé, PhD eröffnete die Tagung mit einem Referat über „Begutachtung in der Schweiz“ :

Zur Zeit werden die Gutachter in der Schweiz zu Gutachtern weil sie von einem Gericht einfach dazu ernannt werden. Aber die Funktion zieht natürlich noch nicht automatisch die Fachkompetenz nach sich. Doch ein kleiner Kreis qualifizierter psychologischer und psychiatrischer Experten hat sich bereits gebildet, einerseits wegen der spezialisierter Zusatzausbildungen (z.B. am l'Institut universitaire Kurt Bösch in Sion) andererseits wegen der Rechtssprechung des Bundesgerichts. Angelsächsische und deutsche Einflüsse machen sich auch in der schweizerischen Rechtssprechung bemerkbar. So ist etwa der im amerikanischen sog. Case-Law massgebliche Fall Daubert v. Merrell Dow Pharmaceuticals (509 U.S. 579, 589-592 (1993)) zu nennen, wonach ein Gutachter seine Wissenschaftlichkeit nachweisen muss. Dazu gehört: 1) die Expertenzeugenaussage muss sich auf hinreichende Fakten und Daten abstützen 2) die Expertenaussage muss das Produkt der Anwendung objektivierbarer Prinzipien und Methoden sein und 3) der Experte muss die Prinzipien und Methoden auf reliable Art in seinem Gutachten-Auftrag anwenden. Um diesen Standards zu genügen, ist der Weg für viele helvetische Gutachter - Psychiater und Psychologen - allerdings noch weit.

Frau Fabienne Boichat Stauffer, lic. phil. Psychologin FSP, Spezialistin in Rechtspsychologie SSPL im Bereich der Bewährungshilfe in Neuenburg folgte mit dem Thema „Angeordnete Therapien im Strafvollzug in den letzten 10 Jahren“ :

Psychologen spielen bei der Durchführung von gerichtlich angeordneten psychotherapeutischen und erzieherischen Massnahmen im Strafvollzug und in den Massnahmezentren eine zentrale Rolle. Nicht nur
die Anzahl der Psychologinnen und Psychologen, welche im Vollzug tätig sind, auch ihre zeitliche Präsenz in den Institutionen, hat sich im letzten Jahrzehnt verdoppelt und zwar in allen drei Konkordaten (Nordwest- und Zentralschweizer Konkordat, Ostschweizer Konkordat und Westschweizer Konkordat inklusiv Tessin).

Das Schweizer Strafgesetzbuch sieht die Resozialisierung der Täter (und in der bundesgerichtlichen Auslegung damit auch die Rückfallverminderung) als das zentrale Strafziel schlechthin an. Dementsprechend sind Psychologen häufiger in den Vollzugsanstalten als in den Untersuchungsgefängnissen anzutreffen. Wie eine Umfrage ergeben hat, gibt es allerdings in den grossen Kantonen und den Städten erheblich mehr Psychologen als in den kleinen Kantonen. Durch den Föderalismus scheint die Bedeutung der psychologischen Betreuung in den Gefängnissen noch in hohem Mass unmittelbar von regionalen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten abzuhängen.

Ursprünglich waren die in Gefängnissen tätigen Psychologen und Psychologinnen vorwiegend in einen internen oder externen psychiatrischen Dienst eingebunden. In der letzten Zeit sind sie offenbar von institutionellen Strukturen unabhängiger geworden und sind nicht mehr zwangsläufig Psychiatern unterstellt. So ist ein Trend festzustellen, dass den Psychologen im Laufe der Jahre mehr Autonomie zugestanden wurde. Autonomie bedeutet jedoch nicht Isolation; im Gegenteil die multidisziplinäre Zusammenarbeit im Massnahmenbereich gehört heute zu den allgemein anerkannten Standards des Straf- und Massnahmevollzugs. So arbeiten die Psychologen mit den Sozialarbeitern, Ausbildnern und mit den zuständigen Autoritäten zusammen, was in der Behandlung von Personen mit schweren Persönlichkeitsstörungen unbedingt erforderlich ist. Um diese Zusammenarbeit möglich zu machen, musste das Berufsgeheimnis neu überarbeitet werden, was die Vertraulichkeit der therapeutischen Gespräche mit Delinquenten anbetrifft, denn seit der Einführung des Opferhilfegesetzes 1993 misst man nicht bloss der Resozialisierung der Täter sondern auch dem Schutz von Opfern und Gesellschaft ein viel grösseres Gewicht als früher bei.

Am Nachmittag sprach Professor Dr. phil. Udo Rauchfleisch von der Universität Basel zum Thema „Der Beitrag der Rechtspsychologie in der Behandlung von Straftätern“ :

Psychotherapeutische Arbeit mit Klienten, die ein „Delikt mitbringen“ unterscheidet sich wesentlich von der Arbeit mit solchen, die nicht kriminell sind. Die Rechtsbrecher bringen in der Regel wenig Eigenmotivation mit und zudem besteht die Notwendigkeit für eine intensive und länger dauernde Behandlung. Dies steht im Gegensatz zu der aktuell überall geforderten strukturierten Kurztherapie. Viele Rechtsbrecher sind nämlich in ihrer Bindungsfähigkeit beeinträchtigt und dies stellt auf der Ebene der therapeutischen Beziehung eine grosse Herausforderung dar. Ein unreflektiertes Mitgehen mit dem Klienten ist ebenso unwirksam, wie eine therapeutische Diktion, die eine reine Erziehung zu einem geordneten Verhalten darstellt. Eine typische Falle, in die man als Therapeut während solcher Behandlungen geraten kann, ist dass man entweder eine masochistisch oder umgekehrt in eine sadistisch gefärbte Haltung gegenüber dem Klienten einnimmt. Beides führt in eine Sackgasse. Weil nun die Arbeit mit den Straftätern derart anspruchsvoll und vielfältig ist, ist eine regelmässige Reflektion der therapeutischen Arbeit im Rahmen einer Intervision oder Supervision unabdingbar. Auch das Therapieziel muss laufend überprüft werden und der Austausch mit allen anderen beteiligten Fachleute darf nicht vernachlässig werden.

Den Weiterbildungsteil beschloss Dr. phil. Hans-Werner Reinfried, Fachpsychologe für Rechtpsychologie und für Psychotherapie FSP, Gutachter SGRP mit dem Thema „Psychologische Begutachtung in der deutschsprachigen Schweiz“ :

Im Hinblick auf Gutachtenaufträge bestehen bedeutsame Unterschiede in den verschiedenen Kantonen und ihrer Auslegung der Verfahrensvorschriften. Drei Tendenzen könnten eine Zunahme von Gutachtensaufträgen zur Folge haben: 1) durch die Ausweitung der Verfahrensrechte der verschiedenen Parteien wird die Anwendung des Rechts je länger desto komplexer 2) Richter und Staatsanwälte möchten vermehrt die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen überprüft haben, 3) in Scheidungsverfahren werden mehr als früher Vorwürfe wegen sexuellen oder gewalttätigen Missbrauchs der Kinder gegenüber dem Ex-Partner erhoben. Aus diesen drei Gründen steigt der Bedarf an ausgebildeten rechtspsychologischen Gutachterinnen und Gutachtern ständig an.

Im Schlusswort der SGRP- Präsidentin wandte sich Leena Hässig Ramming, lic. phil. Fachpsychologin für klinische Psychologie FSP, an die anwesenden Mitglieder und ermutigte sie, sich mit ihrem spezialisierten rechtspsychologischen Fachwissen in die öffentliche und die fachliche Diskussion einzumischen.

Die Rechtspsychologie hat sich mit ihren validen und reliablen Instrumenten einen festen Platz in der Beurteilung und Begutachtung erobern können. Die Rechtspsychologie hat aber ebenso ihren festen Platz in der psychotherapeutischen Behandlung behaupten können. In der Forensik tätige PsychologInnen arbeiten im übrigen nicht ausschliesslich störungsspezifisch, sondern sowohl störungs- als auch deliktspezifisch. Nicht alle Täter und Täterinnen, die delinquiert haben, sind nämlich zwingend psychisch krank. Während die psychisch kranken RechtsbrecherInnen im engeren Sinn, d.h. diejenigen mit einer Geisteskrankheit, in der forensischen Psychiatrie gut aufgehoben sind und die persönlichkeitsgestörten TäterInnen von beiden Berufsgruppen behandelt werden können, schliesst die forensische Psychologie mit der deliktspezifischen Behandlungsmethode die Lücke in der Behandlung der psychisch gesunden Rechtsbrecher. Deliktspezifisch heisst primär, alles zu unternehmen, damit der Täter nicht mehr rückfällig wird, heisst aber auch, den TäterInnen zu ermöglichen mit ihren Delikten leben zu lernen.


Resumé

La Société Suisse de Psychologie Légale (SGRP/SSPL) a célébré son dixième anniversaire en 2008. Avec ses 107 membres elle est une association professionnelle de la Fédération Suisse des Psychologues (FSP). La SSPL a été fondée par les psychothérapeutes actifs dans les prisons et dans l’exécution des mesures pénales. Aujourd’hui, un nombre croissant de ses membres sont mandatés d’expertises psychologiques en droit pénal et civil par les courts.

Abstract

The Swiss Society of Legal Psychology has celebrated its 10th anniversary in 2008. With its 107 active members, it is a professional association of the Swiss Federation of Psychologists  (FSP). Originally, it was founded by psychotherapists working in Swiss correctional facilities and executing court ordered treatments. Today a growing number of its members work as court-appointed experts doing psychological assessments in civil law and penal law.