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Psychoscope 9/2000 - Dossier Rechtspsychologie Menschen und Paragraphen Die Rechtspsychologie in der Schweiz
An
der Schnittstelle von Psychologie und Recht: Der Zürcher Fachpsychologe
Hans-Werner Reinfried klärt den Gegenstand der Rechtspsychologie,
skizziert die Situation in der Schweiz und diskutiert die fachimmanenten
Problemfelder.
Breites Feld Erst seit wenigen Jahren wird auch in der Schweiz von Rechtspsychologie gesprochen, obwohl einige Teilgebiete schon seit Jahrzehnten unter anderen Begriffen gepflegt wurden. An dieser Stelle seien nur einige der Tätigkeitsfelder erwähnt: die forensische Begutachtung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; die Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugen- oder von Opferaussagen in Strafprozessen; die zivilrechtliche Begutachtung zur Kindeszuteilung bei Scheidungen; Begutachtung für Versicherungen zur Arbeitsfähigkeit oder zu psychischen oder neuropsychologischen Schädigungen nach traumatisierenden Ereignissen; Begutachtung zur Abschätzung der Invalidität; Begutachtung zur Verkehrstauglichkeit; Begutachtung zur Feststellung der psychischen Militärdiensttauglichkeit; ambulante und stationäre psychotherapeutische Behandlung von Straftätern und Opfern von Straftaten; Erarbeiten und Durchführen von Konzepten zur Prävention im Bereich Kriminalität. Auch rechtspsychologische Forschung wird immer wichtiger. Die entsprechenden Fragen lauten etwa: Welche psychologischen Faktoren tragen dazu bei, dass ein Gesetz verändert wird, und welche Auswirkungen auf psychische Faktoren in der Bevölkerung können wir von neuen Gesetzen erwarten? Welche Faktoren wirken auf Polizisten und Richter bei ihrer Arbeit, und wie lassen sie sich beeinflussen? Dienen neue gesetzliche Abläufe der Beruhigung der verunsicherten Bevölkerung, oder wirken sie sich auf Kriminalität dämpfend aus? Aus dieser Auflistung wird auch klar, wie die oft miteinander vermischten Begriffe Rechtspsychologie und forensische Psychologie zusammenhängen. Während sich die forensische Psychologie mit den Fragen rund um Kriminalität und Straf- oder Massnahmevollzug beschäftigt, nimmt sich die Rechtspsychologie auch der zivilrechtlichen Fragestellungen an und erforscht sich selber und ihre Auswirkungen. So ist die forensische Psychologie ein Teilgebiet der Rechtspsychologie.
SpezialistInnen in Teilfragen Es kann kaum einen einzigen Rechtspsychologen geben, der diese ganze Palette von Fragestellungen alleine kompetent bearbeiten könnte. Zu viele Randbedingungen sind in den Teilgebieten gesetzt, so dass sich Spezialistentum aufdrängt. Allen RechtspsychologInnen gemeinsam ist, dass sie in ihrer Arbeit gesetzliche Normen berücksichtigen und ihr Wissen für andere Berufsgruppen nutzbar und nachvollziehbar darstellen müssen. Gerade das Spezialistentum wurde einzelnen immer wieder zum Verhängnis. Sie haben die grösseren Zusammenhänge aus den Augen verloren und ihre Arbeit in allzu grosser Isolation vollbracht. So konnten sie ihr eigenes Handeln nicht mehr genügend hinterfragen und verloren die kritische Distanz. Nur allzu leicht können sie so zu Instrumenten werden, die gesellschaftliche Aufträge erfüllen, auch wenn ihre Tätigkeiten einer ethischen Überprüfung nicht standhalten könnten. So werden PsychologInnen beispielsweise immer noch häufig als SpezialistInnen in einem psychologischen Testverfahren benutzt, ohne dass sie erfahren, was aus ihren Ergebnissen gemacht wird. Sie sind in den Verfahrensablauf der Entstehung einesGutachtens nicht als gleichwertige PartnerInnen einbezogen und müssen ihre Resultate nicht mit den anderen Feststellungen in Einklang bringen. Die einen beklagen diese Position, während es anderen darin wohl zu sein scheint, sind sie doch auf diese Art scheinbar aus der Verantwortung für die Folgen ihrer Ergebnisse entlassen. Für die Rechtspsychologie scheint diese Positionierung nicht länger haltbar.
Ethische Konflikte In rechtlich gebundenen Kontexten zu arbeiten wirft für Psychologlnnen dauernd Probleme auf, da sie in ihrem Fachgebiet Normen und ethische Standards gelernt haben, die nicht in jeder Situation anwendbar sind. Begeht der forensische Gutachter nicht einen Verrat am Klienten, wenn er ihn belastende Faktoren, die ihm anvertraut wurden, aufnimmt und weitergibt? Natürlich ist das seine Aufgabe, und er wird sie so auch seinem Klienten erklären. Trotzdem muss er sich die Frage stellen (lassen), weil er damit in einigen Fällen auch Enttäuschungsreaktionen bei den KlientInnen auslöst, die einen späteren therapeutischen Zugang durch BerufskollegInnen erschweren oder ganz verhindern können. Soll sich der forensische Psychologe mehr dem Klienten oder dem Auftraggeber verpflichtet fühlen? Schliesslich wird sein Konflikt durch die öffentliche Meinung beeinflusst, wie sie in den Medien wiedergegeben oder gemacht wird. Auch darüber muss er sich immer wieder Rechenschaft ablegen; manche beobachtbaren Kurswechsel in den Aussagen von GutachterInnen in den letzten Jahren lassen sich nicht nur mit neuen Erkenntnissen aus der Wissenschaft, sondern eben auch mit Anpassungen an die herrschende Meinung erklären. Ähnliche Konflikte begegnen uns bei den durch die Gerichte angeordneten psychotherapeutischen Behandlungen. Während die einen glauben, Psychotherapie sei nur dann möglich, wenn sie vom Klienten aus eigenem Antrieb und möglichst mit einem Leidensdruck aufgesucht wird, haben andere TherapeutInnen erlebt, dass ein therapeutischer Prozess auch unter Zwangsbedingungen in Gang kommen kann. Allerdings wissen sie um die Notwendigkeit, dafür den Verurteilten zu einer Mitarbeit zu gewinnen. Auch dann werden sie in den therapeutischen Prozessen immer wieder Spuren finden, die durch die Zwänge der Rahmenbedingungen geschaffen sind. Gleichzeitig wissen sie aber auch, dass ohne diese Zwänge die wenigsten der durchgeführten Therapien überhaupt zu Stande gekommen wären. So brauchen sie den Zwang, den sie in ihrer Grundhaltung ablehnen, um ihre Arbeit durchführen zu können. Gefährlich wird es, wenn sie den Druck des Zwanges benützen, um ihre KlientInnen über längere Zeit in der Behandlung zu behalten. Sie erreichen damit allenfalls oberflächliche Anpassungsleistungen. Unter dem Druck der Einschüchterung und der Drohung lernen die KlientInnen das zu formulieren, was die TherapeutInnen zu hören wünschen. Eine eigentliche Veränderung des Verhaltens oder ihrer Emotionen ist auf diese Weise kaum zu erwarten.
Täter oder Opfer RechtspsychologInnen beschäftigen sich genauso mit Opfern wie auch mit Tätern. Daraus sollte auch kein Gegensatz entstehen. Im Einzelfall passiert es wohl den meisten TherapeutInnen, dass sie sich manchmal allzu sehr für einen Klienten einsetzen und damit die Relationen verlieren. Dies stört in allen therapeutischen Beziehungen, ist jedoch kaum irgendwo derart verhängnisvoll wie in Therapien mit Opfern oder mit Tätern von Gewaltverbrechen. Lässt die übermässige Empörung des Therapeuten die Opfer in manchen Fällen nicht mehr aus ihrer Rolle herauswachsen, verhindert die tadelnde oder moralisierende Stellungnahme gegenüber einem Täter bei diesem die Reflexion seiner Rolle. Schliesslich entdecken wir in vielen Fällen, wie Täter und Opfer durchaus einer gemeinsamen Weltvorstellung anhängen und die verbindenden Elemente auch zu einem vertieften Verständnis für beide Teile beitragen können. Wer es kompliziert mag, ist in der Rechtspsychologie gut aufgehoben. Was er als Diagnostiker oder Therapeut gelernt hat, gilt auch weiterhin, muss jedoch dauernd angepasst und die daraus resultierende Veränderung im weiteren Verlauf eingebaut werden. Der ausgeruhte Leser mag sich dazu hingezogen fühlen, dem arbeitsamen Praktiker kann es auch zu kompliziert werden, so dass es ihn nur noch graust und er sich mehr Klarheit wünscht. So versucht auch die Rechtspsychologie dauernd Klarheit zu schaffen und verstrickt sich dabei in neue Widersprüche, die sie auch noch lösen möchte. Die Anpassung lebendiger Prozesse in ein geformtes Denken erweist sich als schwierig, die Schulung, die ein jeder dabei erfährt, als Gewinn bringend.
Gezwungen PsychotherapeutInnen im forensischen Bereich schildern immer wieder, wie sie durch ihre KlientInnen dazu gezwungen werden, ihre eigenen therapeutischen Regeln teilweise zu durchbrechen oder davon Abstand zu nehmen. Sie schaffen damit auch laufend neue Probleme in ihren Therapien, die sie neu berücksichtigen müssen. Die Regeln, die sie meist in ihren Weiterbildungen gelernt haben, sind durchaus nützlich. Genau eingehalten führen sie jedoch meist zum Abbruch der Therapie. Halten sich die TherapeutInnen nicht daran, müssen sie aber die dadurch entstehenden Nachteile in der Fortsetzung der Arbeit berücksichtigen. Sie haben so vielleicht die Therapie gerettet, erreichen jedoch kein ideales Resultat. TherapeutInnen, die sich in ihrer Fachweiterbildung grosse Sicherheit erworben haben, können an diesen Variationen Freude entwickeln und merken, dass es auch mit diesen Kompromissen noch ansehnliche Resultate geben kann. Bei anderen provoziert dies Ungenauigkeiten und Nachlässigkeiten, unter denen die therapeutische Wirksamkeit leidet.
Die SGRP/SSPL Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie existiert erst seit wenigen Jahren als Gliedverband der FSP. Sie ging aus einer Arbeitsgruppe von Psychologlnnen im Strafvollzug hervor. Diese Anstellungsverhältnisse bringen häufige Stellenwechsel mit sich, und einige gingen in verwandte Disziplinen und brachten dort wieder ihre Erfahrungen ein. So entsprach die Gründung der Gesellschaft dem Bedürfnis, das gesamte Spektrum der Rechtspsychologie, soweit es in der Schweiz vorhanden ist, zusammenzufassen und den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Gesellschaft hat sich
in kurzer Zeit in der Schweiz und in Europa vernetzt. Sie arbeitet
sowohl mit anderen Gesellschaften für Rechtspsychologie wie
auch mit Gesellschaften für Soziologie, Kriminologie, Jurisprudenz
oder auch Psychiatrie eng zusammen. Sie führt interne Weiterbildungsveranstaltungen
durch, die teilweise auch anderen Berufsgruppen offen stehen, und
bietet ihren Mitgliedern eine Plattform für den kollegialen
Austausch. Es hat sich in dieser Zeit gezeigt, dass die Mitglieder,
denen es gelingt, sich über die Enge ihrer Fachspezialitäten
hinaus für andere Gebiete ihrer KollegInnen zu interessieren,
grossen Profit aus den gemeinsamen Veranstaltungen ziehen können.
Ein Curriculum, das den FSP-Kriterien entspricht, ist zurzeit in
Ausarbeitung und wird in teilweiser Zusammenarbeit mit ausländischen
Universitäten und Vereinigungen realisiert werden. |