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A.- Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte B. am
17. September 1993 wegen vorsätzlicher Tötung zu vier Jahren Gefängnis bei
Annahme einer in schwerem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit; gleichzeitig
schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten
psychotherapeutischen Massnahme auf.
B.- Am 26. August 1997 stellte das Justizdepartement des Kantons Luzern die
gerichtlich angeordnete Massnahme "wegen mangelnder Einsicht, fehlender
Kooperationsbereitschaft und erwiesener Obstruktion der Patientin" ein. Es
überwies die Akten dem Kriminalgericht zum Entscheid darüber, ob und wieweit
die aufgeschobene Freiheitsstrafe noch zu vollziehen sei.
C.- Das Kriminalgericht entschied am 24. November 1997, die ursprüngliche
Strafe von vier Jahren Gefängnis sei zu vollziehen.
Auf einen Rekurs der Betroffenen erkannte das Obergericht des Kantons Luzern,
die aufgeschobene Gefängnisstrafe sei zu vollziehen, wobei für den erstandenen
Massnahmevollzug ein Monat auf die Dauer der Freiheitsstrafe anzurechnen sei.
D.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Sache zur Anordnung einer ambulanten Massnahme unter
Strafaufschub an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Auszug aus den Erwägungen:
2.- a) Erfordert der Geisteszustand des Täters ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die
Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann
der Richter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung
anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Er kann den Vollzug
der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Ziff. 2
Abs. 2).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollte dort, wo ein Erfolg
wahrscheinlich ist, tendenziell eine ärztliche Behandlung eingreifen. Der
Strafaufschub ist angezeigt, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche
Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich
beeinträchtigt würde. Doch ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn
der Vollzug eine Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in
Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung
gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe
klarerweise verhindern oder vermindern würde. Diesfalls ist der Vollzug mit der
Behandlung nicht vereinbar ("n'est pas compatible avec le traitement", gemäss
französischem Gesetzeswortlaut). Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots
muss die Abnormität desto ausgeprägter sein und mithin ein Aufschub umso
zurückhaltender gehandhabt werden, je länger die zugunsten der ambulanten
Behandlung aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Ausserdem darf die ambulante
Behandlung nicht missbraucht werden, um etwa den Vollzug der Strafe zu umgehen
oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Der Aufschub muss sich aus
Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen.
Angesichts einer schweren geistigen Abnormität kann somit eine längere
Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden.
Dabei ist ein Widerstreit zwischen Spezial- und Generalprävention möglich, weil
ihre Zielsetzungen nach unterschiedlichen Sanktionen rufen können (Behandlung
ausserhalb des Strafvollzugs bzw. Vollzug der Freiheitsstrafe). Ebenso kann der
Gesichtspunkt der Spezialprävention mit dem Aspekt der rechtsgleichen
Behandlung in Konflikt treten. Die Lösung lässt sich somit nicht einfach
aufgrund der einen oder andern Zielsetzung finden. Die Strafzwecke stehen sich
denn auch nicht unvereinbar gegenüber. Sie bilden vielmehr ein komplexes
Verhältnis wechselseitiger Ergänzung, wobei je nach Sachzusammenhang das eine
oder das andere Kriterium stärker hervortritt. Spezial- und Generalprävention
sind gegeneinander abzuwägen und in eine Rangfolge zu bringen. Dabei gerät die
Spezialprävention in zweifacher Hinsicht in den Vordergrund. Zum einen dient
das Strafrecht in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der
Verbrechensverhütung. Dies bringt der Gesetzgeber nicht nur mit der Bezeichnung
der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzuges (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
zum Ausdruck, sondern vor allem auch mit der bei der StGB Teilrevision von 1971
erfolgten Ausweitung der Möglichkeit der Anordnung von Massnahmen. Deshalb sind
Sanktionen, die die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu
verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen,
möglichst zu vermeiden. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass im
Konfliktsfall ein Vorrang der Generalprävention das spezialpräventive Ziel zu
vereiteln droht, die Bevorzugung der Spezialprävention hingegen die
generalpräventiven Wirkungen einer Sanktion nicht ausschliesst, sondern
höchstens in einer schwer messbaren Weise abschwächt; denn auch eine mildere
Sanktion wirkt generalpräventiv. Andererseits gebührt den spezialpräventiven
Bedürfnissen nur insoweit der Vorrang, wie generalpräventive
Mindesterfordernisse noch gewahrt sind. Im Rahmen der Art. 43 und 44 StGB ist
diese Problematik jedoch insoweit etwas relativiert, als das Gesetz gerade
davon ausgeht, dass der geistig Abnorme oder Süchtige grundsätzlich
massnahmebedürftig ist und - anders als der gewöhnliche Täter - einer
spezifischen Sanktion bedarf (BGE 120 IV 1 E. 2b mit Hinweisen).
Der Richter beurteilt im Rahmen des Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB den
Einzelfall unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze und aller konkreten
Umstände, insbesondere von Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im
Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzuges sowie des Erfordernisses,
Straftaten zu ahnden. Doch selbst wenn er zum Ergebnis gelangt, eine Behandlung
sei ohne Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten vollzugsbegleitend nicht
durchführbar, verlangt Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht zwingend, den Vollzug
der Freiheitsstrafe auch tatsächlich aufzuschieben. Die Bestimmung ist als
"Kann"-Vorschrift ausgestaltet; sie überlässt es
dem Richter, nach seinem (pflichtgemässen) Ermessen über den Strafaufschub zu
befinden. In dieses weite Beurteilungsermessen des Sachrichters kann das
Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreifen (BGE
120 IV 1 E. 2c mit Hinweis).
c) Die Vorinstanz hat eine Weiterführung der ambulanten Behandlung mit der
Begründung verweigert, die vom Gutachter empfohlene unterstützende, begleitende
Therapie entspreche weder von der Qualität der in Betracht kommenden
Therapeuten noch vom Therapieziel her nicht den Anforderungen des Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 StGB. Ob dies zutrifft, ist im folgenden zu prüfen.
3.- a) Das Bundesgericht hat in BGE 103 IV 1 unter Hinweis
auf den Gesetzestext festgehalten, unter ärztlicher Behandlung - ob ambulant
oder stationär durchgeführt - sei ausschliesslich die Behandlung durch einen
Arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes zu verstehen. Auch in weiteren
veröffentlichten Entscheiden ist immer wieder von "ärztlicher" Behandlung die
Rede (BGE 105 IV 87 E. 2d; 108 IV 81 E. 3; 120 IV 1 E. 2).
In der Literatur ist umstritten, welche Berufsleute als Therapeuten für die
Durchführung einer ambulanten Massnahme in Frage kommen. Nach REHBERG
ermöglicht Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausschliesslich eine Behandlung, die von
einem Arzt oder mindestens unter dessen Leitung durchgeführt wird (Strafrecht
II, 6. Auflage, S. 153; ZStrR 93/1977, S. 173 und 178 ff.). Auch für URSULA
FRAUENFELDER hat die ambulante Behandlung in einer erprobten, ärztlich
durchgeführten Therapie der Schulmedizin zu bestehen; eine fürsorgerische
Betreuung sei ebenso unzulässig wie eine pädagogische (Die ambulante Behandlung
geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und
44 StGB, Diss. Zürich 1978, S. 109 f. und 112). Diese Ansicht stützt sich
insbesondere auf den Wortlaut des Gesetzes "ärztliche Behandlung" (ebenso BGE
103 IV 1 E. 2) und will den Missbrauch des Instituts durch eine
"Pseudobehandlung" vorbeugen. In Anlehnung an den Begriff der Psychotherapie
werden nebst Psychiatern auch Psychologen zur Durchführung der ambulanten
Massnahme als berechtigt erachtet (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 43 N. 9; RUDOLF KNAB, Der Massnahmevollzug
gemäss StrGB Art. 43 f. und die Möglichkeiten der Psychotherapie, ZStrR
95/1978, S. 174; wohl ebenso RAINER VOSSEN, Ambulante ärztliche Behandlungen
gemäss Art. 43 und 44 StGB im Straf- und Massnahmevollzug, SJZ 73/1977, S. 135
f.). Andere Autoren weisen
auf die Vielzahl verschiedener Therapieformen und die zunehmende
Pluridisziplinarität in diesem Bereich hin und sehen weitere Fachleute wie
Verhaltenstherapeuten, Sozialarbeiter, Pädagogen, Ergotherapeuten, Seelsorger
usw. als mögliche Therapeuten (FERRACUTI/BRUNO, Les répercussions de ces
évaluations sur la prise de décision, d'une part, et le traitement des
délinquants malades mentaux, d'autre part, in: Etudes sur la responsabilité
pénale et le traitement psychiatrique des délinquants malades mentaux, Conseil
de l'Europe, Strasbourg 1986, S. 87 f.; RALF BINSWANGER, Probleme der
Durchführbarkeit ambulanter Massnahmen nach StrGB Art. 43/44 aus
psychiatrischer Sicht, ZStrR 95/1978, S. 384; STEFAN BAUHOFER, Massnahmen an
"geistig abnormen" Straftätern - in Freiheit oder Unfreiheit?, in: Psychisch
abnorme und drogenabhängige Rechtsbrecher, Schweizerisches Nationalkomitee für
Geistige Gesundheit/Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie, Hrsg. Walter
Haesler, Diessenhofen 1984, S. 426; RENATE SCHWOB, Zwangsbehandlung im Straf-
und Massnahmevollzug, Diss. Basel 1981, S. 2 f. Fn 1; BENNO DUKOR,
Kriminalpsychiatrie auf der Anklagebank, BJM 1973, S. 85; wohl ebenso
STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 392 N. 75).
b) Um einen Ausweg aus diesen gegensätzlichen Auffassungen zu finden, ist es
nützlich, sich einerseits die Konzeption des Art. 43 StGB und anderseits deren
Zielvorstellung vor Augen zu führen.
Art. 43 StGB handelt von geistig abnormen Tätern (Randtitel), deren Tat mit
ihrer psychischen Abnormität zusammenhängt. Da die Psyche durch ärztliche
(psychiatrische) Behandlung beeinflusst werden kann, soll eine solche
Behandlung angeordnet werden, wenn dadurch eine Heilung oder positive
Beeinflussung des psychischen Zustandes zu erreichen ist und sich so die Gefahr
weiterer Straftaten verhindern oder vermindern lässt. Dieses gesetzliche
Konzept umschreibt RUDOLF KNAB (a.a.O., S. 176) mit den Worten: Durch
sorgfältige Wahl der therapeutischen Einwirkung ... ist im Falle von
Massnahmepatienten immer das Ziel des Gesetzes beim Massnahmevollzug im Auge zu
behalten, welches auf dem Wege der Veränderung des Geisteszustandes (Art. 43)
oder der Heilung der Sucht (Art. 44) zu erreichen ist; die erwünschte soziale
Anpassung ohne kriminelle Rückfälle wird also eigentlich das Nebenprodukt der
psychischen Besserung. Dieses Konzept widerspiegelt sich in den Auffassungen
der ersten beiden Gruppen von Autoren (E. a), die im Rahmen der ambulanten
Massnahme eine
Änderung der Psyche ausschliesslich durch psychiatrische beziehungsweise auch
psychologische Behandlung als zulässig erachten.
Diese Auffassung lehnt sich zwar stark an den Gesetzestext "ärztliche
Behandlung" an, doch verkennt sie das eigentliche Ziel der Bestimmung. Es ist
weder Aufgabe noch Ziel des Strafgesetzes, die (geistige) Gesundheit von
Straftätern zu fördern; eine solche Aufgabe fiele allenfalls in den Bereich der
Gesundheitsgesetzgebung. Vordringliches Anliegen der Strafgesetzgebung ist es,
ein möglichst straffreies Verhalten aller anzustreben (Generalprävention) und
die Resozialisierung (Art. 37 StGB) von Straftätern zu fördern, damit sie in
Zukunft nicht mehr straffällig werden (Spezialprävention). Letzteres Ziel wird
denn auch in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannt "... und ist
anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten
verhindern oder vermindern,..." und ist in der Rechtsprechung (BGE 120 IV 1 E.
2b) sowie in der Literatur selbst bei jenen Autoren unbestritten, die im Rahmen
der ambulanten Massnahme ausschliesslich psychiatrische beziehungsweise auch
psychologische Behandlungen zulassen wollen (REHBERG, ZStrR 93/1977, S. 179;
FRAUENFELDER, a.a.O., S. 112; TRECHSEL, a.a.O., Art. 43 N. 10a; VOSSEN, a.a.O.,
S. 137).
Die ärztliche Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt somit
lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder
Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. Wenn man sich das oben
skizzierte gesetzgeberische Konzept vor Augen hält, wonach gerade durch die
ärztliche Behandlung die Ursache (geistige Abnormität) der Straftat angegangen
und damit die Rückfallgefahr verhindert oder vermindert werden soll, leuchtet
ein, weshalb der Gesetzgeber in der fraglichen Bestimmung nur von ärztlicher
Behandlung spricht. Jedoch von der Zielsetzung der ambulanten Massnahme her,
aber auch weil sich seit der Einführung der ambulanten Massnahme im Jahre 1971
das berufliche Umfeld und der Umgang mit geistig Abnormen zum Teil stark
verändert haben (FERRACUTI/BRUNO, a.a.O.), ist eine enge Auslegung des Begriffs
"ärztliche Behandlung" nicht (mehr) gerechtfertigt (STRATENWERTH, a.a.O., S.
392 N. 75). Denn soweit auch andere Mittel und Wege zu einer Verhinderung oder
Verminderung der Rückfallgefahr führen und somit die Zielsetzung des Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllen, ist ihre Anwendung im Rahmen der ambulanten
Massnahme sachlich angezeigt.
c) Konkret kann damit insbesondere bei geistig Abnormen, die angesichts einer
analytisch orientierten Psychotherapie intellektuell
überfordert (FRAUENFELDER, a.a.O., S. 73), ansonsten aber massnahmebedürftig
sind, eine ambulante Massnahme angeordnet werden, die nicht in erster Linie
eine Besserung ihres geistigen Zustandes anpeilt, sondern sie befähigt, mit
ihrer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen (STRATENWERTH, a.a.O.,
S. 393 N. 76; SCHWOB, a.a.O., S. 3 Ziff. 2.2; BAUHOFER, a.a.O., S. 425
unten/426 oben). Es wäre verfehlt, hier eine abschliessende Liste von möglichen
Behandlungsformen aufstellen zu wollen. Doch ist in Bezug auf paramedizinische
Behandlungen zu fordern, dass deren Verlauf durch eine fachmännische
Supervision mitzuverfolgen wäre. Im Übrigen wird es Aufgabe des Gutachters
sein, im konkreten Fall aufzuzeigen, welche Betreuungs-/Behandlungsformen oder
allenfalls in welchen Verbindungen sie der Zielsetzung des Art. 43 Ziff. 1 Abs.
1 StGB genügen und auch praktisch umsetzbar sind (vgl. BINSWANGER, a.a.O., S.
384; PERREZ/RAUCHFLEISCH, Katamnestische Untersuchung über ambulante
psychiatrische Behandlungen nach Art. 43 des Schweizer Strafgesetzbuches,
MschrKrim 68/1985, S. 21; FERRACUTI/BRUNO, a.a.O.).
d) Im Zusammenhang mit der Anordnung von ambulanten Massnahmen wird zum Teil
auf die Missbrauchsmöglichkeit dieses Instituts zur Umgehung des Strafvollzugs
hingewiesen. Doch ist diese Befürchtung kaum begründet. Angesichts der
einschränkenden Voraussetzungen des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Zahl
der Straffälligen, die sich für eine solche Sanktionsform eignen, immer in
Grenzen bleiben (BAUHOFER, a.a.O., S. 426). Bei anderen Behandlungsformen als
analytisch orientierten Psychotherapien (aber auch dort) wird eine regelmässige
Kontrolle und Begleitung der Behandlung durch einen Supervisor oft sinnvoll
sein. Diese Kontrolle stellt sich auch ein, wenn z.B. eine kombinierte
Behandlung/Betreuung von verschiedenen Personen durchgeführt wird. Im Übrigen
ist es Sache des Richters, zunächst die vom Gutachter vorgeschlagene Massnahme
auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen, und dann obliegt es den
Vollzugsbehörden mit ihren Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten, die
angeordnete Massnahme zu begleiten.
4.- Die Vorinstanz erachtet grundsätzlich die Voraussetzungen
für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
bei der Beschwerdeführerin als gegeben. Die Anordnung der Massnahme scheitert
einzig an der vorgeschlagenen nicht-wissenschaftlichen Behandlungsform und der
nicht-anerkannten Ausbildung der vorgeschlagenen Therapeutin. Dies ergibt sich
aus den vorinstanzlichen Ausführungen, das Gutachten erwecke den Eindruck, dass
die angestrebte Therapie nicht primär auf die Heilung oder zumindest
Beherrschung der psychischen Störung der Beschwerdeführerin abziele, sondern
auf Beeinflussung ihrer äusseren Lebensumstände. So brauche die
Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gutachters Unterstützung bei der
Schaffung und Bewahrung von sozialen Kontakten ausserhalb ihres häuslichen
Umfeldes und bei der Beziehung zu ihrem Freund (Berufsberatung, Paartherapie
zwecks Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Partnern). Dass
die angestrebte Therapieform eher auf eine Begleitung und Führung als auf eine
fachkundige Heilbehandlung hinauslaufe, zeige sich auch bei den vom Gutachter
als mögliche Therapeuten in Betracht gezogenen Personen (eine Therapeutin für
Kinesiologie und Bachblüten oder ein Therapeut, "vielleicht aus dem Kreis der
Sozialarbeiter").
Die Probleme der Beschwerdeführerin, die deutlich einen Zusammenhang mit dem
Tötungsdelikt aufweisen, liegen in ihrer unzureichenden
Persönlichkeitsentwicklung, ihrem Hang zu explosiven Reaktionen, ihrer Tendenz
zu depressiven Reaktionen usw. Offensichtlich ist es nicht möglich, die
unzureichende Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin durch eine
klassische Psychotherapie direkt zu beeinflussen. Falls die Beschwerdeführerin
durch die vom Gutachter vorgeschlagenen einerseits betreuende, führende und
unterstützende und anderseits neues Verhalten einübende Behandlungen befähigt
werden könnte, mit ihrem Hang zu explosiven und ihrer Tendenz zu depressiven
Reaktionen sozialverträglich umzugehen, stünde nach dem oben Gesagten (E. 3)
der Anordnung solcher ambulanter Massnahmen von Bundesrechts wegen nichts
entgegen; denn dadurch liesse sich wohl - was ausschlaggebend ist - auch die
Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern. Da die
Vorinstanz diesen Aspekt zu wenig berücksichtigt hat, ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Sollten sich im Übrigen die erwähnten Behandlungen
indirekt auch positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin
auswirken, so wäre das als erwünschte Nebenerscheinung nur zu begrüssen.
Vor der Neubeurteilung wird die Vorinstanz vom Gutachter in Erfahrung zu
bringen haben, welche Behandlungsform beziehungsweise Behandlungsformen bei der
Beschwerdeführerin indiziert sind, um schliesslich entscheiden zu können, ob
die vorgeschlagene Massnahme - allenfalls verbunden mit Supervision - der
Zielsetzung des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entspricht. |